Sek. 1. Das Executive Department des Staates soll bestehen aus einem Gouverneur, welcher Haupt der Exekutive Beamten des Staates sein soll, einem Leutenant Gouverneur, dem Stassecretär, dem Comptroller der öffentlichen Rechnungen, dem Shatzmeister, dem Commissioner der General Land Office und dem General Staatsanwalt.
Sek. 2. All obigen Beamten des Executive Departments (angenommen der Staatssecretair) sollen von den berechtigten Wählern des Staates erwählt werden, zu zeit und an den Wahlplätzen, wie Mitglieder der Legislatur.
Sek. 3. Der Bericht übereine jede Wahl für jene Exekutive Beamten soll, bis das Gesetz anders bestimmt, ausgefertigt, versiegelt und von dem gesetlichen werden und addressirt an den Statssecretair, welcher den selben den Sprecher des Representantenhaus abliesen soll, sobald wie der Sprecher erwählt sein wird, und besagter Sprecher Sprecher soll während der ersten Woche der Sitzung der Legislatur, denselben eröffnen und Gegenwart von beiden erwählen der Legislatur veröffentlichen, und diejenige Person worüber bei jener Wahl abgestimmt wurde für eins der genannten Aemter und welche die höchste Anzahl von Stimmen hat, und welche constitutionell währbar ist, soll vom Sprecher des Hauses, unter Genehmigung der Legislatur, als für jenes Amt erwählt erklärt werden.
Wenn aber zwei oder mehr Personen die höchste und eine gleich Anzahl von Stimmen für eines genannten Aemter erhalten haben sollten, so soll einer von ihrnen sogleich zu jenem Amte erwählt werden, durch eine vereinte Abstimmung beider Häuser der Legislatur.
Bestrittene Wahlen für eines jener Aemter, solen durch beide Häuser der Legislatur in vereinigter Sitzung entschieden werden.
Sek. 4. Der Gouverneur soll installirt werden am ersten Dienstag nach der Organisation der Legislatur, oder sobald nachher als ausführbar, und er soll sein Amt für den Termin von zwei Jahren behalten oder bis sein Nachfolger angemessen installirt ist.
Er soll zum wenigten dreißig Jahre alt, und ein Bürger der Vereinigten Staaten sein und soll in diesem Staate wenigsten fünf Jahre unmittelbar seiner Wahl gewohnt haben.
Sek. 5. Er soll zu bestimmen Zeiten eine Vergütung für seine Dienste, eine jährlichen Gehalt von Vier Tausend Dollars empfangen, und nicht mehr, und er soll Gebrauch und Besitz des Gouvereurshauses, dessen Einrichtung und Möbeln haben.
Sek. 6. Während der Zeit des Besitzes des Gouverneur-Amtes soll er kein anders Amt halten, weder Civil, Militär – oder das einer Coporation, noch soll er irgend eine Prosession ausüben und Vergütungen, Belohnungen, Gebühren oder das Versprechen dafur, von einer Person oder Coporation geleistet oder ausgeführt wurden, oder welche nachdem zu leisten oder ausgeführen sind, emmpfangen.
Sek. 7. Er soll der Oberbefehlshaber der Militär-Macht des Staates sein, ausgenommen, wenn dieselbe zum wiklichen Dienst der Vereinigten Staaten einberufen ist.
Er soll die Macht haben die Miliz aufzurufen, um die Gesetze des Staates ausführen, um Aufruhr zu unterbrüden, Invasion zurückzutreiben, und die Grenze gegen Feindliche Einfälle von Indianern oder andere plüdernde Band zu schützen.
Sek. 8. Für außerordentliche Angelegenheiten mag der Gouverneur die Legislatur am Regierungssitze zusammenberufen, oder en einem andern Platze, im Falle jener im Besitz eines öffentlichen Feindes sein sollte oder im Falle dort eine Krankheit herrscht.
Seine Proklomation soll dem entsprechend den Zweck angeben, für welchen die Legislatur berufen ist.
