Sect. I. Ein qualifieirter Wähler ist jeder freie Mann, welcher das Alter von 21 Jahren erreicht hat und ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder welcher zur Zeit der Annahme diese Constitution durch den Congreß der Vereinigten Staaten ein Bürger der Repulik Texas ist, und in diesem Staate ein Jahr unmittlebar vor irgend einer Wahl gewohnt hat, und zwar die letzen 6 Monate innerhalb des Distriktes, der County, oder Ortschaft, in welcher er seine Stimme abgeben will. Ausgenommen sind hiervon unbesteuert Indianer, Afrikaner, und Abkömmlinge. Sollte ein solcher qualifieirter Wähler sich Zeit einer Wahl in einer anderen County des Districts befinden, wo er wohnt, so ist ihm gestattet, an der Wahl der Districtbeamten Theil zu nehmen; ferner kann ein qualifieirter Wähler, bei der Wahl der Staatsbeamten überall seine Stimme abgeben. Endlich ist beschlossen, daß weder Soldaten in der Armee, noch noch Marine-Soldaten oder Seeleute auf Flotte der Vereinigten Staaten zu irgend einer der durch diese Constitution eingesetzen Wahlen sind.
Sect. II. Alle Freien freie Manner, welche das Alter von 21 Jahren erreicht (unbesteuert Indianer, Afrikaner, und der Abkömmlinge ausgenommen) welche 6 Monate vor Annahme dieser Constitution durch den Congreß der Vereinigten Staaten in Texas gewohnt haben, sollen als qualifieirte Wähler betracht werden.
Sect. III. Unter allen Umständen sind Wähler vom Personal-Arreste frei, während ihrer Gegenwart bei Wahl und auf dem Hin- und Ruckwege, außer in Fallen des Hochverraths, des Bertreuges und der öffentlichen Ruhestdrung.
Sect. IV. Die Gesetzebende Gewalt soll in zweien verschiedenen Körpern ruhen, die eine: „Senat“ die andere: Haus der Repräsentanten“; beide zusammen: „Legislatur des Staates Texas“ genannat. ----- Die Eingangsformel aller Gesetze soll sein: „Beschlossen durch die Legislatur des Staates Texas.“
Sect. V. Die Mitglieder des Hauses der Repräsentanten sollen durch qualifieirten Wähler gewählt werden und soll die Dauer ihres Amtes 2 Jahre sein, gerechnet vom allgemeinen Wahltage an; die Sitzungen der Legislatur sollen alle 2 Jahre stattfinden, zu solcher Zeit, als Gesetz bestimmen wird.
Sect. VI. Niemand kann Repräsentant werden außer Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder wer zur Zeit der Annahme diese Constitution ein Bürger von Texas ist, er muß die die beiden Jahre von der Wahl Einwohner dieses Staates, und das Letze Jahr davon Bürger der County, Stadt, oder Ortschaft gewesen sein, für welche er gewählt werden will , und muß Zeit seiner Wahl das Alter von 21 Jahren erreicht haben.
Sect. VII. Alle Wahlen des Volkes sollen zu der Zeit und an den Orten in den verschiedenen Counties, Stadten oder Ortschaften vorgenommen werden, welche jetzt vom Gesetze dazu bestimmt sind oder fünftig dazu bestimmt werden.
Sect. VIII. Die Senatoren sollen von den qualificirten Wählern fürden Zeitraum von 4 Jahren gewählt und durch das Loos in Zwei möglicht gleiche Klassen getheilt werden. Die Sitze der Senatoren erster Klasse sollen nach Ablauf der ersten 2 Jahrer vacant werden, die Setze zweiten Klasse nach Ablauf von 4 Jahren, so daß die hälfte der Senatoren fünftig all zwei Jahre neu erwählt wird.
Sect. IX. Die neu hinzkommenden Senatoren sollen in der Weise klassificirt werden, daß beide Klassen eine möglicht gleiche Anzahl enthalten.
Sect. X. Wenn Senatorial-Distrct aus zwei oder mehreren Counties besteht, so sollen diese durch keine zu einem andern Districte gehörige County getrennt sein.
