Sek. 1. Die gesetzgebene Macht diese Staates soll in einem Senate und Representaten Hause begründet sein, welche zu sammen „Die Legislatur des Staates Texas“ genannt werden sollen.
Sek. 2. Der Senat soll bestehen aus Ein und Dreizig (31) Mitgliedern, und soll niemals über diese Zahl hinaus vergrößert werden. Das Represenatanten-Haus soll bestehen aus Drei und Neinzig (93) Mitlgliedern bis zur Eintheilung der Distrikte (apportionment) nach Annahme dieser Constitution, wenn, oder bei irgend einer späteren Legislatur vergrößert werden mag, nach Verhältniß von nicht mehr als einen Representanten für jede Fünfzehn Tausend (15000)). Einwohner; es ist jdoch bedingt, daß die Anzahl der Representanten Ein Hundert und Fünfzig (150) nicht übersteigen soll.
Sek. 3. Die Senatoren sollen erwählt werden von den berechtigen Wählern für den Termin von vier Jahren, aber ein neuer Senat soll gewählt werden nach jeder Eintheilung und die Senatoren so erwählt nach jeder Eintheilung sollen durch das Loos in zwei Klassen getheilt werde, die Setze der Senatoren der ersten Klasse sollen erledigt sein (vacated) am Ende der Ersten zwei Jahre und diejenigen zweiten Klasse am Ende von vier Jahren, so daß eine Hälfte der Senatoren nach dem zweijährlich gewählt werdem soll.
Sek. 4. Die Mitglieder der Representantenhauses sollen durch die brechtigten Wähler erwählt werden und ihr Amts-Termin soll zwei Jahre sein vom Tage der Erwählung an.
Sek. 5. Die Legislatur soll alle zwei Jahre und zu solcher Zeit zusammentreten, wie durch das Gesetz bestimmt werden magh und zu anderen Zeiten, wenn vom Gouverneur einberufen.
Sek. 6. Keine Person soll ein Senator sein, die nicht ein Bürger der Vereinigten Staaten, und zue Zeit ihrer Wahl ein berechtigter Wähler dieses Staates ist, und sie soll in diesem Staate fünf Jahre unmittelbar vor ihrer Erwählung gewohnt haben und das letzte Jahr davon in dem Distikte für welchen sie gewählt würde und sie soll das Alter von sechs un zawnazig (26) Jahren erreicht haben.
Sek. 7. Keine Person soll ein Senator sein, die nicht ein Bürger der Vereinigten Staaten, und zue Zeit ihrer Wahl ein berechtigter Wähler dieses Staates ist, und sie soll in diesem Staate fünf Jahre unmittelbar vor ihrer Erwählung gewohnt haben und das letzte Jahr davon in dem Distikte für welchen sie gewählt würde und sie soll das Alter von ein un zawnazig (21) Jahren erreicht haben.
Sek. 8. Jedes Haus soll Richter über die Qualification und die Erwählung seiner eigenen Mitglieder sein; aber bestrttene Wahlen sollen in solcher Weise entschieden werden, wie das Gesetz vorschrieben wird.
Sek. 9. Am Anfang und am Schlusse einer jeden Sitzung, und solchen anderen Zeiten als nothwendig sein mag, soll der Senat eines seiner Mitglieder als President pro tempore erwählen, welcher die Pflicht des Lieutenant-Gouveneur in irgend einem Falle von Abwesenheit oder Unfähigkeit dieses Beamten ausübeben soll, auch dann , wenn jenes Amt des Lieutenant-Gouveneur vacant seine sollte. Das Representanten Haus soll seiner ersten Zusammenkunft sich zeitweilig organiseiren, und darauf zu der Wahl eines Sprechers aus seinen eigenen Mitglidern vorgeben; und jedes Haus soll seine anderen Beamten erwählen.
Sek. 10. Zwei Drittel von jeden Hause sollen ein Quorum bilden um Geschäfte zu erledigen, aber eine kleinere Anzahl mag sich von Tag zu Tag vertragen und die Anwesenheit von abwesenden Mitgliedern erzwingen, in solcher Weise und unter solchen Strafen wie jedes Haus festellen mag.