Sek. 9. Der Gouverneur soll im Anfang eine jeden Sitzung der Legislatur und Ende seines Amtermins die Legislatur durch eine Botschaft über den Zustand des Staates informiren; und er soll der Legislatur die Maßregel empfehlen, welche er für zweckmäßig halten mag. Er soll Legislatur Rechnung mit Belägen über alle öffentliche Gelder ablegen, die empfangen, in- und ausgezahlt worden aus irgend einer Kass, welcher sich unter seiner Verwaltung fügt sein. Und beim Anfang einer jeden regelmäßigen Sitzung soll er eine Abschätzung einreichen über die Geldsumme , welche durch Besteurung für alle Regierungszwecke zu erheben ist.
Sek. 10. Er soll die Gesetze ehrlich ausführen lassen und er soll alle Verhandlungen und Geschäfte des Staates mit andren Statten und mit den Vereinigten Staaten in eigener Person und in solcher Weise führen, wie durch’s Gesetz vorgeschrieben werden soll.
Sek. 11. In allen Criminalfällen, ausgenommen hochverrath und Anflagen, soll er die Macht haben, nach der Verurtheilung ausschub oder Abänderung der Strafe und Begnadigungen zu bewilligen, und unter solcher Bestimmungen, wie die Legislatur sie vorschreiben mag, soll er die Macht haben, Strafgelder und Verwirklungen zu erlassen.
Unter Verathung und mit der Zustimmung des Senats mag er Benadigungen in Fällen von hochverrath bewilligen und zu diesem Ende mag ein Urtheil bis zum Sclusse der nächfolgenden Sitzung der Legislatur aufschieben, vorbehaltlich jedoch, daß in allen Fällen, wo Strafgelder oder Verwirklungen erlassen oder Aufschub oder Abänderung des Urtheils oder Begnadinung bewillligt wurden, er seine Gründe dafür in der Office des Staatssecretärs registirien soll.
Sek. 12. Alle Vacanzen in Staats- oder Distrikt=Aemtern, ausgenommen für Mitglieder der Legislatur, [blank] nch Ernennungen des Gouverneurs besetzt werden, wenn das Gesitz nicht anders verfügt; wenn solche Ernennung während der Legislatur—Sitzung gemacht wird, soll dieselbe unter Berathung und mit Zustimmung von Zwei Drittel des Answesenden Seants gestehen. Wen gemact während der Abwesenheit des Senats dann soll der Ernannte oder eine oder Person, un solche Vacanz zu besestzen, dem Senate namhaft gemacht werden während der ersten zehn Tage seiner Sitzung. Wenn der Ernannte zurückgewiesen worden, so soll jenes Amt augenblicklich vacant werden, und der Gouverneur soll Verzug weitere Ernennungen machen, bis eine Bestätigung erfolgt.
Wenn keine Bestätigung stattfindet während der Sitzung des Senates, dann soll der Gouverneur nachher keine Person wieder ernennen, um solche Vacanz zu besetzen, welche schon vom Senate verworfen wurde; aber er mag eine andere Person ernennen, um die Vacanz bis zur nächsten Sitzung des Senats zu besetzen oder bis zur regelmäßigen Wahl für jenes Amt, wenn diese früher stattfindet.
Ernennungen für vakante Aemter, welcher durch Wahlen des Volkes zu besetzen sind, sollen nur bis zur ersten nachherigen allgemeinen Wahl dauern.
Sek. 13. Wähend der Sitzung der Legislatur soll der Gouverneur dort wohnen, wo sie ihre Sitzungen hält, und zu allen andern Zeiten am Regierungssitze , ausgenommen, wenn ein Gesetz der Legislatur von ihm verlangt oder ihn authorisirt, anderswo zu wohnen.
Sek. 14. Jede Bill, welche beide Häuser der Legislatur passirt hat, soll dem Gouverneur zur Bestätigung vorlegt werden. Wenn er sie bestätigt, so soll er sie unterscheiben, aber wenn er derselbe nicht bestätigt so soll er dieselbe zurück senden mit seinen Einwürfen dagegen an dasjenige Haus, von welcher sie ausging und dieses Haus soll wörtlich die Einwürfe in ihr Journal eintragen und soll dann zur Wiedererwägung derselben schreiten.
