Sect. I. Die Legislatur soll Gesetz über die Organisation und Disciplinirung der Miliz dieses Staates erlassen, wie sie es für zweckäßig erachtet, im Einklange mit den betreffenden Gesetzen der Vereinigten Staaten.
Sect. II. Einjeder, welcher religiöses Bedeken hat, die Waffen zu führen, soll heizu nicht gezwungen werden; doch soll er für awine personlichen Dienste eine Entschwädigung zahlen.
Sect. III. Kein von Staate anerkannter Diener des Evangeliums soll gehalten sien Kriegsdienste zu leisten, an den Straßen zu arbeiten, oder in einer Jury dieses Staates zu sitzen.
Sect. IV. Der Gouverneur soll ermächtig sein, die Miliz zusammenzuberufen, um die Gesetz des Staates zu erwingen, Aufruhr zu unterdrücken oder feindlichen Einfall zurückzutreiben.
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