Sek. 11. Jedes Hau mag eigene Geschäftsordnug festellen, Mitglieder für unordentliches Betragen betrafen und unter Zustimmung von zwir Drittel, ein Mitglied ausstoßen, aber nicht zweimal für dasselbe Vergehen.
Sek. 12. Jedes Haus soll ein Journal über seine Verhandlungen führen, und veröffentlichen, und die Ja und Nein den Mitgliedern jedes Hauses, über irgend eine Frage, sollen auf den Wunsch von drei (3) gegenwärtigen Mitgliedern in das Journal eingetragen werden.
Sek. 13. Wenn Vakanzen in einem der Häuser eintreten x soll der Gouverneur, oder die Person welche die Macht des Gouverneurs ausübt, einen Wahlbefehl [writ of election] erlassen um solche Vakanz zu besetzen; und sollte der Gouverneur unterlassen einen Wahlbefehl zu erlassen um selche Vakanz zu besetzen iinerhalb zwanzig Tagen nachdem die Vakanz eintritt, dann soll der entsrpechende Beamte vom Distrikte in welchem die Vakanz sich ereignet haben mag, vollmächtigt sein, eine Wahl zu dem Zwecke anzuordnen.
Sek. 14. Senatoren und Represenatanten sollen während der Sitzung der Legislature frei von Arrest sein, ausgenommen in Fällen von Hochverrath, Capital Verbrechen oder Fredenbruch, auch während der Zeit Reise nach oder von Sitzung, indem solchem Mitgliede ein Tag für je zwanzing Meilen erlaubt wird von der Entfernumg seines Wohnplatzes bis zu dem Orte, wo die Legislatur zusammen berufen ist.
Sek. 15. Jedes Haus mag während der Sitzung irgend eine Person, welche kein Mitglied ist, durch Arrest betrfen wegen Mangel an Achtung oder wegen Unordentlichen Betragens in ihrer Gegenwart oder wegen Störung der Verhahandlungen; vorbehaltlich jedoch, daß solcher Arrest zu keiner Zeit über acht und vierzig Stunden dauern soll.
Sek. 16. Die Sitzungen jedes Hauses sollen öffentlich seine mit Ausnahme der Executive Sitzungen der Comites.
Sek. 17. Keines der Häuser soll, ohne Zustimmung des andern, sich für längere Zeit als drei Tage vertragen, auch nicht nach einem anderen Platze als den, wo die Sitzung stattfindet.
Sek. 18. Kein Senator oder Representant soll während der Zeit für welche er erwählt ist, für ein Civil Amt in diesem Staate , welches Einkünste hat, wählbar sein, wenn solches Amt während der Sitzung erst geschaffen oder wenn dessen Einkünste während der Sitzung vermehrt worden sind, kein Mitglied eines Hauses soll während des Termins für welchen er erwählt ist, wählbar sein für ein Amt oder für einen Paltz, für welche die Ernennung gänzlich oder theilweise in den Händen von einem Zweige der Legislatur liegt; und sein Mitglied eines Hauses soll zu Gunsten eines andern Mitgliedes für Irgend ein Amt seine Stimme abgeben, welches von der Legislatur zu besetzen ist, augenommen in den Fällen welche Constitution bestimmt. Kein Mitglied der Legislatur soll unmittelbar oder mittelbar bei irgend einem Kontrakte mit dem Staate oder mit einem County in demselben intreffirt sein, wenn solcher Kontrakt durch irgend ein Gesestz authorifirt ist, welches während des Terminus welchen erwählt wurde passirt worden.
Sek. 19. Kein Richter irgend einer Court, der Staatssecretär des Generalstaats Anwalt ein Clerk von irgend einer Cout of records, oder keine Person, welche ein Amt mit Einkünsten [lucrative office] der Vereinigten Staaten oder dieses Staates oder einer fremden Regierung bkleidet, soll während der Amtsdauer, für welche sie gewählt oder ernannt ist wählbar sein für die Legislatur.
Sek. 20. Keine Person, welche jemals Collector von Steuern war, oder welcher on anderer Weise öffentliches Geld anvertaut wurde, soll die Legislatur oder für irgend ein Staatsamt mit oder Einkünste, wählbar sein, bis es eine Quittung über die kollectiren Summen oder über alles öffentliche Geld, welches ihr anvertraut wurde, erhalten hat.