Wenn, nach dieser Wiedererwägung, zwei Drittel der gegenwärtigen Mitglieder vereingen um die Bill zu passirn, dann soll dieselbe mit Einwürfen in das andernHaus geschict werden, welches in gleicher Weise dieselbe in Wiederberathung nehmen soll, und wenn die Bill von zwei Drittel der Mitglieder dieses Hauses bestätigt wird, dann soll diesselbe ein Gesetz sein; aber, in diesen Falle sollen die Abstimmungen beider Häuser durch Ja oder Nein enschieden werden, nud die Namen der abstimmenden Mitglieder, für oder gegen die Bill, sollen in das Journal der betreffenden Häuser eingetragen werden.
Wenn eine Bill von dem Gouverneur mit seinen Einwendungen innerhalb zehn Tage nachdem dieselbe ihm vorlegt wurde, (Sonntage ausgenommen) nicht zurückgeschickt wird, so soll dieselbe ein Gesetz sein, in derselben Weise als ob er dieselbe unterscrieben hätte, wenn nicht die Legislatur durch ihre voherige Vertagung das Zurückschicken derselben verhindert, und wenn in diesem Falle, er nicht dieselbe in der Office des Staatssecretärs mit seinen Einwürfen registrirt, und durch öffentliche Proklomation innerhalb zwanzig Tagen nach der Vertagung, seine Einwürfe bekannt macht.
Wenn eine Bill mit verschieden Geldbewilligungen dem Gouverneur vorgelegt wird, so mag er eine oder mehrer solcher Geldbewilligungen verwerfen und übrigen Theil der Bill bestätigen. In solchem Falle soll er der Bill wenn er sie unterschreibt, eine Ausstellung der Theil anheften, welche er verwirt, und sein solcher Theil soll in Kraft treten. Wenn die Legislatur in Sitzung ist, so soll er dem Hause in welchem die Bill entstand, eine Abschrift solcher Ausstellung überschicken und verworfenen Theil der Bill sollen jeder einzeln in Berathuug genommen werden. Wenn in der Wiederberathung ein oder mehrere solche (verworfene) Theil bestätigt werden durch zwei Drittel der gegenwärtigen Mitglieder eines jeden Hauses, dann sollen solche Theile auch Theil des Gesetzes sein, trotz der Einwürfe des Gouverneur.
Wenn eine solche Bill, welche verschiedene Theile in der Geldbewilligung enthält, dem Gouverneur nicht zehn Tage (Sonntage augenommen) vor der Vertagung vogelegt wurde, aber Doch in der hand des Gouverneurs zur Zeit der Vertagung ist, so sollen ihm zwanzig Tage erlaubt sein, nach der Vertagung, um seine Einwürfe gwgwn irgens einen Theil derselben zu registriren und dieselben zu proklomiren und solcher Theil der Bill soll dann nicht in Kraft treten.
Sek. 15. Jede Order, Resolution oder Abstimmung zu welchen das Zusammetreten beider Häuser der Legislatur nothwendig ist, ausgenommen Fragen über Vertragung, soll dem Gouverneur vorlegt werden, und sie soll von ihm bestätigt sein, ehe sie in Kraft treten kann; oder wenn verworfen, soll sie wieder passirt werden von beiden Häusern, und all Regeln, Verfügungen und Einschränkungen, wie in der letzt vorhergehenden Section vorge schieben, sollen Anwendung dabei sinden.
Sek. 16. Auch soll es einen Lieutenant Gouverneur geben, der bei jeder Wahl für Gouverneur von denselben Wählern erwählt werden soll und in derselben Weise und dieselbe Zeit im Amt verbleiben und dieselbe Qualificationen besitzen soll.
Die Wähler sollen unterscheiden für wen sie stimmen als Gouverneur und für wen als Lieutenant Gouvernenur.
Der Lieutenant Gouvernenur soll Kraft seines Amtes President des Senats sein.
