Sect. I. Alle Bescheingungen über „head rights“ Ansprüche auf Ländereien, welche fingirten Personen ausgestellt oder nachgemacht sind, und alle Veschlagnahme und Vermessung in Folge derselben geschechen, ist null und Nachtig, von Anfang an.
Sect. II. Die Districtsgerichte sollen bis zunm ersten Juli 1847 für Austellung von Bescheiningungen für „head rights“ geöffnet sein, welche nicht von den Commissarien zur Entdeckung verfäschter Land-Certificate emphohlen sind; und sollen dafür Sorge tragen, daß den berechtigen Applicanten Patente ausgestellt werden; die Applicanten sollen denselben Beweis vorschreibt, um der ursprünglichen Application für Ländereien zu genügenAlle Certifacte, welche zur angegeben Zeit nicht ausgefertig oder gesetzlich eingeklagt sind, sollen fünftig zurückgewiesen werden, und solche Certificate, und alle Besitznahmen und Vermessungen, welche darauf gegründet sind, sollen für immer null und nichtig sein; ebenso sollen alle neuren Besitznahmen auf solchen vermessenen Ländereien unangetstet bleiben, bis die Certificate, wie oben angewiesen, rechtlich festgestellt sind.
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