Constitution des Staates Texas angenommen von ber Constitution Convention, abgehalten in der Stadet Austin vom 6 September 1879 an. Amtlich Austin G von Boeckmann & Sohn, Buch und Job Drucker 1875. Constiution des Staates Texas Vorwort. Den Gegen des allmächtigen Gottes erklehend, hat das Volk des Staates Texas diese Constitution entworfen und festgestellt.
Zur Uverkennung und Jeststellung der allgemeinen großen Fundamental Grundsätze der Freiheit unu einer freien Regierung erklären wir:
Sek. 1. Texas ist ein freier und unabhängiger Staat, nur der Conftitution der Vereinigten Staaten unterworfen, und die Erhaltung unserer freien Verfasung und bag der Union, hängen ab von dem Bestehen des vollen Rechtes der lokalen Selbstregierung in allen Staaten.
Sek. 2. Alle politische Macht ruht im Volke, und alle freien Regierungen sind Kraft seiner Authorität und für das Wohl deselben gegründet. Die Ehre des Volkes von Texas is verpfändet für die Erhaltun einer republikanischen Regierungs form, unb nur hierdurch begrenze, hat dasselbe zu allen zeiten das unveräußerliche Recht, seine Regierung zu ändern, zu verbessern, oder in passender Weise, abzuschaffen.
Sek. 3. Alle freien Männer in einem sozialen Verein haben gleiche Recht, und kein Mann, oder eine Anzahl von Männern, ist berechtigt zu außschließlichen besonderen öffentlichen Vortheilen oder Vorrechten, als nur für öffentliche Dienste.
Sek. 4. Keinerlei Religion soll jemals verlangt werden als eine Qualification für ein Amt oder öffentlichen Vertrauenßposten in diefem Staate, noch soll irgend einer außgeschlossen sein von öffentlichen Aemtern wegen seiner reigiösen Gesinnungen, vorbehaltlich jedoch, daß er das Dasein eines höchsten Wesens anerkennt.
Sek. 5. Keine Person soll wegen ihrer religiösen Meinung oder wegen Mangel irgend eines religiösen Glaubens, des Rechtes beraubt sein, Zeugniß in irgend einem der Gerichtshöfe diese Staates abzulegen, aber alle Eide oder Affirmationen sollen in der Art geleistet werden, welche das Gewissen am besten bindet, und sollen gemacht werden mit Unterwerfung unter die Strafen des Meineides.
Sek. 6. Jeder Mensch hat ein natürliches unveräußerliches Recht den allmächtigen Gott nach den Vorschriften seines eigenen Gewissens zu verehren. Niemand soll gegen seinen Willen gezwungen werden, irgend einen Ort der Gotteßverehrung zu besuchen, zu erbauen oder zu unterstützen oder irgend kirchliche Besamte zu unterhalten. In seinem Falle soll menschliche Macht die Rechte des Gewissens in religiösen Angelegenheiten beherrschen oder sich damit befassen, und niemals soll durch Gesetz irgend einer religiösen Vereinigung oder Art der Gottesverehrung ein Vorsug gegeben werden. Aber es soll die Pflicht der Legislatur sein, solche Gesetz zu erlassen, welche nöthig sein mögen, jede religiösen Genossenschaft in dem friedlichen Genutz ihrer besonderen Art des öffentlichen Gottesdienstes zu schützen.
Sek. 7. Zum Vortheil irgend einer Gesetz oder religiösen Gesellschaft, oder theologischer oder religiöser Seminarien, soll kein Geld appropriirt oder aus dem Schatzamte gezogen werden; noch foll Eigenthum, dem Staate gehörig, für irgend folchen Zweck appropriirt werden.
