Sect. I. Damit aus der Unwandlung eines anabhänggen National-Gouvernements in ein Saats-Gouvernement keine Uebelstande hervorgehen, so soll keine Criminalproceß, welcher in Namen der Republik Texas vor Organisation des Staats-Gouvernement unter dieser Constitution eröffnet ist, weniger Gültigkeit und Kraft haben, als wäre im Namen des Staates Texas. Eingeleitet.
Sect. II. Die Gültigkeit aller Berschreibungen und Anerkenntnisse, nach Vorschrift der Constiution und der Gesetze der Republik Texas vollzogen, soll durch die Unwandlung des Gouvernements nict beeinträchtigt werden, vielmehr können dieselben eingeklagt und eingezogen werden in Namen des Gouverneurs des Staates Texas, und alle Criminalproceß oder Strafklagen, welche unter dieser Consitution vor der Orginasation der Staatsregierung bei irgend welchen Gerichsthöfen der Republik Texas eingeleitet sind, sollen in Namen des Staates enschrieden und das Urtheil in eben der Weise vollzogen werden. Alle strict juris und bona fidei Processe, welche vor des Staats-Gouvernements unter dieser Constitution scweben, sollen dem competenten Gerichsthofe des Staates zur Fortführung übergeben werden.
Sect. III. Alle Gesetze oder Theile von Gesetzen, welche jetzt zur Zeit in der Republik Texas in Kraft sind, und weder der Cosntitution der Vereinigten Staaten, noch Gemeinbeschluß für die Annexation von Texas an die Vereinigten Staaten, noch den Verordnungen dieser Constitution zuwiderlaufen, sollen fernerhin als Gesetze diese Staates in Kraft bleiben, bis dieselben entweder abgelaufen, oder von der Legislatur verändert oder aufgehoben sind.
Sect. IV. Alle Geldbußen, Conventionalstrafen oder verfallenen Gegenstände, welche der Republik Texas zugefallen sind, sollen dem Staate Texas zu fallen, und die Legislature soll durch ein Gesetz festellen, welche Ländereien verwirkt oder aufgehoben sind.
Sect. V. Unmittlebar nach Veragung dieser Convention soll der Präsident der Republik eine Proclomation erlassen an die verschriedenen Oberrichter dieser Republik; und die verschiedenen Oberrichter und deren Besitzer werdenhiedurch angewiesen, an den festgesetzten Wahlplätzen am zweiten Montage das nächsten October eine Wahl zu verastanlten, um die Meinung des Volkes in Betreff der Ahnnahme oder Verwerfung dieser Consititution einzuholen; und zwar sollen alle Personene, welche nach den bestehenden Gesetzen oder nach dieser Constitution dazu berechtigt sind, ihre Stimmen abgeben dürfen. Ein Jeder welcher seine Stimme abgiebt, soll seine Weinung deutlich „viva voce“ oder „gegen die Annahme der Constitution“ in verständlichen Worten ausprchen; zur selben Zeit soll auch für oder gegen die Annexation abgestimmt werden. Die Wahl soll nach den vorhandenen Wahlvorfschriften geleitet werden, und die Oberrichter der verschiedenen Counties sollen sorgfältig Duplickalisten über diese Wahl führen, von denen das eine Exemplar an den Staats-Sectretair der republik Texas einzufenden, das andere im Büreau des Secretairs betreffenden County aufzubewahren ist.
