Skip to Main Content
Tarlton Law Library logo Texas Law Home Tarlton Law Library Home
Today's Operating Hours:

Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 14: Oeffentliches Land und die Landoffice

Artikel 14.

Oeffentliches Land und die Landoffice.

Sek. 1. Eine General Landoffice soll im Regierungssitze bestehen, wo alle Landtitel, welche früher oder später vom Staate ausgegeben sind oder werden, registrirt sein sollen, mit Ausnahme solcher Titel, dessen Registration durch diese Constitution verboten ist.
Es soll die Pflicht der Legislatur sein, die Landoffice so bald als möglich sich selbet erhaltend zu machen, und von Zeit zu Zeit mag die Lagislatur solche untergeordnete Officen errichten, wie nothwendig erscheinen mag.

Sek. 2. Alle unvermessenen und gültigen Landcertifikate, welche durch Artikel 10, Sek. 4 in der Constitution von 1869 ungültig gemacht sind, weil die Eigenthümer oder Besitzer derselben vernachläffigten, sie vermessen und an die Landoffice zurück berichten zu lassen bis zum 1. Januar 1875, sind hiermit wieder gültig erklärt.
Alle unvermessene gültige Landcertificate, welche jetzt eristiren sollen vermessen und die General Landoffice zurück berichtet werden innerhalb fünf Jahre nach Annahme dieser Constitution oder sie sollen für immer ungültig sein, und alle gültige Landcertificate, welche nach dieser Zeit vom Staate ausgestellt werden, sollen innerhalb fünf Jahre nach dem Datum ihrer Auststellung vermesien und die General Landoffice zurück berichterwerden oder für immer ungültig sein, vorbehlatlich jedoch, daß alle gültige Landcertificate, die früher oder nach dieser Zeit ausgestellt werden, nur lozirt, vermessen und patentirt werden sollen auf der vakanten eund freien öffentlichen Domaine, und nicht auf Land, wofür ein Titel besteht und welches rechtlich unter einer Art von Titel von der Oberhoheit des Staates besessen wird, und wofür die Beweise in den County Rekords oder in der General Landoffice bestehen; oder wenn das Besitzrecht durch die Occupation des Eigenthümers oder anderen Person, welche für ihn es occupirt, bewiesen ist.

Sek. 3. Die Legislatur soll keine Macht haben, Land in diesem Staate an eine Eisenbahn Compagnie zu bewilligen, ausgenommen unter den folgenden Einschränkungen und Bedingungen:
Erstens: Daß niemals einer solchen Coporation mehr als sechzehn Sektionen für die Meile bewilligt werden, und daß keine Resevation eines Theiles der öffentlichen Domäne zum Zwecke das bewilligte Land dort vermessen zu können, jenals gemacht werden soll.
Zweitens: Daß kein Land Certifikat an eine solche Compagnie ausgestellt werden soll, wenn sie nicht wenigstens zehn Meilen der Bahn gebaut, eingerichtet und im fahrbaren Zustande hat; und wenn solche Compagnie den Bedingungen ihres Freibriefes nicht nachkommt oder wenn sie ihr Land zu einer gesetztich zu bestimmenden Periode nicht überträgt, welche niemals zwölf Jahre vom Datum des Patents an übersteigen soll, dann soll all jenes Land an den Staat verwirkt sein und ein Theil der öffentlichen Domäne werden und der Lokation und Vermusung unterworfen sein. Um die Verfügungen dieser Sektion in Kraft zu setzen, soll die Legislatur nur allgemeine Gesetze in Kraft zu setzen, soll die Legislatur nur allgemeine Gesetze passiren.

Sek. 4. Kein Land-Certifikat soll auf der Landoffice verkauft werden, ausgenommen an wikliche Anfiedler daruaf und für nicht mehr als Einhundert und Sechzig Acker.

Sek. 5. Alles früher bewilligite oder später noch zu bewilligende Land an Eisenbahn Compagnien, wenn der Freibief oder das Gesetz des Staates es verlangt oder später verlangen sollte, daß dasselbe innerhalb einer gewissen Periode verkauft werden soll, bei Strafe des Verfalls oder wenn solches diesen Punkt des Verfalls nichts bestimmt ist, und wenn solches Land in Uebereinstimmung mit Freibrief oder dem Gesetze, unter welchem die Landbewilligung stattfand, nicht verkauft sin sollte oder später verkauft wird, ist hiermit als an den Staat verwirkt erklärt und Peemption, Lokation und Vermessungwie anderes vakantes Land unterworfen.
Alles früher bewilligite Land an jene Eisenbahn-Capgnien und wo keine Verwirkung beim Nichtverkauf bedingt war, ist in der verhergehenden Clausel nicht eingeschlossen, aber in allen den zuletzt genannten Fällen soll es die Pflicht des Generals-Anwahlts sein, in den Fällen, in welchen solche Verkäufe gemacht sind oder später gemacht werden, um die Rechte des Staates zu verletzen und nur scheinbar sind und wenn das wirkliche und nußbare Intresse davon noch in Besitz solcher Corpoarionen ist, dann sollen gesetzliche Schritte gethan werden in dem County, wo der Regierungssitz liegt, damit solches Land an der Staat verwikt werde, und wenn es gerichtlich festgestellt ist daß solcher Verkauf betrügerisch und scheibar ist, dall soll solches Land an den Staat verwirkt sein und ein Theil der verkanten öffentlichen Domäne werden und der Preemption, Lokation und Vermessung unterworfen sein.

Sek. 6. Ein hundert und Sechszig Acker öffentliches Land sollen an jedes Haupt einer Familie, welches keine Heimstätte hat, geschenkt werden, unter der Bedingung daß es jenes Land anwählt, lozirt und dasselbe drei Jahre offupirt und die schulkdingen Office Gebühren dafür bezahlt. Achtzig Aker öffentliches Land soll an alle unverheiratheten Männer von Achtzehn und mehr Jahr geschenkt werden, unter denselben Bestimmungen und Bedingungen wie für Familienhäupter.

Sek. 7. Hiermit überträgt der Staate Texas an den oder die Eigenthümer des Bodens alle Minen und Mineralien, welche darauf sein mögen, indeß der Besteuerung wie anderes Eigenthum unterworfen.

Sek. 8. Personen welche zwischen dem Nueces Flusse und dem Rio Grande wohnen und Bewilligungen für Ländereien besitzen, welche von der Spanischen oder Mexicanischen Regierung herstammen und welche von State durchh Gesetze der Legislatur vom 10 Februar 1852, August 15. 1870 und durch andere Gesetze erfüllen, sollen eine Zeitverlängerung bis zum Januar 1880 haben um ihre Vermessungen zu vervollständigen, und um die Karten und Feldnoten dann an die General Land Office zurück zu schicken, und alle Betreffenden, welche dieses unterlassen, sollen mit ihren Ansprüchen für immer ausgeschlossen sein; vorbehaltlich jedoch, daß nichts in dem Vorstehenden so gedeutet werden soll, daß dadurch ein Titel, der noch nicht gültig ist, Gültigkeit, erlangt oder daß Rechte dritter Personen dadurch berührt werden.

Article 14, Sections 1-2

Article 14, Sections 1-2

Article 14, Sections 2-3

Article 14, Sections 2-3

Article 14, Sections 3-5

Article 14, Sections 3-5

Article 14, Sections 5-8

Article 14, Sections 5-8