Sek. 8. Jeder soll die Freiheit haben zu sprechen, zu schreiben oder seine Meinung über irgend einen Gegenstand veröffentlichen, indem er für den Mißbrauch dieses Privilegiums verantwortlich ist, und niemals soll ein Gesetz erlassen werden, welches die Rede und die Preßfreiheit beschränft. In Prozessen über Veröffentlichung von Schriften, welche das Verhalten von Beamten oder öffentlichen Personen untersuchen, oder wenn der veröffentlichte Gegenstand für die öffentliche Belehrung geeignet ist, so mag die Wahrheit davon in der Beweisführung benutzt werden. Und in alten Anflagen wegen Verleumdung [libel] soll die Jury das Recht haben, das Gesetz und den Thatbestand unter Anleitung der Court festzustellen, wie in andern Fällen.
Sek. 9. Die Personen, Häuser, Papiere und andere Besitzthümer des Volkes sollen gegen ungerechtfertigte Beschlaguahme [seizure] oder Nachsuchung gesichert sein, un kein Befel, um einen Platz zu durchsuchen oder eine Person oder Sache zu ergreifen, soll ausgestellt werden, ohne daß dieselben so gut als möglich beschrieben sind, noch ohne Wahrscheinlichkeitsgründe, durch Eid oder Affirmation unterstützt.
Sek. 10. Zu allen Ciriminal-Klagen soll der Ungeflagte rasch eine öffentliche Untersuchung durch eine unpartheiische Jury haben. Er soll das Recht haben, die Natur und die Ursachen der Anflage gegen ihn in einer Abschrift verlangen zu können. Er soll nicht gezwungen werden, Zeugniß gegen sich selbst abzulegen. Er soll das Recht haben gehört zu werden, entweder in eigener Person oder durch einen Rechtsbeistand oder beides, er soll mit den zeugen confrontirt werden und er soll Zwangsbefelhle haben [compulsory process] um Zeugen zu seinen Gunsten herbeizuschaffen. Und keine Person soll, verpflichtet sein, sich wegen eines Criminal-Verbrechens zu verantworten, ohne eine vorherige Anflage der Grand-Jury, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Strafe in Geld oder Gefängnißstrafe und nicht in Zuchthaus besteht, in Fällen von Unschuldligungen und in Fällen, welche in der Armee oder Flotte ihren Ursprung haben, oder in der Militz, wenn im wirflichem Dienst zur zeit eines Krieges oder öffenttlicher Gefahr.
Sek. 11. Alle Genfangenen sollen gegen hinreichende Bürgschaft freigelassen werden, mit Ausnahme von Capital-Verbrechen, wo der Beweis klar ist; abder diese Bestimmung soll nicht so gedeutet werden, daß dadurch Bürgschaft, nachdem die Anflage eingereicht und nach Untersuchung der Beweise verhindert ist, in solcher Weise, als das Gesetz vorscheiben mag.
Sek. 12. Der Habeus-Corpus-Befehl ist ein Grundrecht und soll niemals suspendirt werden. Die Legislature soll Gesetze verfassen, daß diese Wohlthat rasch und mit Wirkung anwendbar wird.
Sek. 13. Uebermäßige hohe Bürgschaft soll nicht, noch werden, noch sollen zu hohe Geldstrafen auferlegt werden, noch grausame oder ungewöhnliche Strafen angewendet werden. Alle Gerictshöfe sollen offen sein und jede Person soll im geeigneten Lauf der Gesetze Abhülfe finden für ein Unrecht, welches ihr in ihrem Lande, Waaren, Person oder Rufe zugefügt ist.
Sek. 14. Keine Person soll für ein Vergehen zweimal in Gefahr des Lebens oder Freiheit gesitzt werden, noch soll eine Person abermals wegen desselben Vergehens angeflagt werden Nach einem Verdikt von nicht schuldig in einer Court von Compententer Jurisdiktion.
Sek. 15. Das Recht der Entschiedung durch eine Jury soll unverletzt verbleiben. Die Legislatur soll solche Gesetze passiren, welche Nothwendig sein mögen dieselbe zu regluliren und ihre Reinheit und Wiksamkeit aufrecht zu erhalten.
