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Constitutions of Texas 1824-1876

Siebenter Artikel: Allegemeine Verfügungen

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Allegemeine Verfügungen.

Sect. I. Die Mitglieder der Legislatur, und alle anderen Beamten sollen bevor sie ihre Amtsthätgkeit beginnen, den folgenden Eid leisten: „Ich schwöre feierlichst, daß ich alle Pflichten, welch mir als . . . . . . obliegen, getrenlich und unpartheilich thun und erfüllen will nach meinem besten Wissen and Willen, wis solches die Constitution der Vereinigten Staaten und diese Staates vorschreibt; ferner schwöre ich feierlichst, daß ich, seit Annahme dieser Constitution durch den Congreß der Vereinigten Staaten Bürger dieses Staates keinen Zweikampf mit tödlichen Wassen gefochten habe, weder in diesser Staate, noch außerhalb desselben; noch habe ich Herausforderung zum weder gesendet Zweikampf mit tödlichen Wassen, weder gesendet, noch angenommen, noch habe ich jemals als Secundant eine solche Herausforderung überbracht, oder irgend Jemandem, der auf diese Weise gegen das Gesetz handelte mit Rath oder That begestanden – so wahr mir Gott Helfe.“

Sect. II. Hochverrath soll in diesem Staate allein darin bestehen, daß Jemand Krieg gegen denselben beginnt oder sich dessen Feinden anschlißt, durh Hülfsleistung und Unterstützung. Niemand übereinstimmende Ausfage zweier Zeugen oder auf sein eigenes Eingeständniß vor offenem Gerichtshofe.

Sect. III. Unfähhig zur Bekeleidung von besoldeten und Ehrenämtern ist ein Jeder, welcher überführt ist, zur Erlangung dieses Amtes Bestrechung angewendet oder angeboten zu haben.

Sect. IV. Es Sollen Gesetzte gegeben werden, um alle dieiengen von Amtern, von Theilnahme an einer Jury oder Wahl auszuschließen, welche nach dieser Zeit der Bestechung, der Meineides, der Falschung und anderer Capitalverbrechen überführtwerden. Dos Vorrecht der freien Wahl soll durch die Wahlgesetz aufrecht erhalten und gegen allen ungehörigen Einfluß durch Macht, Bestechung , oder Auflauf geschützt werden.

Sect. V. Ein jeder Bürger, welcher nach Annahme dieser Constitution, einem Zwekampf mit tödlichen Wassen kämpit, oder eine Heraufsorderung sendet oder annimt, entweider in diesem Staate, oder außerhalb desselben; oder wer als Secundant agirt oder wissentlich solchen Personen Vorschub leistet. Soll unfähig sein irgend ein besoldetes oder Ehenamt in diesm Staate zu bekleiden.

Sect. VI. Bei allen Waheln des Volkes soll auf Stimmzettel votirt, bis die Legislatur dies anderweitig bestimmt und in allen Whalen im Senat und Repräsentanthause, oder wenn beide vereinigt stimmen, sollen die Stimmen „viva voce“ gegeben werden.

Sect. VII. Die Legislatur soll durch Gesetz Vergütigungen und Besoldungen für alle Beamten, Diener, Agenten und Unternehmer von Contracten mit dem Staate festellen, über welche diese Constitution keine Bestimmungen enthält, und soll keinem derselben nach Erfüllungen ihrer Verplifichtungen Extravergütungen gewähren. Noch soll die Legislatur irgend welcher Person durch Appropriation oder irgend wie irgend welche Summe aus dem Staatsschatze anweisen, weder auf Grunde eines behaupten noch auch auf Grund eines erweisenen Anspruches, wenn solches nicht zuvor durch ein Gesetz bestimmt worden ist. Diese Section soll indessen nicht so ausgelegt werden, daß bereits bestehende Ansprüche dadurch gefährdet würden.

