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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 8: Besteuerung und Steuern

Artikel 8.

Besteuerung und Steuern.

Sek 1. Die Besteuerung soll gleich und gleichmäßig sein. Alles Eigenthum in diesem Staate, sowohl von natürlichen Personen als Corporationen (Municipal-Corporation ausgenommen) soll im Verhältniß u seinem Werthe besteuert werden, welcher festzustellen ist, wie das Gesetz bestimmen mag.

Die Legislatur mag eine Kofsteuer auselegen. Sie mag auch Gewerbe-Taren, für natürliche Personen sowohl als auch für Corporationen (Municipal ausgenommen) auferlegen, welche ein Geschät in diesem Staate haben.
Sie mag auch Einkommen von natürlichen Personen und Corporationen (Municipal ausgenommen) beseteuern, ausgenommen ist, daß Personen welche Handwerke und Ackerbau betreiben niemals verpflichtet sein sollen eine Gewerbe Tare zu zahlen; vorbehaltlich jedoch, daß Haushalt- und Rüchengeräth im Werth von Zweihundertundfünfzig Dollars, jeder Familie in diesem Staate gehörig, frei von Besteuerung sein soll; vorbehaltlich ferner, daß die Gerwerbe Tare, welche von einem County, einer Stadt, oder einem Flecken, Personen oder Corporationen, welche eine Profession oder Geschäft betreiben, auferlegt wird, jährlich nicht mehr als ein halb der Taren betragen soll, welche vom Staate für dieselbe Periode für solche Geschäfte oder Professionen auferlegt ist.

Sek. 2. Alle Gewerbesteuern sollen gleich und gleichmäßig die ganze Klasse der Betreffenden sein innerhalb des Gebietes der Behörde, welche die Tare auferlegt; aber durch allgemeine Gesetze mag die Legislatur öffentliches Eigenthums, welches für öffentliche Zwecke verwendet wird, von Besteuerung ausnehmen; Plätze wo, wirklich Gottesdienst stattfindet; wie auch Begräbnißplätze, welche nicht zum Privat- oder Corporations Vortheil gehalten werden; alle einer Gesellschaft von Personen für Schulzwecke besessen werden (und die nothwendig Möbel alter Schulen;) Und Anstalten der öffentlichen Wohlthätigkeit; und alle Gesetze, welche anderes Eigenthum als das vorbenannte von Besteurung ausnehmen, sollen ungültig sein.

Sek. 3.Taren sollen auferlegt und erhoben werden durch allegemeine Gesetze und nur für allgemeine Zwecke.

Sek. 4. Die Macht Corporationen und das Eignethum derselben zu besteuern soll nicht aufgehoben oder suspendirt werden durch ein Gesetz der Legislatur, durch einen Contract oder eine Bewillingung in welcham der Staat eine Partei ist.

Sek. 5. Alles Eigenthum von Eisenbahn Compagnien, irgend einer Art, Welches sich innerhalb der Grenzen einer Stadt oder eines inkorporirten Fleckens und innerhalb dieses Staates befindet, soll den verhältnißmäßigen Antheil der Munizipal Taren tragen und wenn bis jetzt irgend solches Eigenthum bei der Behörde der Stadt oder des Fleckens worin es liegt, nicht angegeben wurde, so soll sie die Macht haben die Einreichung zu verlangen und die gebräuchliche Munizipal Tare darauf kollektiren, wie auf anderes Eigenthum in jener Municipalität.

Sek. 6. Kein Geld soll aus dem Schatzamte gezogen werden als nur in Folge von besonderen Appropriationen durch das Gestetz; noch soll irgend eine Geldbewilligung für längere Zeit als zwei Jahre gemacht werden,ausgenommen durch die erste Legislatur, welche sich unter dieser Consititution versammelt, welche die Appropriationen machen kann die nöthig zur Führung der Regierung bis zur Sitzung der sechszehten Legislatur.

Sek. 7. Die Legislatur soll nicht Macht haben aus irgend einer besonderen Kasse, welche sich im Schatzamte befindet oder befinden sollte, zu borgen oder in irgend einer Weise die Kasse ihrem Zwecke abzuwenden; und sie soll es für eine Person oder Personen strafbar machen, aus einer besonderen Kasse oder einem Theil derselben zu borgen, einzubehalten oder von ihrem Zwecke abzuwenden.

Sek. 8. Alles Eigenthum von Eisenbahn Compagnien soll abgeschätzt un die Taren in den verschiedenen Counties, wo jenes Eigenthum sich befindet kollektirt werden, einschließlich der Bahn und der Einrichtungen in jeden County. Das Fahrene Eigenthum mag in Ganzen in dem County abgeschätzt weden, wo die haupt Office der Compagnie sich befindet, und die County Tare welche darauf bezahlt wird, soll im Verhältniß der Strecke in welcher die Bahn ein solches County durchläuft unter den verschiedenen Counties, welche die Bahn berüht, verteilt werden als einen Theil ihres Tar- Einkommens.

