Sect. I. Die höchste vollziehende Gewalt in diesem Staate soll einer höchsten Magistrateperson übertragen werden, welche „Gouverneur des Staates Texas“ genannt werden soll.
Sect. II. Dre Gouverneur soll von den qualificirten Wählern des Stattes gewählt werden, an denselben Orten und zu derselben Zeit, wie die Mitglieder der Legislatur.
Sect. III. Bis auf weitere gesetzliche Bestimmungen sollen die Berichte und Rusultate einer jeden Gouverneurwahl ausgemacht versiegelt, nach dem Sitz des Gouvernements eingesendet under Sprecher des Repräsentantenhauses übermacht werden. Dieser soll deselben alsdann innerhalb des erstern Sitzungswoche in Gegewart beider Häuser der Legislautur öffnen und bekannt machen. Diejenige Person, welche die höchste Stimmenzahl hat, nach der Constitution wählbar ist, soll auf Unzwisung der Legislatur vom Sprecher als Gouverneur proclamirt werden. Sollten jedoch zwei oder mehrere Personen die höchste Stimmenzahl haben, so soll einer von diesen sofort durch gemeinsame Abstimmung beider Häuser zum Gouverneur erwählt werden. Streitige Gouveneurswahlen sollen durch beide Häuser des Legislatur entschieden werden.
Sect. IV. Der Gouverneur soll sein Amt für die Zeit von zwei Jahren behalten, von der Zeit seiner vollständigen Einsetzung an, bis sein Nachfolger gehdrig qualifiert ist; er soll jedoch nur für vier Jahre inclu. 6 wählbar sein. Er soll mindesetens 30 Jahre alt und ein Bürger der Vereinigten Staaten oder Bürger von Texas sein zur Zeit der Annahme dieser Consitution und soll wenigstens drei Jahre vor seiner Wahl in diesen Staate gewohnt haben.
Sect. V. Er soll bestimmten Zeit ein Vergütung für seine Dienstleistungen empfangen, welche wählend der Zeit seiner Anstführung weder erhöhet noch verringert werden darf. Der erste Gouverneur soll ein jahrgehalt von 2000 Dollar empfangen, und nicht mehr.
Sect. VI. Der Gouverneur soll Oberbefehlshaber dess heeres und Flotte dieses Staates sein, so wie auch Miliz, ausgenommen, wenn diese für den Dienst der Vereinigten Staaten einberufen werden.
Sect. VII. Der Gouverneur von allen Beamten der vollziehenden Gewalt schriftliche Ausfunft über irgend einenGegenstand einfordern, sofern der selbe mit ihren Amtsplichten zusammenhängt.
Sect. VIII. Er hat das Recht bei außerordentlichen Gelegenheiten die Legislatur durch Proclamation zusammenzuberufen, entweder an dem Sitze des Gouvernments oder nach einem anderen Orte, wenn jener im Besitz der Feinde des Staates sein solte. Sollten sich die beiden Häuser über die Zeit der Vertagung nicht einigen können, so hat er das Recht dieselben so lange zi vertagen als ihm angessen erscheint, jedoch nich für längere Zeit als bis zu dem Tage ihrer nächsten ordentlichen Zusammenkunst.
Sect. IX. Von Zeit zu Zeit soll er der Legislatur über den Zustand des Gouvernements schriftliche Mittheilung machen und ihrer Erwägung solche Maßregelen empfahlen, als es für förderlich halt.
Sect. X. Er soll die getreulich Ausübung der Gesetz überwachen.
Sect. XI. In allen Criminalfällen, außerbei Hochverrath und in Falle der öffentlichen Anflage, soll er nach ergangenem Urtheilsspruche ermächtigt sein, Ermäßigung und Benadigung zu gewähren , auch soll ermächtigt sein, Geldbußen und Conventionalstrafen nach den vond der Legislatur zu erlassenden Bestimmungen niederzuschlagen. In Fällen des Hochverrathes soll er ermächtigt sein, auf den Rath und mit Zuziehung des Senates Ermäßigung und Benadigung zu gewähren. Im Falle der Abwesenheit des Senates kann er das Urtheil bis zum Ende der nächstfolgenden Legislaturesitzung verschrieben.
