Sect. I. Die Befuniß Jemanden in Anklagestand zu versetzen, ruht in Repräsentanthause.
Sect. II. Wen der Gouverneur, Lieutenant-Gouverneur, General-Anwalt, Staats-Secretair, Schatzmeister, Controlleur und Distrsrichter in Anklagestand versetzt werden, so soll ihre Sache vom Senat untersucht werden.
Sect. III. Richter des obersten Gerichsthofes sollen im Fall der öffentlichen Anklage vom Senate beurtheilt werden. Wenn der Senat sich so als als gerichtsbehörde formirt, so sollen die Senatoren ihr Urtheil durch Eid oder Eidstatt bekräftigen, und Niemand soll verurtheilt werdendurch weniger als zwei Drittheile der anwesenden Senatoren.
Sect. IV. Bei Versetzung in den Anklaestand soll das Urtheil niemals auf mehr als Asetkung luten, und auf Unfähigkeit in diesem Staate irgens ein Ehrern- oder lucratives Amt zu verwalten; nichtsdestoweniger soll der Verurtheilt criminalsch verfolgt und nach dem Gesetze betraft werden. Alle Beamten, gegen welche Gründe für eine Staatsklage vorliegen, sollen von der Ausübung ih er Amtspflichten während der Dauer der Untersuchung suspendirt werden; diesenige Staatsgewalt, welcher die Besetzung der Betreseffenden Stelle zusteht, kann die durch die Anflage des Beamten entstandede Vacanz provisorisch besetzen, bis zur Entschiedung der Untersuchung.
Sect. VI. Die Legislatur soll festellen, auf welche Weise die übringen Staatsbeamten zur Untersuchung gezogen und betraft werden sollen.
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