Wenn in Comite des Ganzen soll er das Recht haben überalle Gragen zu debattiren und anzustimmen und wenn der Seant gleichmäßig getheilt ist, soll er die Entscheidungstimme geben.
Im Falledes Todes, der Resignation, Absetzung, der Unfähigkeit oder Weigerung des Gouveneurs seine Pflicht zu thun oder im Fall von dessen Versetzung in Anflagezustand oder seiner Abwesenheit aus den State, soll der Lientenant Gouverneur die Machtsollkommenheiten und Authoritäten, welche dem Amte des Gouverneurs angehören, ausüben, bis ein andere durch die zweitweiligen Wähler erwählt und eingesetztist, oder bis der Gouverneur als abwesend, unfähig oder weil in Anflagezustand versetzt zurückgefehrt, abgesetzt, freigesprochen und von seiner Unfähigkeit befreit sein soll.
Sek. 17. Wenn während der Vacanz des Gouverneurs Amtes der Lietenant Gouveneur sterben, resigniren oder sich weigern sollte zu dienen, oder abgesetzt, oder unfähig sein sollte zu dienen, oder wenn er in Anflagezustand versetzt oder vom Staate abwesend sein sollte, dann soll zweitweilige President des Senats die Regierung führen, bis er durch einen Gouvernenur oder Lietenant Gouveneur ersetzt sein wird.
Der Lietenant Gouvernenur soll, während er als President des Senats fungirt, dieselbe Zahlung für seine Dienste und Meilengelder empfangen, welche den Mitgliedern des Senats erlaubt sind und nicht mehr.
Während der Zeit welche er der Regierung als Gouverneur voransteht, soll er in gleicher Weise dieselbe Zahlung empfangen, welche der Gouvernenur empfangen haben würde, wenn er selbst seim Amt versehen hätte, und nicht mehr. Der zweitweilige President des Senats, soll für die Zeit, während welher er die Regierung verwaltet, in gliecher Weise dieselbe Zahlung erhalten, welche der Gouverneur erhalten haben würde, wenn er selbst ein Amt versehen hätte.
Sek. 18. Der Lieutenant Gouverneur oder President das Senats als Nachfolger in dem Amte des Gouverneurs, sollen während der ganzen Zeit ihrer Nachfolge, all den Einschränkungen und Verboten unterworfen sein, welche diese Constitution dem Gouverneur auferlegt.
Sek. 19. Es soll in Staats Siegel bestehen, welches vom Staatssecretair gehalten und vom ihm officiell und unter Direktion des Gouverneurs benußt werden soll.
Das Staats-Siegel soll aus einem Stern mit fünf Spizen umegben von Diven-und Lebenseichenzweigen bestehen mit den Worten: „The State of Texas“
Sek. 20. Alle Commissionensollen gemacht sein im Namen und durch die Autorität des Staates Texas, besiegelt mit dem Siegel des Staates unterschrieben vom Gouverneur und beglaubigt vom Staatssecretair.
Sek. 21. Es soll einen Staatssecretär geben, der vom Gouverenur durch und mit Zustimmung des Senats, ernannt werden soll, und welcher während des Amstermins des erwähl Gouverneur im Amt verbleiben soll. Er soll die Publikation der Gesetze begalubigen und ein gutes Register von allen offiziellen Handlungen und Verhandlungen des Gouverneurs halten und wenn verlangt, soll er dasselbe mit allen bezüglichen Papieren, Einzelheiten und Belägen der Legislatur, oder jedem Hause derselben, vorlgen, und er soll solche andere Pflichten erfüllen, als das Gesetz vom ihm verlangen mag. Er soll für seine Dienste einen jährlichen Gehalt von zwei Tausend Dollars empfangen und nicht mehr.