Sect. VIII. Kein Geld darf aus dem Staatsschatze bezorgen werden, außer in Gemäßheit einer ausdrücklicj durch das Gesetz bestimmten Appropriation; ferner soll keine Apprpopriation für mehr als zwei Jahre gemacht werden, außer für Erzichungswesen, und kein Geld soll für Privatwecke oder Verbesserungen im Staate angewiesen werden dürfen, außer mit Zustimmung von zwei Drittheillen der Einnahmen und Ausnahmen aller Staatsgelder soll jahrlich in der Weise bekannt gamacht werden, als das Gesetz bestimmen wird. In keinem Falle soll die Legislatur befugt sein „Treasury Warrents“ oder „Treasury Notes“ oder irgens welches Papiergeld auszugeben.

Sect. IX. Alle Civilbeamten sollen innerhalb des Staates wohnen; und alle Districts- und County-Beamten innerhalb ihrer Districte und Counties, und sollen sie ihre Bureaus an solchen Plätzen deselbst haben, wie dies das Gesetz bestimmt.

Sect. X. Kein Amt, dessen Dauer in dieser Constitution nicht ausdrüchlich bestimmt ist, soll eine längere Dauer als vier Jahre haben.

Sect. XI. Abwesenheit in Geschäften dieses Staates oder der Vereinigten Staaten soll ein bereits erlangtes Heimathsrecht nicht aufheben, und soll Niemandem das das Recht entziehen, zu wählen oder unter dieser Constituton aufgeführten Ausnahmen erwählt zu werden.

Sect. XII. Die Legislatur soll befugt sein, Gehalsabzüge gegen solche Staatsbeamte zu verfügen, welche iregend eine ihnen durch das Gesetz aufelegt Pflicht verabsäumen.

Sect. XIII. Kein Congreßmitglied, noch irgend welche Person, welche ein besoldetes oder Ehrenamt von der Vereinigten Staaten oder von einem derselben oder von einer auswärtigen Macht har oder ausübt, kann zum Legislaturmitgliede oder zu irgend einem besoldeten oder Ehrenamte in diesem Staate erwählt werden.

Sect. XIV. Die Legislatur soll eine Aenderung des Ortes, we Gerichtssitzung gehalten wird (change of venue) in Civil- und Criminal-Sachen veranlassen, und für die schleunige Errichtung eines Zuchthauses Sorge trage.

Sect. XV. Es wird der Legislatur zur Pflicht gemacht, Gesetze zur schiedsrichterlichen Entscheidung von Streitigkeiten zu erlassen, falls Parthienen eine solche vorziehen sollten.

Sect. XVI. Binnen fünf Jahre nach Annahme dieser Constitution sollen Civil- und Crimnal-Gesetze revideret, commentirt, zusammengestellt und nach Bestimmung der Legislatur veröffentlicht werden; eine gleiche derartige Revisions und Veröffentlichung soll fünftig alle 10 Jahre vorgenommen werden.

Sect. XVII. Keine Lotterie soll in diesem Staate gestattet sein; ebenso ist auch das Kaufen und Verkaufen von Lotterie-Loosen verboten.

Sect. XVIII. Kiein Ehe soll durch die Legislatur geschieden werden.

Sect. XIX. Alles unberwegliche und bewegliche Eigenthum, welches die Ehefrau von ihre Verheirathung besaß oder beanspruchte und alles , was sie späterhin durch Schenkung odre Erbschaft erwirbt, soll ihr unabhägiges Eigenthum sein. Es sollen ferner Gesetz gegeben werden, welche die Rechte der Ehefrau, in Bezug auf ihr unabhägiges Eigenthum, und in Bezug auf das was sie in Gemeinschaft mit ihrem Ehemann bestz, genauer bestimmed; ebenso soll die Aufzeichnung des (Paraphernal-) Separatvermögens der Frau gestzlich eingeführy werden.