Sek. 9. Mit Ausnahme der Taren, nothwendig zur Zahlung der öffentlichen Schuld, soll die Staats-Tare auf Eigenthum niemals fünfzig Cents für einhundert Dollars Werth übersteigen, und kein County , Kein Stadt und Kein Flecken soll mehr als die Hälfte dieser Staats-Tare aufrlegen, mit Ausnahme für die Besteuerun schon contrahirter Schulden und für öffentliche Gebäude, von nicht mehr aber als fünfzig Cents auf einhundert Dollar in einem Jahre und mit Ausnahme weiterer Verfügungen in dieser Constitution.

Sek. 10. Die Legislatur soll keine Macht haben die Einwohner oder das Eigenthum in einem County, einer Stadt oder einem Flecken frei von Staats- oder County Taren zu erklären, es sei dann in Fällen von großen öffentlichen Calamitäten in einem solcher County, Stadt oder Flecken, in welchem Fall ein Solcher Erlaß der taren durch eine Zwei Drittel Majorität der Legislatur erlaubt werden mag.

Sek. 11. Alles Eigenthum, sowohl von Personen wie Coporationen soll Behufs der Versteuerung abgeschäft u. Die Taren bezahlt werden wo dasselbe liegt, aber die Legislatur mag mit einer Zwei Drittel Majorität bestimmen, daß die Bezahlung der Taren von Nichtthwohnern der Counties in der Office des Comptollers der öffentlichen Rechnungen zu machen ist.

Alles Land und anderes Eigenthum, welches von Eigenthümer zue Besteuerung nicht eingereicht ist, soll von dem betreffenden Beamten zum angemessenen Werth abgeschätzt werden.

Sek. 12. Alles steuerpfichtige Eigenthum in und besessen von Bewohnern von nich organizirten Countie, soll abgeschätzt und die Taren davon in den Counties bezahlt werden, zu welchen die unorganisirten Counties für judizielle Zwecke gehören; und Land in- und besessen von Nichtbewohnern von unorginisairten Counties, und Land in Gegenden die noch nicht in Counties ausgelegt sind, soll abgeschätzt, und die Taren darauf in der Office des Staats-Comptrollers bezahlt werden.

Sek. 13. Verfügungen sollen von der ersten Legislatur für den haldingen Verkauf eines hinreichenden Theils von allem Land und von anderen Eigenthum gemacht werden, für die unbezahlten Taren darauf; und für jedes folgende Jahre für den Verkauft von allen Land und anderen Eigenthum auf welches die Taren nicht bezahlt sind, und der Uebertrags-Titel an den Käufer für alles Land und alles Eigenthum, welches so verkauft, soll einen guten und vollkommen Besitztitel an den Käufer desselben übertragen und nur der Anflage wegen wirklichen Betruges unterworfen sein; vobehaltlich jedoch daß der frühere Bestizer Kaufes an, das Land einzulöfsen unter Zahlung der doppelten Geldsummen, welche für das Land bezahlt wurde.

Sek. 14. Von den Berechtigenten Wählerneines jeden County’s u. Zur selben Zeit unter denselben Gesetzen, welche die Wahlen für Staats- und County Beamte reguliren, soll ein Tar-Assessor gewählt werden, der sein Amt zwei Jahre und bis sein Nachfolger erwählt und qualificirt ist, Halten soll.

Sek. 15. Die jährliche Abschätzung, welche auf Landeigenthum gemacht wird, soll einen gestzlichen Anspruch darauf begrüden, und alles Geigenthum, sowohl Grund-als persönliches Eigenthum welches einem säumigen Tarzahler gehörig, soll der Einziehung und demVerkauf unterworfen sein für die Zahlung aller schudigen Taren und Strafgelder, und solches Eigenthum mag für die Bezahlung der Taern und Strafgelder, welche der Delinquent schuldet, verkauft werden, unter solchen Regulationen wie die Legislatur bestimmen mag.

Sek. 16. Außer seinen anderen Amte soll der Sheriff eines jeden Counties der Collektor der Taren in demselben sein.
Aber in Counties, welche zehtausend Einwohner nach dem letzten vorhergehenden Census der Vereinigten Staaten haben, soll ein Collektor der Taren erwählt werden für zwei Jahre und bis sein Nachfolger erwählt und qualificirt ist.

Sek. 17. Die Specification von Gegenständen und Personen für Besteuering, soll die Legislatur nicht der Macht berauben, daß sie verlangen mag, daß andere Gegenstände und andere Personen besteuert werden, in solcher Weise wie es mit den Principien der Besteuerung, welche in dieser Consitution festgestellt und vereinbar ist.

Sek. 18. Das Legislatur soll für eine möglichst gleichmäßig Abschätzung alles steuerplichtigen Eigenthums sorgen (Die County-Commissioners Court soll eine Ansgleichungsbehörde bilden) und sie mag auch Berfügungen treffen für die Klassification alles Landes mit Bezng auf dessed Werth in den verschiedenen Counties.

Article 8, Section 1

Article 8, Section 1

Article 8, Sections 1-5

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Article 8, Sections 6-8

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Article 8, Sections 9-13

Article 8, Sections 9-13

Article 8, Sections 13-17

Article 8, Sections 13-17

Article 8, Sections 17-18

Article 8, Sections 17-18