Sek. 22. Der General Staatsanwalt soll sein Amt für zwei Jahre und bis sein Nachfolger geeignet qualifzirt ist, halten. Er soll in allen Prozessen in der Supreme Court des Staates, in welchem der Staat eine Partei sein mag, diesen vertreten und soll hauptsächlich der Recht der Freibriefe von allen Privat-Corporationen untersuchen, und er soll von Zeit zu Zeit im Namen des Staats solche Aktionen in den Courts vornehmen, welche geeignet und nothwendig erscheinen, um eine Privat Corporation abzuhalten, eine Macht auszuüben oder irgend eine Art von Taren, Zöllen, Fracht, Weftgebühren zu fordren oder kollektiren welche ungesetzlich.
Er soll, solbald hiureichende Ursache besteht, um eine rechtskräftig Verwirkung eines solchen Freibriefes nachsuchen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt.
Er soll dem Gouverneur und anderen Executiv-Beamten schriftlich legale Rathschläge geben, wenn solche von ihm verlangt werden und er soll solche andere Pflichten erfüllen, als gesetzlich von ihm verlangt werden.
Er soll im Regierungsitze wohnen für die Dauer seines Amtes.
Er soll für seine Dienst einen jährliche Gehalt von zwei Tausend Dollars empfangen und nicht mehr, außer den Gebühren welche das Gesetz vorschreiben mag; vorbehaltlich jedoch, daß die Gebühren, welche er empfangen mag, nicht mehr als zwei Tausend Dollars jährlich betragen sollen.
Sek. 23. Der Comptroller der öffentlichen Rechnungen der Schatzmeister und der Commisioner der General Landoffice sollen jeder ihr Amt für den Termin von zwei Jahren Halten und bis ihr Nachfolger qualifizirt ist.
Sie sollen ein jährliches Gehalt von zwei Tausend fünf Hundert Dollars und nicht mehr, und sollen für die Dauer ihres Amtes in der Hauptstadt wohnen.
Sie usollen solche Pflichten erfüllen, wie das Gesetz von ihnen verlangen mag.
Sie und der Staatssecretär sollen für ihren eigenen Gebrauch keine Gebühren, Kosten oder Sportein empfangen.
Alle Gebühren, gesetlich zahlbar für irgend geleistete Dienste von einem der in dieser Sektion genannten Beamten, oder in seiner Office, sollen, wenn empfangen, in das Staats-Schatzamt eingezahlt werden.
Sek. 24. Die Beamten des Executiv-Departments und alle Beamten und Vorsteher von alle Gelder und Staats-Institutionen sollen jeder eine Rechnung führen über alle Gelder und Gegenstände von ihnen empfangen und ausgezahlt, oder worüber anderweitig von den geleisten Dienst; und ein halbjährlicher Bericht darüber soll dem Gouveneur unter Eid eingereicht werden.
Der Gouverneur mag zu jeder Zeit schrifliche Information von irgend einem der genannten Beamten oder Vorsteher verlangen über einen Gegenstand, welcher Bezug hat auf die Pflichten, Zustände, Führung und Unkosten des betreffenden Amtes und Instituts; solche Information soll der Gouverneur unter Eid verlangen; und der Gouvernenur mag ebenfalls die Bücher, Rechnungen, Beläge und öffentlichen Kassen inspiziren.
Und einer der Beamten oder Vorsteher, der zu iregend einer Zeit absichtlich einen Falschen Bericht macht oder falsche Information giebt, soll Meineides schuldung sein und verurtheilt und betraft werden demgemäß, und er soll vom Amte entfernt werden.
Sek. 25. Die Legislatur soll wirksame Gesetze passiren, welche die Untersuchungen über Vertauensbruch und über Pflichtverletzung der Vertauenspersonen über öffentliche Kassen erleichtern und welche Verfügungen enthalten, wie eine solche Person aus angemessenen Gründen vom Amte suspendirt werden könne und Ernennungen zeitweiliger Inhaber ihrer Aemter während ihrer Suspension gemacht werden sollen.
Sek. 26. Der Gouveneur, auf Unrathen und mit Zustimmung von zwei Drittel des Senats, soll eine genügende Anzahl von öffentlichen Notaren ernennen für jedes County, welche ihre Pflichten erfüllen sollen, wie das Gestz schon jetzt oder spätervorschreiben mag.