Sect. XX. Alle Eigenthums- und Obligationen-Recht, welche unter der Constitution und den Gesetzen der Republik Texas Erworden sind, sollen nicht erlösen; ebensowenig sollen Eigenthums- oder Obligationsrechte, welche durch die Constitution oder durch die Gesetze der Republik Texas aufgehboen, suspeirt oder null und nichtig erklärt sind, durch diese Consitution wieder eingefürht, in Verlauf gebracht oder wieder gültig gemacht werden, vielmehr sollen dieselben genau in der Seltung fortbestehen, welche sie vor Annahme dieser Constitution hatten.

Sect. XXI. Alle Ansprüche auf Land, alle Beschlagnahmen und vermessugen und Anweiseungen und Besitztitle von Länderein, welche in der Constitution der Republik Texas null and nichtig erklärt worden sind, sollen für ewige Zeiten null und nichtig sein.

Sect. XXII. Die Legislatur soll ermäachtig sein durch Gesteze einen gewissen Theil des Eigenthums von Familienvätern vor nothwendiggem Verkaufe von Seiten des Gerichts zu schützen. Die Heimath einer Familie, nicht überstiegend 200 Acres Land, (außerhalb einer Stadt oder Orshcaft belegen) oder irgend welche Baustellen in Städten oder Ortshaften bis zum Werthe von 2000 Dollar soll wegen nach dieser Zeit contrahirter Schulden nicht zum Verkauf kommen könne, ebensowenig soll der Eigenthümer, wenn er verheirathet ist, das Recht habe, dieses Eigenthum ohn Einwilligung seiner Ehefrau zu veräußern; das hierüber wird die Legislatur bestimmen.

Sect. XXIII. Die Legislatur soll festellen, in welchen Fällen Beamte ihre Stellen bis zur gehörigen Qualification ihrer Nachfolger behalten sollen.

Sect. XXIV. Eine jedes durch die Legislatur erlassene Gesetz soll nur einen Gegenstand umfassen, und dieser soll auf dem Titel namhalt gemacht sein.

Sect. XXV.Kein Gesetz soll Rücksicht auf dessen Titel verbessert oder revirdirt werden; viemehr soll das revidirte Gesetz oder die Verbesserte Section von neuem redigirt und vollständig publieirt werden.

Sect. XXVI. Niemand soll mehr als ein lucratives Civilamt haben, ausgenommen das Amt des Friedens richters.

Sect. XVII. Die Besteuerung soll gleich und gleichmäßig in ganzen Staate sein. Alles Eigenthum soll in diesem Staate mit Rücksicht auf seinen Werth besteuer werden, welcher nach gesetzlichen Bestimmungen ausgemittelt werden soll; mit Ausnahme des Eigenthums, welches zwei Drittheile beider Häuser von der Besteuerung befreien. Die Legislatur soll ermächtigt sein, eine Einkommensstreuer aufzulegen und alle Personen zu besteuern, welche ein Beschäftigung, Handel oder Kunst treiben. Der Ausdruck Beschäftigung soll jedoch nicht in der Weise ausgelegt werden, daß er sich aus Ackerbau oder Handwerke bezöge.

Sect. XXVIII. Die Legislatur soll ermächtigt sein, den Werthe von $250 in Mobiliar und anderem Eigenthum für eine jede Familie im Staate für steuerfrei zu erklären.

Sect. XXIX. Der Assessor und Collector der Steuern soll nach solchen Bestimmungen angestellt werden, als Legislatur festellen wird.

Sect. XXX. Keine Corporation soll fünftig geschaffen oder erneuert oder mit Rechten bevorzugt werden, un eine Bank oder ein Discontir-Geschäft zu errichten.