Sect. XI. Niemand kann Senator werden außer Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder wer zur Zeit der Annahme diese Constitution ein Bürger von Texas ist; und welcher die drei letzen Jahre vor der Wahl ein Einwohner dieses Staates war, und zwar Jahre von diesen ein Einwohner des Districts, für welchen erwählt wird, und zwar muß er das Alter von 30 Jahren erreicht haben.
Sect. XII. Solbald sich das Haus der Repräsentanten versammelt, sollen diese einen Sprecher wählen und ihre anderen Beamten, eben so die Senatoren einen Präsidenten pro tempore und ihre andrern Beamten. Jedes der beiden Häuser soll über die Qualification und die Wahlen seiner eigenen Mitgleider urtheilen, freitige Wahlen jedoch sollen in der Weise behandelt werden, welche das Gesetz vorschreiben wird. Zwei Drittheil eines Hauses sind erforderlich um Geschäfte vorzunehmen, eine geringere Anzahl jedoch kann sich von einem Tage auf solche Weise und durch solche Zwangsmaaßregeln bewirten, als ein jedes der Häuser bestimmen wird.
Sect. XIII. Ein Jedes Haus kann seinen eigenen Geschäftgang bestimmen, Mitglieder für ordnungswidringes Betragen bestrafen und mit Zustimmung von zwei Drittheilen be Mitglieder aus weisen jedoch nicht zweimal wegen eines und dsselben Vergehens.
Sect. XIV. Jedes Hause soll ein Journal über seinen Geschäftgang führen und dasselbe veröffentlichen, und dies eizelnen Stimmen „für“ under „wider“ sollen auf den Munsch drier anwesender Mit glieder in das Journal eingetragen werden.
Sect. XV. Solbald in einen der beiden Häuser Vancanzen eintreten, soll der Governeur, oder wer dessen Gewalt ausübt, Aufforderungen zur Wahl ausfertigen, um die Vacanz ausfüllen.
Sect. XVI. Senatoren und Repräsentanten genießen unter allen Unständen (asugenommen in Fällen des hochveraths, Betrugs und der öffentlichen Ruhestörung) das Vorrecht, während der Zeit der Sitzungen der Legislatur und auf ihrem Hin – und Rückwege nicht inhaftirt werden zu können, und zwar wird einem solchen Mitgliede für je 20 Weilen, welche er von dem Versammlungsorte der Legislatur entfert lebt, ein Tag frei gegeben.
Sect. XVII. Jedes der beiden Häuser kann während seiner Sitzungszeit jede Person, welche nicht Mitglied ist, wegen achtungswidrigen oder ungehörigen Betragens in seiner Gegenwart mit Gesängnißstrafe belagen, d. h., diese Gesängnißstrafe darf neimals die Zeit von 48 Stunden über steigen.
Sect. VIII. Die Zugänge zu beiden Häusern solen geöffnet sein.
Sect. XIX. Keines der beiden Häuser soll ohne Zustimmung des andern sich für mehr als 3 Tage vertragen dürfen, noch sich an einen andern als den gewöhnlichen Sitzungsort begeben dürfen, ohne Uebereinstimmung des andern Hauses.
Sect. XX. Gesetzesvorschläge könnenin einem jeden der beiden Häuser gemacht, und in dem andern verbessert, geändert oder zurückgewiesen werden, kein Vorschlag jedoch soll Gesetstraft bekommen, bis derselbe in jedem der beiden Häuser an drei verschiedenen Tagen verlesen und der freien Besprechung übergeben ist, es sei denn, daß in außerordentlich wichtigen Fällen vier Fünftheil des Hauses, vor welchem der Setzentwurf, sobald er von beiden Häusern angenommen, soll betreffenderweise von dem Präsidenten pro tem. Oderdem Sprecher unzeichnet werden.
Sect. XXI. Alle Gesetzenwürfe, die Erhbung von Steuern betreffend mußen vom Repräsentantenhause ausgehen, jedoch kann der Senat dieselben verbessrn oder verwerfen, wie einem jeden andern Entwurf.
Sect. XXII. Wenn ein Gesetzwurf oder Beschluß von einem der beiden Häuser verworfen ist, kann kein andere Entwurf oder Beschluß deselben Inhalts während derselben Sitzung zum Gesetz erhoben weren.