Sect. VI. Nach Empfang der erwähnten Wahlberichte, oder am zweiten Montage des nächsten November, falls die bericht nicht eher eingehen, soll der Präsident verpflictet sein. In Gegewart der anwesenden Beamten seines Cabinets, und aller Personene, welche wünschen zugegen zu sein, die Stimmen für oder gegen die Annahme diese Constitution zu zählen. Falls ed sich heraustellt, daß die Merzahl der abgegebenen Stimmen für die Annanahme der Constitution ist, so soll der Präsident dies durch eine Proclomation bekannt machen, und hienach soll diese Constitution als Constitution dieses Staates eingeführt und festgesetzt sein, um nach Orginasation des Staatsgouvernements in Kraft zu treten. Ferner wird der Präsident dieser Republik hiemit ermächtig und angewiesen, zwei Copieen dieser Cosntitution gehdrig beglabigt, an den Präsidenten der Ver. Statten zu senden, so wie auch beglaubigte Uebersichten von der Anzahl der eingegebenen Stimmen für oder gegen die Annahme der Constitution. – Eine dieser Abschriften soll mit der Post, die andere durch einen besonderen Boten übersendet werden, zu einer solchen Zeit, daß er den Sitz des Gouvernements im Anfange des nächsten Decembers erreicht.
Sect. VII. Solle diese Consitution durch das Volk von Texas angenommen werden, so soll der Präsident am 2ten Montage des nächsten Novembers, oder noch vor dieser Zeit, seine Proclomation zur Veranstaltung von Wahlen in allen Counties dieser Republik erlassen. Demgemäß sollen am 3ten Montage das nächsten December ein Gouverneur und Lieutenant-Gouveneur, sowie Mitglieder für Senat und das Repräsentantenhaus und zwar nach den Bestimmungen dieser Constitution erwählt werden. Die Berichte über die Wahlen der Mitglieder der Staatslegilatur sollen an das Staatsdepartment dieser Republik, die des Gouverneurs und Lieutenant-Gouveneurs sollen an den Sprecher des Repräsentanten-hauses gerichtet, bezeichnet „Wahlberichte von . . . . . . County für die Gouveneurswahl“ und das Staats-Department eingesendet werden. Sollten aus irgend einer Ursache Oberrichter von Grafschaften versäumen, die Wahlen zu verstalten, welche diese Constitution vorschreibt, so ist das Volk hiedurch ermächtig, Vorsitzer, Richter, und andere Beamten zur Leitung der Wahl zu erwählen.
Sect. VIII. So wie der Präsident amlich von der Annahme dieser Constitution durch den Congreß der Ver. Staaten benachrichtigt ist, soll er sofort seine Proclamation zur schleunigen Zuammenberufung der Legislatur nach den durch diese Consitution Festgesetzen Sitz des Gouvernements erlassen, nach dem die Legislatur organisirt hat, soll der den Sprecher des Repräsentantenhauses in Gegenwart beider Häuser der Legislatur Berichte, über die Wahl eines Gouverneur und Lieutenant-Gouveneur öffnen, die Stimmen zählen, und die Namen derjenigen Personen nennen, welche zu den Aemtern eines Gouverneur und Lieutenant-Gouveneur ernannt sind, diese sollen sogleich in ihre betreffenden Aemter eingesetz werden. Sodann soll die Legislatur sofort zur Erwählung von Senatoren für den Congreß der Ver. Staaten schreiren, und das Nöthig für die Erwählung von Repräsentanten bei dem Congreß der Ver. Staaten verfügen. Die Legislatur soll auch Maßregeln ergreifen, um den Ver. Staaten zu geeigeneter Zeit alle öffentlichen Gebäude, Festungen, Casernen, Seehäfen und Rheden, die Flotte und Schiffswerfte, Docks, Magazine, Wassen und alles andere Eigenthum zu übergeben, welches jetzt zu den Vertheidigungsmitteln der Republik Texas gehört, und die nöthigen Vorarbereitungen zur Uebergabe der Zollämter und anderen Plätzen zur Erhebung Einfuhrzöllen und anderen Geenzabgaben, zu treffen.
Sect. IX. Der Präsident von Texas soll gehalten sein, unmittelbar nach Einsetzung des Gouverneurs diesem alle Register, öffentlichen Gelder, Documente, Archive und alles Staatseigenethum zu übergeben, welches sich unter Gewahrsam der wollziehenden Gewalt befindet; der Gouverneur soll darüber nach den Bestimmungen des Legislatur verfügen.