Sect. XII. Es soll ebenfalls ein Lieutenant-Gouvernur bei einer jeden Gouverneurswahl von denselben Personen in derselben Weise erwählt werden. Derselbe soll der dieselbe Amtsdauer under ebendieselben Qualificationen besitzen. Bei der Erwählung des Gouverneurs und des Lietenant Gouverneurs sollen die Wähler unter scheiden, wen si zum Gouverneur, und wen sie zum Lieutenant-Gouverneur erwählen wollen. Der Lieutenant-Gouverneur soll Kraft seines Amtes Präsident des Senates sein, und das Recht haben, über alle Fragen mit zu debattiren und zu stimmen. Bi einer gleichmäßigen Stimmentheilung hat er das Recht die entscheidende Stimme zu geben. Im Falle der Gouverneur mit Tode abgeht, resignirt, abgesetz wird, dienstunfähig ist, oder sich weigert, seine Pflicht zu erfüllen, oder abwesend oder vom Staate angeklagt ist, soll der Lieutenant-Gouverneur gehört, bis zur Zeit des nächsten Wahltermines ein andere gewählt und gehörig qualifiert ist, oder bis der Gouverneur von seiner Anflage freigesprochen, von seiner Abroefenheit zuruckgefehrt, oder bis seine Unfähigkeit beseitgt ist.
Sect. XIII. Jedermals wenn das Gourvernement durch den Lieutenant-Gouverneur verwaltet wird, oder dieser nicht im Stande ist, als Präsident im Senate zu fungiren, so soll der Senat eines seiner Mitflieder zum Präsidentem pro tempore erwählen. Sollte während der Vacanz der Gouverneursstelle der Lieutenant-Gouverneur mit Tode abgehen, resignieren, nicht dienen wollen, sein Amt verlieren oder nicht ausfüllen können, in Anflagestand cersetz werden oder nicht im Staate sein, so sol der Präsident pro tempore des Senats das Gouverneursamts verwalten bis er von einem Gouverneur oder Lieutenant-Gouverneur abgeldst wird. Der Lieutenant-Gouverneur während er als Präsident des Senates fungirt, soll für seine Dienste diesselbe Vergütung erhalten, wie der Sprecher des Repräsentantenhauses und nicht mehr; und für die Zeit, während welcher er as Gouverneursamt verwaltet, soll er dieselbe Vergütung empfangen, welche der Gouverneur empfangen würde, falls dieser sein Amt verwaltet hätte, und nicht mehr. Der Präsident pro tempore des Senates, soll fürdie Zeit, während welcher er das Gouverneursamt verwaltet, ebenfalls die Besoldung erhalten, welche der Gouverneur fürErfüllung seiner Amtspflict würde erhalten haben. Falls es nothwendig wird, daß das Gouverneursamt durch den Lieutenant-Gouverneur verwaltet wird, dieses aber mährend seiner Verwaltung sterben, resignirenm oder mährend der Vertagung der Legislatur nicht im Staate seine sollte; so soll der Staatssecretair gehalten sein, den Senate zur Erwählung eines Präsident pro tempore zusammenzuberufen.
Sect. XIV. Es soll ein Staatssiegel eingeführt werden, welches der Gouverneur bewahren und amtlich benutzen soll. Dieses Siegel soll bestehen in inem fünfeckigen Sterne, eingeschlossen von einem Oliven- und Lebensiechen-Zweige, und Worten „the State of Texas.“
Sect. XV. Alle Anstellungspatente sollen ausgestellt sein im Namen und Auftrage des Staates Texas, untersiegelt mit dem Staatssiegel, unter zeichnet vom Gouverneur und vom Staatssecretair contrasignirt.
Sect. XIV. [sic]. Der Gouverneur soll mit Zuziehung und Beistimmung des Senats einen Staatssecretair anstellen, welcher sein Amt für die Zeit behalten soll, für welche der jedesmalige Gouverneur erwählt ist. Es soll dieser ein genaues Register aller officiellen Acte und Mußnahmen des Gouverneur führen, welches er mit allen betreffenden Papieren und Belägen der Legislatur oder jedem Hause einzeln auf deren Verlangen vorzulegen hat. Seine übrigen Pflichten wird das Gesetz bestimmen.