Sek. 21. Kein Mitglied soll irgend wo anders verantwortlich gehalten werden für Worte, welche in der Debatte in einem der Häuser gesprochen wurden.
Sek. 22. Ein Miglied, welches ein persönliches oder privat Intresse in einem vorgeschlagenen oder in einem noch voe der Legislatur liegen dem Gesetze oder einer Verfügung hat, soll diese Thatsache dem Hause, vom welchem sie Mitglied, bekannt machen, und soll nicht mit abstimmen darüber.
Sek. 23. Wenn ein Senator oder Representant seinem Wohniß aus dem Distrikt oder County verlegt woselbst er erwählt wurde, so soll da druch sein Amt vacant werden, und die Vacanz soll besetzt werden wie in Sektion 13 diese Artikels bestimmt ist.
Sek. 24. Die Mitglieder de Legislatur sollen aus dem öffentlichen Schatzamte solche Zahlung für ihre Dienste empfangen, als Gesetz von Zeit zu Zeit bestimmen mag, und soll die Bezahlung nicht fünf Dollars per Tag für die ersten sechzig Tag der Sitzung übersteigen, und nach dieser Zeit nicht Dollar per Tag für die weitere Dauer der Stizung; ausgenommen ist die erste Sitzung, welche unter dieser Constitution stattfindet, wo sie nicht mehr als fünf Dollars per Tag für die ersten neunzig Tage und nacher nicht mehr als zwei Dollars per Tag, für die weitere Dauer der Sitzung, erhalten mögen. Außer der Zahlung für die Tage sollen die Mitglieder jedes Hauses zu Meilengeldern berechtigt sein im Kommen und Fotgehen nach und von ddem Sitze der Regiereung, und dieses Meilengeld soll nicht fünf Dollar dur je fünf und zawanzig Meilen übersteigen und die Entfernungen sollen nach der nächsten und fürzesten Reisestraße auf dem Lande, ohne Rücksicht auf Eisenbahnen oder Wasserwege berechnet werden; und der Controller des Staates soll eine Tabelle der Entfernung nach jedem Countysitze, welcher schon besteht oder später geschaffen werden mag, aufertigen und halten, nud nach dieser Tabelle soll das Meilengeld jedes Mitglieds gezahlt werden, jedoch für eine Ertasitzung, welche einen Tag nach der Vertagung einer regulären oder beraufenen Sitzung einberufen werden mag, soll kein Mitglied zu Meilengeld berechtigt sein.
Sek. 25. Der Staat soll in Senatorielle Distrikte von zusammenhängendem Territorium, und so nahe als möglich, nach der Anzahl der berichtigen Wähler, eigentheilt werden, und jeder Distrikt soll berechtigt sein einen Senator zu erwählen, und ein einzelnes County soll zu nicht mehr, als einem Senator berechtigt sein.
Sek. 26. Die Mitglieder des Representantenhauses sollen vertheilt werden auf verschiedenen Counties in Uebereinstimmung mit Anzahl der Bevölkerung in jedem, so nahe als möglich, nach dem Verhältniß, welches man erhätlt, wenn man die Bevölkerung des Staates, wie solche durch den Neuesten Vereinigten Staaten Census festgestellt ist, mit der Zahl der Mitglieder aus welchen das Haus bestehl, dividirt, vorbehaltnlich jedoch, daß wenn ein einzelnes County eine hinreichende Bevölkerung für einen Represntanten besitzt, so soll solches County zu einem seperaten Represetativ=Distrikt gemacht werden; und wenn zwei oder mehrere Counties nöthig sind, für das Verhältniß der Representation, so sollen solche Counties aneinander grenzen (contignous [sic]); und wenn ein Wounty mehr als eine hinreichende Bevölkerung mag dasselbe in dem representativen Distrikt mit einem angrenzenden County oder Counties vereingt werden.
Sek. 27. Wahlen für Senatoren und Representanten sollen allgemein in ganzen Staate sein, und sollen durch das Gesetz regulirt werde.
Sek. 28. Die Legislatur soll in ihrer ersten Sitzung nach der Publikation des zehjährigen Vereinigten Staaten Census, den Staat in Senatorial und Representativ Districte eintheile, in Uebereinstimmung mit den Verfügungen von Sektion 25 und 26 dieses Artikels. Und bis zum nächsten zehjährigen Census, wenn die erste Eintheilung von der Legislatur gemacht werden soll, soll der Staat eingetheilt sein und ist hiermit eingetheilt in solche Senatorial und Representativ Distrikte, wie durch eine Verordnung dieser Convention über den Gegenstand bestimmt ist.