Sect. XIII.Ein jedes Mitglied der Legislatur soll aus dem Staatschatze eine Entschädigung für seine Dienstleistung empfangen, welche durch Gesetze erhötet oder geschmälert werden kann, es soll jedoch keine Erhöhung dieser Entschlädigung für die Sitzung eintreten können, in welche eine solche verfügt wird.
Sect. XXIV. Kein Senator oder Repräsentant kann während der Zeit, für welche ist, zu irgend einem remunierten Staatsamte ernannt werden, welches während der Session geschaffen, oder dessen Gehalt erhöhet worden ist. Ferner soll kein Mitglied eines hauses während der Zeit, für die er gewählt worden, irgend ein Amt oder eine Sellung bekleiden können der Häuser bekleiden wird welche ganz oder zum Theil von einem der Häuser besetzt wird; ebensowenig können die Mitglieder der Häuser für Ernennung eines ihrer Collegen zu irgend einer Stellung stimmen, ausgenommen in den besonders zu erwähnenden Fällen. Der Präsident pro temp. Des Senates und der Sprecher des Haus der Repräsentanten sollen durch die betreffen Häuser erwählt werden.
Sect XXV. Kein Richeter irgend eines Gerichtshofes, Staats-secretair, Gereralanwalt, Secretaire irgend einer Regstratubehörde. Sheriff oder Collector, oder irgend welche Person, welche ein besonderes Amt von Vereinigten Staaten, von diesem Staate oder von irgend einer fremden Mact haben, können in die Legislatur gewählt werden; noch sollen sie überhaupt zu derselben Zeit zwei Aemter, gleichviel ob besoldete oder Ehrenämter verwalten können. Stellen in der Militz indessen, mit denen Kein jahtliches Gehalt verbunden, und das Amt des Friedensrichters solen als nicht lucrativ betrachtet werden.
Sect. XXVI. Niemand der zu irgend einer Zeit Collector von Stueren war, oder dem anderweit öffentlich Gelder anvertraut worden, kann in die Legislatur gewählt werden, oder irgend ein anderes Ehren: oder besoldetes Amt Bekleiden, bis er über alle collectirten oder anvertrauten Gelder Rechnung abgelegt hat.
Sect. XXVII. Diener Evangelisiums welche durch ihren Beruf Gott und Seelsorge gewiht sin, mußen ihren wichtigen Berufspflichenten nicht entzigen werden, daher soll kein Diener des Evangeliums oder irgend welcher Geistlicher in die Legislatur gewählt werden können.
Sect. XXVIII. Die Mahlen der Senatoren und Repräsentanten sollen allegemeine für den ganzen Staat sein und durch Gesetze regulirt werden.
Sect. XXIX. Die Legislatur soll bei ihrem ersten Zusammentreten im Jahre 1848 und 1850 und späterhin all 8 Jahre eine Zählung aller freien Einwohner (mit Ausnahmen der unbesteureten Indianer, Afrikaner, und Abkömmlinge) verlassen, mit genauer Angabe de Anzahl qualifieirter Mähler. Bei einer solchen Zählung soll dan dann von der Legislatur die Gesammtzahl der Repräsentanten festgesetz und verhältnißmäßig unter die vershiedenen Counties, Stadt unt Ortschaften nach Maaßgabe der Anzahl freier Einwohner in jeder vertheilt werden, und zwar sollen ihrer niemals weniger als 45, noch mehr als 90 sein.
Sect. XXX. Bis zur ersten Zählung und zuertheilung unter dieser Constitution sollen Repräsentanten unter die verschiedenen Counties vertheilt werden wie folgt: Montgomery County soll vier Repräsentanten wählen; Die Counties Red River, Harrison, Nacogdoches, Harris, und Washington, sollen je drei Repräsentanten erwählen; Die Counties Fannin, Lamar, Bowie, Shelby, San Augustine, Rusk, Houston, Sabine, Liberty, Robertson, Galveston, Brazoria, Fayette, Colorado, Austin, Gonzales, und Bexar, je zwei Repräsentanten; und die Counties Jefferson, Jasper, Brazos, Milam, Bastrop, Travis, Matagorda, Jackson, Fort Bend, Victoria, Refugio, Goliad, und San Patricio, sollen jeder einen Repräsentanten erwählen.