Sek. 16. Keine bill of attainder, ex post facto Gesetz rückwirkendes oder irgend ein Gesetz, welches die Verpflichtungen von Kontracten verletzt, soll gemacht werden.
Sek. 17. Eigenthum einer Person soll nicht genommen beschädigt oder zerstört werden für öffentlichen Nutzen, ohne daß eine verhältnißmäßig Entschädigung gemacht wird, oder es sei mit Erlaubniß solcher Person und wenn genommen, außer für den Nutzen des Staates, soll eine solche Entschädigung vorher gemacht oder durch eine Deponirung von Geld gesichert werden; und keine unwiderrufliche oder uncontrollirbare Bewilligung von besonderen Privilegien oder Vorrechten soll gemact werden, aber alle Privilegien und Rechte, welche von der Legislatur gegeben oder unter ihrer Autorität ensctanden sind, sollen der Controlle derselben unterworfen sein.
Sek. 18. (skipped)
Sek. 19. Kein Bürger dieses Staats soll seines Lebens, seines Freiheit, seines Eigenthums, Privilegien oder Rechte beraubt und keiner andern Weise entrechtet werden, als durch den geeigneten Lauf der Gesetze des Landes.
Sek. 20. Kein Bürger soll für vogelfrei erklärt noch soll irgend welche Person aus dem Staate transportirt werden für ein Vergehen, welches in demselben verübt wurde.
Sek. 21. Keine Verurtheilung soll Blutsverwandte berühren [work corruption of blood], oder Einziehung des Vermögens verursachen; und der Nachlaß von denen, welche ihr eigenes Leben zerstören, soll verebt oder besessen werden, wie in Fällen natürlichen Todes.
Sek. 22. Hochverrath gegen den Staat soll nur in der Kriegsführung gegen denselben bestehen oder in Verbindung mit den Feinden desselben, ihnen Stütz und Hülf geben; und keine Person soll wegen Hochverrath verurtheilt werden, außer auf Aussage zweir Zeugen für diese offenkundige handlung oder nach Beskenntnißin offener Court.
Sek. 23. Jeder Bürger soll das Recht haben, Waffen zu halten und zu tragen in gesetzlicher Vertheidigung seiner selbst oder des Staates, aber die Legislatur soll die Macht haben, das Tragden der Waffen zu reguliern, um Verbrechen zu verhindern.
Sek. 24. Das Militär soll allen Zeiten der Civil-Authorität unterworfen sein.
Sek. 25. Kein Soldat soll weder in Friedenszeiten in den Hause iregend eines Bürgers einquartirt werden ohen Erlaubniß des Eigenthümers, noch in Kreigszeiten anders als in der Weise, wie das Gestz vorschreibt.
Sek. 26. Ewige Privilegien [perpetuities] und Monopole sind gegen den Geist einer freien Regierung, und sollen nie erlaubt werden, noch soll des Gesetz der Erstgebury oder das Fideicommiß jemals in diesen Staate in Kraft treten.
Sek. 27. Die Bürger sollen das Recht haben, in friedlicher Weise und für ihr gemeinsames Wohl sich zu versammeln und Petitonen, Adressen und Vorstellungen wegen Abstellung von Uebelständen oder zu abdereb Zwecken an diejenigen zu richten welche mit Regierungsmacht bekleidet sind.
Sek. 28. Die Macht, Gesetze in diesem Staate zu suspendiren, soll allein von der Legislatur ausgeübt werden.
Sek. 29. Um gegen Uebergriffe der hoben Machthaber, welche hierin bestellt werden, zu schützen, erklären wir, daß Alles was in diser „bill of rights“ enthalten ist, von der allgemeinen Machtsvollkommenheit der Regierung ausgeschlossen ist, und dasselbe soll für immer unverändert bestehen, und alle Gesetze im Widerspruch damit, oder mit den folgenden Bestimmungen, sollen ohne Wirkung sein.