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Constitutions of Texas 1824-1876

Vierter Artikel: Richterliche Gewahlt

Vierter Artikel.beginning page of Article 4

Richterliche Gewahlt.

Sect. I. Die richterliche Gewalt in diesem Staate soll ruhen in einem obersten Gerichtshofe, Districts-Gerichten und solchen Untergerichten, als die Legislatur von Zeit zu Zeit einsetzen und anstellen wird; Corporationsgerichten kann eine solche Macht über tragen werden, als für nöthig erachtet und durch Gesetze bestimmt werden wird.

Sect. II. Die oberste Gerichsthof soll aus einem Oberrichter und zwei Beisitzern bestehen, und irgend zwei von diesen sollen ein vollstandig besetztes Collegium bilden.

Sect. III. Die oberste Gerichtshof soll allein Appellations-Gerichstsbarkeit und zwar über das Gesammtgebeit des Staates. In Criminalsachen jedoch und Appellationen von interlocutorischen Urtheilen mit solchen Ausnahmen under unter solchen Beschränkugen, als die Legislatur bestimmen wird. Die oberste Gerichtshof und dessen Richter sollen ferner die Macht haben, das Habeus Corpus-Mandat zu erlassen; und sollen unter solchen Formalitäten, als das Gesetz vorschreibt, ermächtigt sein, Compulsiv-Mandate zu erlassen, um ihre Gerichtsbarkeit zu erzwingen; auch den Richter eines Districtsgerichtes zwingen, einem Proceß einzuleiren und zu entscheiden; und soll der oberste Gerichtshof seine Gitzungen einmal all Jahre zwischen den Monaten October und Juni inclusive an nicht mehr als drei Orten im Staate halten.

Sect. IV. Der oberste Gerichtshof soll seine Secretaire selbst ernennen, welche ihr Amt 4 Jahre hindurh behalten sollen, und durch genannten Gerichsthof absetzbar sind: egen Bernachlassigung ihrer Pflicht, wegen un gehörigen Betragens im Dienst, und in solchen anderen Fällen, als das Gesetz bestimmt.

Sect. V. Der Gouverneur soll mit Zutzhung und Einwilligung von zwei Drittheilen des Senates die Richter des obersten Gerichtshofes und Districtsgerichte ernennen, und sollen diese ihr Amt während sechs Jahren behalten.

Sect. VI. Der Staat soll passende Gerichtsdistricte ge-Theilt werden. Für einen jeden District soll ein Richter ernannt werden, welcherr in demselben wohnen, und an einem Platze in einer jeden County wenigstens zweimal im Jahre Gericht halten soll, wie das Gesetz es bestimmen wird.

Sect. VII. Die Richter des obersten Gerichtshofes sollen jeder einen Jahrgehalt von mindestens 2000 Dollar, die Richter der Districstgerichte jeder einen Jahregehalt von mindestens 1750 Dollar empfangene; und zwar sollen die Besoldungen der Richter während der Zeit ihrer Amtsführung weder gesteigert noch verringert werden.

Sect. VIII. Die Richter des obersten und der Disctrictsgerichte solen durch den Gouverneur auf Grund einer Address von zwei Drittheilen eines der beiden Häuser abgesetz werden, und zwar wgen absichlicher Vernachlässigung inhere Pflicht, oder wegen einer anderen vernünftigen Ursache, welche jedoch noch keinen hinreichenden Grund zur öffentlich Anflage geben würde. Solcher oder solche Gründe jedoch, wegen deren eine Absetzung nachgesucht wird, mußen in der Adresse umständlich aus geführt, und in das Journal des Hauses eingetragen sein; ferner mußen dieselben dem Richter, welcher abgesetz werden soll, mitgetheilt werden, ehe über eine solche Adress abgestimmt wird, und in allen Fällen sollen die enzelnen Stimmen aufgerufen werden und in dem Journale des betreffenden Hauses aufgezeichnet werden.

Sect. IX. Alle Richter des obersten und der Districtsgerichte sollen kraft ihrer Amstgewalt den Frieden im Staate aufrecht halten. Die Formel aller Mandate und Verfüngen sollen sein: „Der Staat Texas.“ Alle Criminalprocesse sollen begonnen werden: „In Namen und Auftrage die Staates Texas,“ und beschließen mit den Worten: „Gegen die Würde und die Ruhe des Staates Texas.“

Sect. X. Die Districtsgerichte sollen Gerichtsbarkeit in erster Instanz haben in allen Criminalsachen, und Processen des Staates behufs Einzichung von Geldbußen, Conventionalstrasen und Verwirkungen, und dann allen Ehescheidungssachen; und in allen Proceßsachen, ohne Unterschied ob stricti juris oder bonae fidei, wenn Gegenstand sich ohne Zinsen auf Einhundert Dollar beläuft oder gesätzt wird. Auch sollen die obengenannten Gerichtshöfe under deren Richter ermächtigt sien, alle Mandate zu erlassen, welche erfordlich sind, um ihrer Gerischtsbarkeit Nachdrücklichkeit zu geben, und ihenen eine allgemeine Beaufsichtung über all Untergerichte zu geben. In allen Criminalfällen soll die Jury das Strafmaß oder die Höhe der GeldBuße ermitteln und aussprechen, ausgenommen bei Capitalverbrechen, oder wo sonst die Strase durchdas Getsetz specifieirt ist.

