Sek. 1. Da die allgemeine Verbreitung von Kenninisen nothwendig ist für die Erhaltung der Freiheiten und der Rechte des Volkes, so soll es die Pflicht der Legilatur des Staates sein, ein System von öffentlichen Freischulen einzurichten und passende Verfügungen zur Unterstützung und Erhaltung derselben zu treffen.
Sek. 2. Alles Capital, alle Ländereien und anderes Eigenthum, welches früher zur Unterstützung von Freischulen bestimmt und appropriit ist, all die abwechselden [alternate] Sektionen von Ländereien, welche der Staat sich vorbehält von früheren oder an andere Corporationen irgend welcher Art, die Hälfte der öffentlichen Domäne des Staates und alle Geldsummen, welche der Staat empfängt für den Verkauf eines Theiles derselben, sollen für immer das Grund-Capital der öffentlichen Freischulen bilden.
Sek. 3. Nicht mehr als ein Viertel der allegemeinen Einfünfte des Staates sollen zum Besten der öffentlichen Freischulen bestimmt sein, wie auch eine Kopfsteuer von einem Dollar von allen männlichen Einwohnern dieses Staates im Alter von Einundzwanzig bis Sechzig Jahren.
Sek. 4. Das Land, welches hierin als Grundcapital für öffentliche Freischulen bestimmt ist, soll unter solchen Vorschriften und zu solchen Zeiten und Bedingungen verkauft werden, wie das Gesetz vorschreiben mag; und die Legislatur soll keine Macht haben, den Käufern deselben, irgend welchen Erlaß zu gestatten.
Der Comptroller soll den Ertag solcher Verkäuf und der schon früher gemachten Verkäufe, wie der Erziehungsrath, welcher hierin geschaffen ist, bestimmen mag, in Bonds dieses Staates anlegen, wenn dieselben zu bekommen sind, oder sonst in Vereinigten Staaten Bonds; und die Vereinigten Staaten Bonds, die jetzt im Besitz dieser Kasse, sollen ebenfalls in Staatsbonds angelegt werden, wenn dieselben unter günstigen Bedingungen für die Schull-Kasse zu erlangen sind.
Sek. 5. Die Gesammtsummen aller Bonds und anderer Capitalen, und die Gesammtsumme, die erzielt wird aus den Verkäufen Ländereien, welche früher jener Schul-Klasse überwiesen wurden, sollen die permanente Schul-Kasse bilden; und alle Zisen davon und die Taren, welche hierin authorisirt und auferlegt sind, sollen die verwendbare Schulkasse bilden, welche jährlich zur Unterstützung der öffentlichen Freischulen verwendet werden soll.
Und kein Gesetz soll jemals gemacht werden, welches irgend einen Theil von der genannten oder von der verwendbaren Schulkasse zu irgend einem anderen Zwecke bestimmt, noch sollen bieselben oder irgend ein Theil davon jemals für den Gebrauch oder die Unterstützung einer Sektenschule appropriit werden, und die verwendbare Schulkasse, wie sie hierin bestimmt ist, soll an die verschiedenen Counties nach dem Verhältniß ihrer schulflichtigen Kinder vertheilt und verwendet werden, in der Weise wie das Gesetz bestimmen mag.
Sek. 6. Alles Land, welchens früher oder später and die verschiedenen Counties dieses Staates für Erziehungszwecke oder Schulen verschenkt, ist mit Recht das Eigenthum der respektiven genannten Counties, an welche es verschenkt wurde, und der Besitztitel dafür gebührt jenen Counties, und kein widerrechtlicher Besitz oder Verjährung soll jemls Anwendig finden gegen den Titel eines Countys.
Jedes County mag über ihr Land ganz oder theilweise in einer Weise verfügen, wie die Commissioner’s-Court des Countys bestimmen mag. In dem Verkaufsrecht sollen werkliche Ansiedler auf jenem Land beschütz werden bis der Ausdehnung ihrer Ansiedlung und einhundert sechzig Acker nicht übersteigend, zum Preise, welchen jene Court feststellt, welcher Preis den Werth der bestehnden Einrichtungen, die daruaf von solchen Anfiedlern gemacht worden, nicht einschließen soll.
Dieses Land und Ertrag davon, wenn es verkauft ist, soll jenem County nur zur Verwaltung anvertraut werden zum Vortheil der öffentlicen Schulen in demselben; und jener Ertrag soll in Bonds des Staates Texas oder der Vereinigten Staaten angelegt werden und nur die Zinsen davon sollen jährlich gebraucht und ausgegeben werden.
Sek. 7. Für abgesonderte Schulen für weiße und farbige Kinder soll gesorgt werden und unpartheische Bestimmungen sollen für beide gemacht werden.
Sek. 8. Der Gouverneur, der Comptroller und Staatssecretär sollen einen Erziehungsrath bilden, welcher die Gelder an die voschiedenen Counties vertheilen und solche andere Pflichten in Bezug auf öffentliche Schulen erfüllen soll, wie das Gesetz vorschreiben mag.