Sek. 29. Die Verordnungs-Klausel allr Gesetze soll sein: „Sei es verodnet durch die Legislatur des Staates Texas.“
Sek. 30. Kein Geesetz soll passirt werden ausgenommen als ein „bill“ (schriftlicher Aufsatz), und keine Bill soll amendirt werden, in ihrer Passage durch eins der Häuser, daß dadurch der ursprüngliche Zweck abgeändert werde.
Sek. 31. Bills können enstehen (originate) in einem der Häuser, und nachdem si solches haus passirt hat, mag dieselbe von dem anderen (Hause) amendirt, abgeändert oder verworfen werden.
Sek. 32. Keine Bill soll Gesetzskraft haben bis sie an drei verschiedenen Tagen in Jedem Hause verlesen worden ist, und soll freie Debatte darüber erlaubt sein; aber in Fällen von dringender öffentlicher Nothwendigkeit (diese Nothwendigkeit soll in dem Vordersatz [preamble] oder in der Bill selbst angegeben werden) mögen Vier-Fünftel des Hauses, wo die Bill vernadelt wird, diese Regel suspendiren, indem die Ja und Nein über die Frage abgenommen und in das Journal eingetragen werden.
Sek. 33. Alle Bills un Steuern zu erhehen, sollen im Representanten-Hause enstehen, aber der Senat mag dieselben wie auch andere Bills amendiren oder verwerfen.
Sek. 34. Nachdem eine Bill berathen und verworfen worden ist in einem der Häuser der Legislatur, soll keine andere Bill, welche denselben Gegenstand [substance] enthält, während derselben Sitzung, zum Gesetz erhoren werden. Nachdem über eine Resolution berathen [acted on] und dieselbe verworfen worden ist, soll keine andere Resolution, welche denselben Gegenstand enthält in derselben Sitzung berathen werden.
Sek. 35. Keine Bill (allgemeine Geldbewilligungs Bill ausgenommen, welche verschiedene Gegenstände und Rechnungen enthalten mögen, für und auf Rechnung dessen, Gelder appropriirt sind), soll mehr als einen Gegstand [subject] enthalten, der in ihrem Titel ausgedrückt sein soll. Aber, wenn irgend ein Gegenstand in einem Act enthalten sein sollte, welcher nicht im Titel ausgedrückt ist, dann soll solcher Akt null und nichtig sein nur in so weit, als er nicht so ausgedrückt ist.
Sek. 36. Kein Gesetz soll erneurert oder amendirt werden bei Bezugnahme [reference]auf dessen Titel; fondern in dem Falle soll das erneuerte Gesetz oder in ihrer ganzen Ausdehnung veröffentlicht werden.
Sek. 37. Keine Bill bestehen werden, wenn sie nicht vorher einem Comite überwiesen und darüber zurückberichtet ist, und keine Bill soll passiren, welche nicht zum wenigsten drei Tage vor der schließlichen Vertagung der Legislatur eingebracht, an ein Comite überwiesen und von demselben zurüdberichtet ist.
Sek. 38. Der vorsitzende Beamte eines jeden Hauses soll alle Bills und gemeinsame Resolutionen, welche von der Legislatur passirt werden, in Gegenwart des Hauses, über welches er presedirt, unterschreiben, nachdem vor dem Unterschreiben ihre Titel öffentlich verlesen sind und Thatsache des Unterschreiben soll in das Journal eingetragen werden.
Sek. 39. Kein Gesetz von der Legislatur passirt, ausgenommen das allgemeine Appropriations Gesetz, soll in Wirkung sein oder in Kraft teten bis neunzig Tage nach der Vertagung der Sitzung, worin dasselbe erlassen wurde, wenn nicht im Falle dringender Northwendigkeit (welche Northwendigkeit in dem Vorworte oder Inhalt des Gesetzes ausgedrückt sein muß) die Legislature durch Zwei-drittel Stimmen aller Mitglieder welche für jedes Haus erwählt wurden, anders verfügt; die Abstimmung soll durch Ja oder Nein gescehen und in’s Journal eintragen werden.
