Sek. 1. Die Regierungsgewalt des Staates Texas soll in drei besonderer Departments eingetheilt werden und jedes von dissen soll einer besonderen Körperschaft von Authoritäten anvertraut werden, nämlich: die gesetzgebende Macht (legislative) an einen, die ausführende Macht (executive) an eine andere die richterliche (judicial) macht an eine andere Körperschaft; und keine Person oder Anzahl von Personen, von einem dieser Departments soll irgend eine Macht ausüben, ausgenommen in den Fällen, welche hierin ausdrücklich erlaubt sind.