Sect. XXXI. Keine Privat-Corporation soll bestätatigt werden, wenn das Betreffende Gesetz nicht von zwei Drittheilen beider Häuser der Legislatur genehmigt ist, ferner sollen zwei Drittheile beider jeder Zeit das Recht haben, alle Privat-Corporationen aufzulösen und abzuschaffen, indem sie dieselben für ihre Freiheiren entschädigen. Der Staat soll keinen Antheil, weder an dem Capital, noch dem Eigenthum irgend einer Privat-Corporation haben.

Sect. XXXII. Die Legislatur soll allen Privatpersonen gesetzlich verbietzen, Anweisungen, Schulderschrieibungen oder Checks auszugeben und statt des Geldes circuliren zu lassen.

Sect. XXXIII. Der ganz Belauf der Schuld, welche die Legislatur fünftig soll contrahiren dürfen, soll niemals die Summe von 100,000 Dollar übersteigen, ausgenommen in Kriegszeten, um feindlichen Einfall zurückzutreiben, oder Aufruhr zu unterdrücken. In allen Fällen können Anleihen nor mit Einwilligung von zwei Drittheilen beider Häuser augenommen werden.

Sect. XXXIV. Die Legislatur ist gehalten bei nächsten Sitzung und in den folgenden Sitzungen zur Bequemlichkeit der Einwohner neue Counties zu errichten. Keine neue County soll indeß errichtet werden, welcher den Flächeninhalt von einer oder meheren Counties, aus welchen sie gebildet wird, auf weniger als 900 Quadrat Meilen reducirt, (mit Ausnahme von Bowie County) es sei den mit Einwilligung von zwei Drittheilen der Legislatur; ebensowenig soll eine neue County mit geringerem Flächeninhalt erricht werden. Jede neue County in Bezug auf Stimmerecht und Vertretung so lange als Theil derjenigen County oder Counties betrachtet werden, von denen sie abgezweigt ist, ihre Einwohnerzahl sie zu einer eigenen Vertretung berechtigt.

Sect. XXXV. Kein Soldat soll Friedenszeiten im Hause oder in den Käumlichkeiten irgens einer Person ohen deren Einwilligung einquartiert werden, in Kriegszeiten nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sect. XXXVI. Die Besoldungen des Gouverneurs und der Richter des obesten Gerichshofes und Districts-Gerichts werden hiedurch auf das in dieser Constitution angegebene Minimum festgestellt und sollen binnen zehn Jahren nicht erhöhet werden.

Verbesserung der Constitution.

Sect. XXXVII. Im Falle zwei Drittheile beider Häuser es für nothwendig erachten, kann die Legislatur Verbesserungen in dieser Constitution vorsclagen; diese beabsichtigten Verbesserungen sollen zur Kenntnißnahme von Seiten des Volkes wenigstens drei Monate vor der nächsten Repräsentantenwahl in der Zeitungen des Staates gehdrig bekannt gemacht werden; es sollen ferner all Beamten, welche Wahlen leiten, bei der nächsten Wahl gehalen sein, über diese Verbesserung alle Repräsentantenwahl qualificirten Wähler abstimmen zu lassen, deren Namen zu verzeichnen und die Bericht an Staatssecretair einzufenden. Wenn sich alsdann herausstellt, das Mehrzahl aller Bürger dieses Staateszu Gunsten dieser Verbesserung gestimmt haben – und wenn fernerhin zwei Drittheile beider Häuser der Legislatur nach einer solchen Wahl und vor einer anderen dieselbe Verbesserung bei Aufrufung gültig und jeder Hinsicht als Theile dieser Constitution in Kraft sein. Es mußen jedoch die vorgeschlagenen Verbesserung in jeder der beiden Sitzungen an drei verschiedenen Tagen in jedem der Häuser gelesen worden sein.

(Transcription, errors in original preserved)

Article 7, Sections 1-5

Article 7, Sections 1-5

Article 7, Sections 6-11

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Article 7, Sections 12-20

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Article 7, Sections 21-28

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Article 7, Sections 29-36

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Article 7, Section 37; Article 8, Section 1

Article 7, Section 37; Article 8, Section 1