Sek. 40. Wenn die Legislatur für eine Extra Sitzung einberufen wird, so soll keine andere Gesetzgebung stattfinden als über die Gegenstande, welche in der Proklomation des Gouverneurs für die Berufung der Sitzung, bezeichnet sind, oder welche ihr Gouverneur vorlegt; und keine solche Sitzung soll länger als dreizig Tage dauern.
Sek. 41. Bei allen Wahlen im Senat und Representanten-Hause, vereinigt oder einzeln, soll die Abstimmung viva voce geshehen, ausgenommen bei der Wahl ihrer Beamten.
Sek. 42. Die Legislatur soll slche Gesetze passiren, wie, nothig sein mögen, um die Verfügungen dieser Constitution in Kraft zu setzen.
Sek. 43. Die Erste Sitzung der Legislatur unter dieser Constitution soll Verfügungen treffen, daß die civil- und Criminal-Gesetze revidirt, zusammengestellt und veröffentlicht werden, und eine gleiche Revision, Zusammen stellung und Bekanntmachung mag alle zehn Jahre später gemacht werden; vorbehaltlich jedoch, daß in der Vornahme und Ausführung einer solchen Zusammenstellung oder Revision, die Legislatur nicht durch Sektionen 35 und 36 dieses Artikels beschräkt sein soll.
Sek. 44. Die Legislature soll durch Gesetz die Bezahlung aller Beamten, Diener, Agenten und öffentlicher Kontractoren verordnen, welch in dieser Constitution nicht verordinet ist, aber sie soll keine außer ordentliche Vergüngen an irgend Beamte Agenten Diener, oder öffentlicher Kontractoren bewilligen, nachdem solcher öffentliche Dienst geleistet wurde, oder der eingegangene Kontrakt erfüllt wurde; noch soll sie bewilligen durch Appropriation oder andere Weise, irgend eine Geldsumme aus dem Schatzamte des Staates, an irgend eine Person auf einen wirklichen oder angeblichen Gesetze verordnet worden ist; noch soll sie irgend Jemand im Namen des Staates beschäftigen, ohen durch ein bereits bestehendes Gesetz dazu ermächtig zu sein.
Sek. 45. Die Machtvollkommenheit Prozess von einem County nach einem andern zu verlegen [change of venue] in Civil-un Criminalfällen, soll in den Courts beruhen, und soll ausgeübt werden in solcher weise, wie durch das Gesetsz bestimmt werden soll; und die Legislatur soll Gesetze zu dem Zwecke passiren.
Sek. 46. Die Legislatur soll in ihrer ersten Sitzung, nach Annahme Constitution, wirksame Landstreicher-Gesetze erlassen.
Sek. 47. Die Legislatur soll Gesetze passirn, welche sowohl jegliche Art von Lotterieen oder Verloofungen in diesem Staate verbieten, als auch den Verkauf von Loosen zu Lotterieen, Verloofungen, oder anderen Kniffen nach Lotterie-Prinzip, welche in anderen Staaten eingerichtet oder bestehen.
Sek. 48. Die Legislatur soll nicht das Recht haben Steuer aufzuerlegen oder das Volk zu blasten, ausgenommen zu dem Zecke um eine Einnahme zu erhehen, hinreichend für die sparsame Verwaltung der Regierung, und zu folgenden Zwecken:
Für die Bezahlung all zinsen der Staatschuld, für welche Bonds ausgegeben wurden;
Die Errichtung und Aussbesserung öffentlicher Gebäude;
Zum Vortheil der Kaffe, welches bestimmt ist die Schuld abzutragen [sinking fond], welches nicht mehr als zwei Prozent der öffentlichen Schuld betragen soll;
Und für Bezahlung der gegenwärtigen schwebenden Schuld [floating debt] des Staates, mit Einschluß fälliger Bonds für deren Zahlung der Tilungsfond nicht ausreicht; fur Zwecke derffentlicn=hen öffentlichen Schulen mit Einschluß von Collegien und Universitäten für, welche vom Staate eingerichtet sind und für Unterhaltung und Unterstützung des „Agricultural and Mechanical College von Texas“;
für Bezahlung der Unkosten für Auferlegen und Kollektiren der Steuern;
und für die Bezahlung aller Beamten, Agenten und Angestellten der Regierung des Staats und für alle zufälligen Unkosten, welche damit verknüpft sind;
zum Unterhalt des Blinden Asyls;
des Taubstrummen Asyls,
und des Irrenhauses,
des Staats-Kirchehofes
und der öffentlichen Plätze des Staates,
für Ausführung des Quarantäne,
Regulationen des Texas Küste und
zum Schutz der Grenz.
