Sect. I. Da allgemeine Verbreitung der Bildung zur Bewahrung der Rechte und Freiheiten des Volkes wesentlich nothwendig, so wird der Legislatur zur Pflicht gemacht, für das Bestehen und Erhaltung von öffentlichen Schulen Sorge zu tragen.
Sect. II. Die Legislatur so bald als möglich Freischulen errichten im ganzen Gebiete des Staates, und durch Besteurung des (Grund-) Eigenthumes Mittel zu deren Erhaltung herneischaffen; fernerhin wird der Legislatur zu Pflicht gemacht, mindestens den zehten Theil aller jährlichen Staats-Einnahmen von Steuren als einen dauernden Fond Auszuwerfen; dieser Fond soll zur Erhaltung öffentlicher Freischulen angeweisen werden; kein Gesetz soll jemals gegeben werden, wodurch dieser Fond anderweitig verwendet wird. Bis zu der Zeit, wo die Legislatur die öffentlichen Freischulen einrichten wird, soll der so geschaffene Fond, als vom Staate dem allegemeinen Schulfond geschuldet, betacht und berechnet werden.
Sect. III. Alle Staatslandereien, welche bereits für öffentliche Schulen angewiesen sind, oder noch den verschiedenen Counties oder anderen politischen Abtheilungen des Staates überwiesen werden, könnenin keiner Weise veräußert werden, noch kan darüber anderweit, als durch Versprachtung auf höchstens 20 Jahre disponirt werden, nach den späteren Bestmmungen der Legislatur.
Sect. IV. Diejenigen Counties in diesem Staate, welche ihren Antheil an Land für Bildungs-Anstalten (Erziehungs-Institute) noch nicht erhalten haben, sollen zu demselben Quantum berechtigtsein, als früher von Congreß der Republik Texas anderen Counties zuerkannt worden ist.
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