Sect XXXI. Die ganze Anzahl der Senatorn soll in der nächsten Sitzung den verschiedenen Zählung von der Legislatur festgestellt werden, da rauf sollen dieselben unter die durch Gesetze bestimmten Distrit verheilt werden nach Maßgabe deranzahl qualifieirter Wähler, und zwaar sollen ihrer niemals weninger als 19 oder mehr als 33 sein.
Sect. XXXII. Bis zur ersten Zählung, welche durch diese Constitution festgesetzt wird, sollen die Senatorial-Districte folgende sein, nähmlich: die Counties Fannin und Lamar sollen der ersten District bilden, und einen Senator erwählen; Die Counties Red River und Bowie den zweiten District mit einem Senator, die Counties of Fannin, Lamar, Red River, and Bowie, sollen zusammen einem Senator erwählen; Harrison County, der dritten District, soll einem Senator erwählen; die Counties Nacogdoches, Rusk, und Houston, als vierter District, sollen zwei Senatoren erwählen; die Counties San Augustine und Shelby, als fünfter District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Sabine und Jasper, als sechster District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Liberty und Jefferson, als sebsten District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Robertson und Brazos, als achter District, sollen einem Senator erwählen; Montgomery County, neunter District, soll einem Senator erwählen; Harris County, zehter District, soll einem Senator erwählen; Galveston County, eilster District, soll einem Senator erwählen; die Counties Brazoria und Matagorda, zwölster District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Austin und Fort Bend, dreizehnter District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Colorado und Fayette, veirzehnter District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Bastrop und Travis, fünfzehnter District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Washington und Milam, sechszehnter District, sollen einem Senator erwählen; die Counties Victoria, Gonzales, und Jackson, senzehnter District, sollen einem Senator erwählen; Bexar County, achtzehnter District, soll einem Senator erwählen; und die Counties Goliad, Refugio, und San Patricio, neunzehter District, sollen einem Senator erwählen.
Sect XXXIII. Die Est Sitzung der Lehgislatur nach Ahnahme dieser Constitution durch Congreß der Vereinigten Staaten, soll Austin, dem jetzigen Sitze des Gouvernements, ghalten weren, ebenso späterhin bis zum Jahre 1850, nach welcher Zeit der Sitz des Gouvernements durch des Volk für die Dauer bestimmt werden wird.
Sect. XXXIV. Die Mitgleider de Legislatur sollen bei ihrer ersten Sitzkung aus dem Saatsschatze für einen jeden Tag, an welchem sie der Sitzung beiwohnen, eine Vergütung von drei Dollar jeder empfagen, ebenso drei Dollar für jede 25 Meilen Her- und Rückreise zu und von dem Versammlungsorte.
Sect. XXXV. Un die Sitz des Gouvernements für die Dauer zu bestimmen, soll durch den ganzen Staat eine Wahl veranstaltet werden, und zwar an allen gewöhnlichen Wahloten am ersten Montage des Monats März des Jahres 1850, so wie das Gesetz es voschreibt. Dann mag das Volk dejenigen Plaz auswählen, welchen es für den passendsten Sitz des Gouvernements hält; die Resultate dieser Wahl sollen dem Gouverneur am ersten Montage im Juni übermacht werden. Wenn alsdann irgend ein Plaz ein Mehrzahl unter allen eingegebenen Stimmen hat, so soll dieser dann bis zum Jahre 1870 der bleibende Sitz getheilt werden sollte. Sollte jedoch kein Plaz ein Mehrzahl unter all abgegebenen Stimmen haben, so soll der Gouverneur eine Proclomation erlassen und in derselben Weise eine Wahl am ersten Montage im October bewiten, um zwischen den beiden Pläzen zu enscheiden, Welche bei der ersten Wahl die größte Stimmenzahl erheilten. Die Wahl soll in eben der Weise geleitet werden, wie die erste, die Resultate sollem dem Governeur übermacht werden, und der Plaz welcher die höchste Stimmenzahl hat, soll für die oben bestimmte Zeit Sitz des Gouvernements sein.
(Transcription, errors in original preserved)