Sek. 49. Der Staat soll keine Schulden machen als nur um zufälligen Unfall un den Einnahmen abzuhelfen, feidliche Invasion zurückzuweisen. Aufruhr zu unterdrücken, den Staat im Kriege zu vertheidigen, oder bestehende Schulden zu zahlen; und die Schuld, welche gemacht wird, um dem Mangel in den Einnahmen abzuhelfen, soll zusammen nie zu irgend einer Zeit zwei hundert Tasend Dollars übersteigen.
Sek. 50. Die Legislatur soll keine Macht haben den Credit des Staates zu geben oder liehen, oder das Geben oder Leihen zu authorisiren, zur Unterstützung an irgen eien Person, Gesellschaft oder Corporation, weder Municipal oder andere; oder den Credit des Staates in irgend einer Wiese zu verpfänden für die Zahlung von gegenwärtigen oder voraussichtlichen Verpflichtungen irgend Person, Gesellschaft von Personen, Municpal oder irgend anderer Corporationen.
Sek. 51. Die Legislatur soll keine Macht haben eine Schenkung von öffentlichen Gelde zu machen oder solche zu authorisiren, an irgend eine Person, Gesellschaft von Personen, Municipal oder Coporationen, vorbehaltlich jedoch, daß dieses nicht so verstanden sein soll, um Schenkungen zur Abhülfe im Falle einer öffentlichen Kalamität zu verhindern.
Sek. 52. Die Legislatur soll keine Macht haben irgend ein County, oder eine Stadt oder anderer politische Corporationen oder Unterabthrilungen des Staates zu authorisiren, ihren Credit oder öffentliches Geld zu leihen oder Sachen von Werth Zu schenken zur Unterstützung von, oder an eine Person, Gesellchaft, oder irgend eine Corporation; noch Aktien-Inhalt in einer Corporation, Gesellschaft oder Compagnie zu werden.
Sek. 53. Die Legislatur soll keine Macht haben und soll auch hin County der keine Municipalität authorisiren, zu verschenken, an einen öffentlichen Beamte, agetnen, Diener, oder Kontraktor, irgend eine besondere Vergütung oder Bewilligung, nachdem die Dienste geleistet, oder nachdem der eingegangene Kontrakt gänzlich oder theilweise erfüllt ist, noch soll die Legislature die Zahlung irgend einer Forderung authorisiren, die gegen ein County oder eine Municipalität des Staates unter irgend einem Kontrakte entstand, der ohne Authorität des Gestezes gemacht wurde.
Sek. 54. Die Legislatur soll keine Macht haben, einen gesetzlichen Anspruch [lien], welchen der Staat auf irgend eine Eisenbahn hat, aufzuheben oder übertragen, oder in irgend einer Weise den Inhalt oder Meinung davon abzuändern, oder ein Gesetz zur Erklärung desselben zu passiren; sondern, solche Anspruch Aunspruche soll in Kraft gehalten werden in Uebereinstimmung mit Original Bedingungen unter welchen derselbe erlangt wurde.
