Sect. I. Es soll in Staate ein allegemeines Land-Cataster am Sitze des Gouvernements sein, woselbst aller bischer vom Gouvernement ausgegebenen Besitztitle, sowie späterhin auszustellenden, eingetragen werden sollenl ferner mag die Legislatur von Zeit zu Zeit untergeordnete Cataster, wie es zweck veckmäßig erscheint, einsetzen.
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