Sect. XVII. Jeder Gesetzentwurf, welcher durch beide Häuser gegengen ist, soll dem Gouverneur vorgelegt werden; genehmigt dieser denselben, so soll er denselben unterzeichnen; wenn nicht so soll er denselben an dasjenige Haus zurücksenden, in welchem er vorgeschlagen wurde, und awar mit seinen Einwendung, welche dann ausführlich in das Journal eigetragen weden sollen. Darauf sollen die Häuser den Gesetzentwurf von neuem in Berathung nehemen, und falls nach einer solchern abermaligen Berathung, zwei Drittheile übereinkommen, den Gesestzentwurf anzunehmen, so soll derselbe mit Einwendungen der Gouverneurs dann an das andere Haus gesendet werden, und wen derselbe auch dort von zei Drittheilren der Anwesenden Mitglieder angenommen ist, so soll er zum Gesetz erhoben sein. Jedoch sollen in solchen Fällen die Stimmen in beiden Häusern einzeln aufgerufen werden, und die Namen der einzelnen Mitglieder, welcher für oder gegen ein einenen solchen Gesetzentwurf stimmen, sollen in Journl des betreffenden Hauses verzeichnet werden. Falls irgend ein Gesetzentwurf nicht innerhalb fünf Tagen, (Sonntag nicht eingerechnet) vom Gouverneur an das Haus in welchen er gemacht wurde, zurückgesendet worden ist, so soll er zum Gesetz erhoben sein, als wenn der Gouverneur denselben untzeicnet hätte. All Gesetzentwurfe, welche dem Gouverneur am Tage vor Vertagung der Legislatur vorgelegt, und von ihm nicht vor der Vertagung zurückgesendet werden, sollen zum Gesetz erhoben sein, und dieselbe Kraft haben, als wenn sie vom Gouverneur unterzeichnet wären.
Sect XVIII. Ein jeder Beschluß, verfügung oder Entscheidung, für welche ein Concurrenz beider Häuser erfordlich ist ausgenommen Vertagungsangelegenheiten. Soll dem Gouverneur vorlgelegt und von ihm genehmight sein, ehe derselbe in Wiksamkeit tritt; wird derselbe zurückgeweisen, so soll er ganz wie ein Gesetzentwurf behaldelt werben, und nach den oben festgesetzeten Bestimmungen von neuem durch beide Häuser gehen.
Sect. XIX. Der Gouverneur soll mit Zuziehung und Einwilligung des Senates eine hinreichend Anzahl von Notarien bestellen – jedoch nicht mhr als sechs in jeder County, welchen außer ihren gesetzlichen Berufspflichten noch andere durch Legislatur von Zeit zu Zeit aufgelegt werden können.
Sect. XX. Ernennungen zur Besetzung von Vacanzen, welche während der Auflösung des Senates enstanden sind, sollen demselben während der zehn ersten Sitzungs-Tage gemacht werden. Sollte eine solche Ernennung zurückgewiesen werden, so soll dieselbe Person während derselben Sitzung für dasselbe Amt nicht wieder ernnant werden. Sollre des Gouverneur verabsäumen, während der Sitzungdes Senates eine acanz zu besetzen, so soll diese von ihm nicht vor der nächten Zusammenkunst des Senates besetz werden.
Sect XXI. Der Gouverneur soll während der Sitzungen der Legislatur an deren Versammlunsorte wohnen, und auch zu jeder andern Zeit, (wenn des öffentlich Wohl) der Nuzen des Staates es erfordet.
Sect. XXII. Niemand kann neben (außer) dem Amte des Gouverneur en anderes Civil- oder Militair-Amt bekeiden.
Sect. XXIII. Beide Häuser sollen vereinigt einen Staatsschatzmeitster und einer Controlleur alle zwei Jahren erwählen. Im Falle, daß eines dieser Aemter währendder Abwesenheit der Legislatur vacant wird, soll die Vacanz duech den Gouverneur fürdie Zeit bis zun Schluß der nächten Sitzen der Legislatur besetz werden.
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