Sect. X. Damit keine Mißhelligkeit aus dem Meschel der Regierungsform enstehen mag, wird hiedurch festgesetzt, daß die Gesetze dieser Republik, betreffend die Amtspflichten von Civil- und Militairbeamten in voller Kraft verbleiden sollen; und daß die Beamten ihre Berufspflichten in Gemäßheit der betrehenden Gesetze aus üben sollen, bis zur Organisirung des Staatsgouverenments unter dieser Constitution, oder bis zum ersten Sitzugstage der Legislatur, daß alsdann die Aemter des Präsident, Vice-Präsident, im Cabinet des Präsidenten, der auswärtigen Minister und Geschäftsträger und andere Personen, elche mit dieser Constitution unvereinbar sind, von derselben eingezogen werden sollen. Alle anderen sollen behalten und augeübt werden, bis dieselben entweder ablaufen, oder durch diese Constitution, oder durch nach dieser Consitution gegebene Gesetze eingezogen werden.
Sect. XI. Im Falle der Präsident der Republik Texas außer Stande sien sollte, nach diesen Vorschriften zu handeln, so soll der Staats-Secretair gehalten sein, die dem Präsidenten aufgegebenen Verpflichtungen zu erfüllen; sollte auch dieser Stande sein, so soll der General-Anwat seine Stelle vertreten.
Sect. XII. Die erste allegemeine Wahl eines Gouverneurs und Lieutenant-Gouveneurs und der Mitglieder der Legislatur nach Organisirung des Gouvernements soll a m ersten Montage im Novemeber 1847 stattfineden, wen dies nicht durch die Legislatur anders bestimmt wird, und soll jedesmal alle zwei Jahre am ersten Montage im Monat November sttfinden. Der Gouverneur und Lieutenant-Gouveneur, welche in nächsten December werden gewählt werden, sollen sie ihr Amt behalen bis Jahre 1847 der Gouverneur und Lieutenant-Gouveneur in ihrAmt eingesetzt werden.
Sect. XIII. Die Verfügung der Convention vom 4. Juli, welche die Annexation von Texas an die Ver. Staaten genehmigt, soll an diese Constitution angehängt weden, und eine Theil deselben ausmachen. Verhandelt in Convention durch Angeordneten des Volkes von Texas in der Stadt Austin, am 27. Sugust im Jahre des hrrn 1845.
Zum Zeugniß des Vorstrhenden haben wir hierunter unsere Namen unterzeichnet.
THO. J. RUSK, President
John D. Anderson James Armstrong Cavitt Armstrong B. C. Bagby R. E. B. Baylor R. Bache J. W. Brashear Geo. Wm. Brown Jas. M. Burroughs John Caldwell William L. Cazneau Edward Clark A. S. Cunningham Phil. M. Cuny Nicholas H. Darnell James Davis Lemuel Dale Evans Gustavus A. Everts Robert M. Forbes David Gage John Hemphill J. Pinckney Henderson A. W. O. Hicks Jos. L. Hogg A. C. Horton Volney E. Howard Spearman Holland Wm. L. Hunter Van. R. Irion Henry J. Jewett |
Oliver Jones H. L. Kinney Henry R. Latimer Albert H. Latimer John M. Lewis James Love P. O. Lumpkin Sam. Lusk Abner S. Lipscomb James S. Mayfield A. McGowan Archibald McNeill J. B. Miller Francis Moore, jr. J. Antonio Navarro W. B. Ochiltree Isaac Parker James Power Emery Rains H. G. Runnels James Scott Geo. W. Smyth Israel Standefer Chas. Bellinger Stewart E. H. Tarrant Isaac Van Zandt Francis M. White George T. Wood Wm. Cock Young |
Attestirt: JAMES H. RAYMOND,
Secretair der Convention
(Transcription, errors in original preserved)