Sek. 56. Die Legislatur, wenn in dieser Constitution nicht anders verfügt ist, soll kein Lokal- oder Spezial-Gesetz passiren über Folgendes, welches die Erschaffung, Ausdehnung oder Entwerfung von gesetlichen Ansprüchen authorisirt;
über Regulirung von Counties, Städte, Wards oder Schuldistrik-Schulen;
über Ahänderung von namen von Personen oder Plätzen;
über Verlegung von Civil- oder Criminal –Prozessen von einem County nach einem andern;
über das Auslegen, Eröffnen, Verändern oder Erhalten von Landsstraßen, Stadtstraßen oder Gassen;
über Fährboote oder Brücken;
oder über Inkorporation von Fährbooten- oder Brücken-Compagnien, ausgenommen für die Erhauun von Brücken über Ströme, welche die Grenze zwischen diesem und einem anderen Staate bilden;
über das Annulliren von Straßen, Stadt-Plänen, Landstraßen oder Gassen;
über Kirchhöfe, Grabstätten oder öffentliche Plätze, welche nicht dem Staate gehören; über Adoption und Legitimation von Kindern;
über Lozirung oder Veränderung des County Sitzes;
über Incoporation von Flecken, Städten oder Dörfern, oder über Veränderung ihres Freibriefes; über das Abhalten und Eröffnen vonn Wahlen oder über Festellung oder Veränderung des Wahl-Ortes; über Ehescheidungen;
überNeuerschaffung von Aemtern oder über Vorschriften in Bezug auf die Machtsvollkommenheiten und Pflichten von Beamten in Counties, Städten, Flecken, Wahl- oder Schultdistrikten;
über Ahänderung das Erb- und Nachfolge-Rechtes;
über Regulation der Rechtspflege oder Jurisdiktion in gerichtlicher Verhandlung oder Untersuchung vor Courts, Friedensrichtern, Sheriffs, Commissioners, Schiedsrichtern, oder vor anderen Tribunalen oder über die Ahänderung der Regeln der Beweisführung [evidence] über Vorschriften oder Ahänderung der Art, Schulden eizutreiben;
über Ausführungrichterlicher Urtheil;
über Vorschriften in Bezug auf Verkäufe von Grundeigenthum in Folge eines richterlichen Urtheils;
über Zahlung von Gebühren an Beamte; oder
über Ausdehnung der Machtvollkommenheiten und Pflichten von Stadträthen, Friednsrichtern, Registraten oder Konstables;
über die Führung öffentlicher Schulen;
über das Bauen und Aubessern von Schulhäusen und über das Aufbringen von Geld für Zweck;
über den Zinfuß;
über Sachen in Bezug auf Minderjärigeoder auf die anderer gesetzlich unbefähigter Personen;
überErlassung von Geldsrafen und anderer Strafen und Geldbußen;
über Zurückzahlnug von Geldern, welche gesetzlich in das Schatzamt eingezahlt wurden; über Eigenthum, welches von Besteuerung frei sien soll;
über Regulationen der Arbeit, des Handels, Bergbaues, und der Manufaktur;
über Mündigkeitserflärung irgend einer Person;
über Ausdehneng der Zeit für das Auflegen von Steuern und Einziehen derselben oder;
über Entbinding eines Assessors und Kollektors der Taren von der schuldigen Erfüllung seiner offiziellen Pflichten, oder seiner Bürgschaft von ihrer Verantwortlichkeit;
über Legalisirung von unvollständigen oder veralteten Testamenten oder Titeln;
über Vorhandlung und Eischwörung der Groß und Klein-Geschworen;
über Verjährungen [limitation] in Civil- und Criminal- Fällen;
über Inkorporation von Eisenbahnen oder anderen Unternehmungen für innere Verbesserungen;
und in allen anderen Fällen, wo ein allegemeines Gesstz anwedbar gemacht werden Kann, soll kein Lokales oder Spezielles Gesetz gemacht werden, vorbehaltlich jedoch, daß der Inhalt hiervon Nicht so verstanden werden soll, daß
Er der Legislatur verboten sein soll, Specielle Gesetz zum Schutz des Wildes und fer Fische diese Staates in gewissen Lokalitäten zu passiren.
Sek. 57. Kein lokales oder spezielles Gesetz soll passirt werden, wenn nicht Absicht ein solches zu verlangen, in der Lokalität, wo die betreffende Sache oder das Ding belegen sein mag, angezeigt und veröffentlicht worden ist; eine solche Anzeige soll den Inbegriff des beabsichten gesetzes darlegen und soll zum wenigsten dreizig Tag vor der Einführung der Bill in die Legislatur in einer Weise veröffentlicht werden, wie durch das Gesetz bestimmt werden mag; der Beweis, daß solche Anziege veröffentlicht wurde, soll der Legislatur vorgelegt werden, ehe ein solches Gesetz passiren kann.
Sek. 58. Die Legislatur soll ihre Sitzungen in der Stadt Austin halten, welche hiermit zum Sitz der Regierung erklärt wird.