Sect. XI. Die Districtsgerichte sollen einen Secretair für Jede County haben, welcher von den zur Wahl der Legislatur-Mitglieder qualificirten Wählern erwählt werden soll. Er soll sein Amt vier Jahre hindruch behalten , absetzbar auf eine schriftliche Abzeige, Vorstellung einer Grand-Jury, und Ueberführung durch eine Petit-Jury. Im Falle einer Vocanz soll Districhtsrichter das Recht haben, einen Secretair auzustellen, bis eine gesetzmäßig Wahl veranstaltet werden kann.

Sect. XII. Der Gouverneur soll einen General-Anwalt ernennen und auf den Rath und mit Zustimmung von zwei Dritttheilen des Seantes austellen. Dieser soll sein Amt während zwei Jahre behalten; ferner soll durch gemeinsame Abstimmung beider Häuser der Legislatur für jeden District ein Districts-Anwalt erwählt werden, welcher sein Amt für zwei Jahre behalten soll, und sollen die Pflichten, Emlumente und Erfordernisse eines General-Anwaltes und Districts-Anwält durch Gesetz festgestellt werden.

Sect. XIII. Für eine jede County soll eine ausgemessene Anzahl von Friedensrichtern, ein Sheriff, ein Coroner, und ein hinrechende Anzahl von Constables angestellt werden, welche für zwei Jahre von den qualificirten Wählern des Districts oder der County gewählt werden sollen, wie die Legislatur dies bestimmen wird. Friedensrichter, Sheriffe und Coroners sollen in je sechs Jahres nur für vier Jahre wählbar sein.

Sect. XIV. Kein Richter soll in irgend einer Proceßlache zu Gericht sitzen, worin er entweder persönliche betheiligt, oder wenn eine Partheien mit ihm verwandt oder verschwägert ist, innerhalb der durch das Gesetz zu bestimmenden Verwandtschaftsgrade oder auch wenn er in der Sache Rechtsbeistand gewesen ist. Solbald auf diese Weise ihre Gerichtshofe verzunehmen, oder wenn in irgend einem oder mehrern Fällenwegen Meinungsverschiedenheit zwischen gefällt werden kann, so16 soll soches dem Gouverneur des Staates dagethen werden. Dieser soll sodann erfordlichen Anzahl von Rechstgelehrten den Auftrag geben, diese Sache oder Sachen vorzunehmen und zu entscheiden. Solbald die Richter der Districtsgerichte auf diese Weise ihre Qualification verlieren, so können die Partheien nach Uebereinkommen eine competente Person zur Erledigung der Sache ernennen. Ferner können die Richter der ebengenannten Gerichtshöfe die Districte wescseln, oder für einander Gericht halten, wenn sie es für nothwendig erachten, und sollen sie solches thun, wenn es das Gesetz vorschreibt. Wie dem Mangel der Qualification der Richter an Untergerichten abzuhelfen sei, wird späterhin durch Gesetz bestimmt werden.

Sect. XV. Es sollen in jeder County Untergerichte eingesetzt werden behufs Bestellung vom Vormündern, Erichtung von Testamenten und Ernennung von Administratoren, so wie behrufs der Rechnungslegunung von Erecutren, Adminsitratoren und Vormündern, so wie zur Verhandlung von Erbschaftssachen. Die Districtsgerichte sollen fernerhin Gerichtsbarkeit in erster und in der Appellationsinstanz, und allgemeine Aufsicht über die genammten Untergerichte, und Gerichstbarkeit erster Instanz und Aufsicht über Executoren, Administratoren, Vormünder und Minderjahrige haben, und zwei zwar unrter solchen Bestimmungen, als das Gesetaz vorschreibt.

Sect. XVI. In allen bona fidei Processen vor den Districtsgerichten sollen Kläer oder Verklagter das Recht haben, auf ihr ausdrücklich vor Gericht erklätes Verlangen von einer Jury nach denselben Grundsätzen und Betimmungen beurtheilt zu werden, welche für stricti juris: Process vorgeschrieben sind.

Sect. XVII. Der Umfang der Civil und Criminal-Gerichtsbarkeit der Friedensrichter soll durch das Gesetz genau bestimmt werden.

Sect. XVIII. In allen Processen, Welche vor Untergerichten aus Beträgen entstanden sind, sollen Kläger oder Verflagter das Recht haben, aud ihr dem vorsitzen Beanten fund gethanes verslangen von einer Jury beurtheilt zu werden, sobald der Gegenstand des Processes mehr als zehn Dollar beträgt.

Sect. XIX. In allen Fällen, wo Friedensrichter oder andere Beamte von Untergerichten Gericht halten in Sachen, wo die Verletzung eines Gesetzes mit Geldbuße oder haft bestraft wird (ausgenommen in Fällen, wo der Angeflagte de Gerichtshof mißachtet)soll der Angeschuldigte das Recht haben, von einer Jury beurtheilt zu werden.

(Transcription, errors in original preserved)

Article 4, Sections 1-6

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Article 4, Sections 7-10

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Article 4, Sections 11-14

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Article 4, Sections 15-19

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