Sek. 9. Alle Ländereien, welche früher zum Vortheil der Irrenanstalt, Blindenanstalt, Taubstummenanstalt und Waisenanstalten geshenckt sind und Schenkungen, welche schon gemacht oder noch später an eine dieser Anstalten, wie in den verschiedenen Schekungs-Akten angegeben, gemacht werden mögen, sind hiermit bestimmt, eine permanente Kasse für die Unterstützung, den Unterhalt und Verbesserungen jener Anstalten zu bilden.
Und die Legislatur mage Gesetz für der Verkauf der Ländereien und die Anlage des Ertrages in einer Weise machen, wie für den Verkauf und die Anlage von Schulland in Sektion 4 dieses Artikels bestimmt ist.
Sek 10. So bald ausführbar, soll die Legislatur eine Universität erster Klasse etabliren, dieselbe organisiren und für ihrer Unterstützung, Erhaltung und Leitung Verfügungen treffen, sie soll durch eine Abstimmung des Volkes locirt werden und den namen Univeristy of Texas frühren, sie soll zur Beförderung die Literture, der Künste und Wissenschaften dienen einschließlich einer Agriculure und mechanischen Abtheilung.
Sek. 11. Zum Zwecke die Legislatur zu befähigen, die Pflichten zu erfüllen, wie die vorstehende Sektion bestimmt, ist hiermit erklärt, daß alles Land und anderes Eigenthum, welches schon früher bestimmt und appropriirt werden für die Errichtung und Erhaltung der Univeristy of Texas zusammen mit alle den Summen von Berkäufen deselben, welche früher stattfanden oder später stattfinden mögen, und alle Lanschkungen, Geschenke und Appropriationen vom Staate Texas oder anderen Quellen, dazu dienen sollen, eine permanente Universitäts-Kasse zu bilden – Und diese wie sich ergiebt und im Schatzamt des Staates empfangen wird [zusammen mit solchen Summen, die der Kasse gehören und welche jetzt im Schatzamt sein mögen] soll in Bonds des Staates Texas anlegt werden, wenn solche zu erlangen sind; wenn nicht, dann in Vereinigten Staaten Bonds und die auflaufenden Zisen davon sollen der Appropriation der Legislatur unterliegen zur Erreichung des in der vorstehenden Sektion erklärten Zweckes, vorbehaltlich jedoch, daß ein Zehtel von den abwechselnden Sektionen des Landes, welches an Eisenbahnen verschenkt und welche der Staate sich reservirte, und welche durch ein Gesetz des Legislatur vom 11. Februar 1858, betitelt: „Ein Gesetz die Univeristy of Texas zu etabliren“ für die Errichtung der University of Texas bestimmt und appropriirt wurden, nicht eingeschlossen sein sollen, und keinen Theil von der permanente Universitätskasse bilden soll.
Sek. 12. Das Land, welches hierdurch für die Universitäts-Kasse bestimmt ist, soll unter solchen Regulationen, zu solchen Zeiten und unter solchen Bedingungen verkauft werden, wie das Gesetz bestimmen mag.
Die Legislatur soll für die prompte Zahlung der Schulden für den Verkauf von Universitäts-Land, welches früher schon verkauft war oder welches später noch verkauft werden mag, sobald alls fällig, Gesetze passiren und dieselbe soll in Keinem Falle die Macht haben, dem Käufer Nachlaß zu bewilligen.
Sek. 13. Das handwerks „College of Texas“,in Folge eines Gesetzes der Legislatur, passirt am 17. April 1871 errichtet, und in Brazos County locirt, ist hiermit Zweigastalt der university of Texas, gemacht für den Unterricht im Ackerbau und in mechanischen Künsten und Naturalwissenschaften, welche damit verbunden sind.
Und die Legislatur soll in ihrer nächsten Sitzung eine Appropriation von nicht mehr als vierzig Tausend Dollars machen für den Bau und die Vollendung der Gebäude und Einrichteungen und für die Möhlen, nothwendig um jenes College bald in erfolgreiche Wirksamkeit zu setzen.
Sek. 14. Auch soll die Legislatur, wenn es ausfühbar erscheint, ein College oder Zweig. Universität für den Unterrischt farbiger Jünglinge des Staates errichten und für Erhaltung desselben Gesetze passiren; die Anstalt soll durch eine Abstimmung des Volkes locirt werden, vorbehaltlich jedoch, daß keine Tare auferlegt und kein Geld vond den allgemeinen Steuren bewillgt werden soll, weder für diesen Zwek noch für die Errichtung und den Aufbau der Gebäude der University of Texas.
Sek. 15. Außer den Ländereien, welche schon früher der University of Texas bewilligt wurden, ist hiermit eine Million Acker Land von den freien Domäne des Staates für Bereicherung. Erhaltung und Unterstützung besagter Universität und ihrer Zweig-Anstatlen festgestellt, bestimmt und bewilligt.
Diese Land soll ausgewählt und vermessen werden, wie das Gessetz bestimmen mag; und dasselbe soll unter denselben Regulationen verkauft und Ertrag in derselben Weise angelegt werden, wie beim Verkauf und Anlage für die permanente Universitätskasse bestimmt ist; und die Legislatur soll keine Macht haben den Käufern dieses Landes irgend welchen Erlaß zu bewilligen.