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Constitutions of Texas 1824-1876

Preamble - Erster Artikel: Politische Rechte

Constitution des Staates Texas.Title page, 1845 Constitution of Texas - German translation

Wir, des Volk der Republik Texas, erkennen Danfbarseit die Gnade und Barmherzigzuiet Gottes durch welche uns gestattete wurde, unsere Regierungsform zu erwählen, und in Gemäßheit Bestimmungen des Gemeinbeschluß “Anschluß Texas an die Vereinigten-Staaten“ angenommen am 1sten Marz 1845, Bschließen wir und führenhierdurch ein die solgende Constitution:

Artikel I.

Politische Rechte.

 

Um die allgemeinen, großen und wesentlichen Grundsäße der Freiheit und der freien Verfassungen anzuerkennen und aufrecht zu ehr halten, erklären wir:

SECtion I. Alle politische Macht ist ruht im Volke, und alle freie Verfassungen sind auf seiner Macht begrundet und zu seinem Nußen eingefeßt und hat das Volk zu allen Zeiten das Unveräußerliche Recht, seine Verfassung zu andern zu verbeesern oder Abzuschaffen, wie dasselbe es für thunlich erachten mag.

SECt. II. Alle freien Menschen haben, welche eine gesellscaftliche Berband eingehen, haben gleiche Rechte; und weder ein Einzeiner, noch ein Mehrheit von Personen sind zu Ausschließlicen Bervorzugungen und Borrechten im Saate berechtigt, außer in Rücksicht auf geleistete Staatsdienste.

SECt. III. Kein Glaubensbekenntniß soll jemals als Qualification für irgend ein Amt oder Bestellung von Seiten des Saates verlangt werden.

SECt. IV. All Menschen haben ein natürliches under unbestreitbares Recht, Gott nach Anregungen ihres eigenen Gewissens zu verehren, Niemand soll gezwungen werden, gottesdienstliche Plätze zu besuchen, oder auf seine Kosten errichten oder erhalten zu helfen, oder irgend welche Geseistlichekeit zu befolden. Keinen menschliche Macht sollte in irgend einer Weise die Gewissenfreiheit be schranten oder beeintrachtigen, und niemals soll durch das Gesetz irgend einer Religionsgemeinschaft doer Sect irgend ein Vorzug eingeräumt werden; aber es wird der gesetzgebenden Gewalt zur Pflicht gemacht. Solche Gesetze zu erlassen, als erfordlich sind, um eine jede Religiosgesellschaft in der friedlichen Ausübung ihrer Offentlichen Andacht zu schützen.

SECt. V. Einem jeden Bürger soll es durchaus erlaubt sein, seine Ansichten über einem jeden Gegenstand ausprechen, zu schreiben oder zu veröfftenlichen, er ist jedoch für den Mißbrauch dieses Rechts verantwortlich. Niemals soll ein Gesetz gegen die Freiheit des Wortes oder der Presse gegeben werden.

SECt. VI.Bei Processen wegen herausgabe von Schriften in denen das amtliche Verhalten von Staatsbeamten oder überhaupt von öffentlich angestellten Personen besprochen wird, oder wenn der besprochene Gegenstand sich für öffentlich Bekanntmachung eignet, kann die Wahrheit erwiesen werden; und in allen Criminal-Processen wegen Libellen sollen die Geschworen das Recht haben, Gesetz und Thatbestand unter Anleitung des Gerichtshofes zu bestimmen, wie in anderen Fallen.

SECt. VII. Das Volk soll geschützt sein in Person, Haus, Papieren und Besitzthümern vor willkührlicher Nachsuchung, keine Befugnißcsoll ertheilt werden zur Durchsuchung eines Platzes, oder zur Beschlagnahme irgend einer Person oder Sache, weder ohen dieselbe genau zu beschreiben, noch ohen einen rechtfertigenden Grund, welcher durch Eid oder durch Beweisgründe bekraftig sein soll.

SECt. VIII. In allen Criminalprocessen soll der Aneschuldigte ein schleseuniges öffentlich Verhör vor einer unpartheiischen Jury haben, er soll nichte gehalten sein, gegen sich selbst Zuegniß abzulegen, er soll das Recht haben , sich entwerder selbst oder durch einen Anwalt oder durch beide zu vertheidigen, er soll mit den Belafstungszeugen confrontirt werden und sollen ihm Zwangmaßregeln zur Herbeischaffung seiner Entlastungszeugen zustehen. Niemand soll ferner gehalten sein, sich auf eine Criminalbeschuldigung einzulassen, außer nach Verfollgung oder Anzeige durch den Saatsanwalt, außer im Land und Seedienste, oder bei Uebertretungene der Milizgesetze.

SECt IX. Alle inharftirten Personen können gegen hinlänglich sichere Bürgschaft in Freiheit gelangen, mit Ausnahme von Capitalverbrechern, wenn der Beweis ihrer Schuld augenscheinlich, oder die Präsumption dafür sehr start ist; jedoch soll diese Berfügschaft nicht so ausgelegt werden, daß dadurch eine Bürgschaft unmöglich würde, nchdem die durch den Answalteingereide Anflage begründet gefunden und Thabestand , nach Rückgabe des Habeus corpus-Mandates, in der County, wo das Verbrechen verüworden, durch einen Richter des obersten oder der Districts-Geschicte untersucht ist.

SECt. X. Das Borrecht eines Habeus corpus-Mandates soll nivht suspendirtwerden außer, wenn in Falle des Aufruhrs oder des feindlichen Einfalles die öffentliche Sicherheit es erfordert.

SECt. XI. Es sollen weder übermäßige Bürgschaften verlangt, noch übermäßige Geldbußen, noch grausame oder ungewöhliche Strasen auferlegt werden. Alle Gerichtssißungen sollen öffentlich sein, und Jedermann soll in gesetzlichem Wege für eine jede Beeinträchtigung im Besiß, Person oder Rufe Abhülfe finden.

SECt XII. Niemand soll für Bergehn zum zweitmale mit Leib und Leben haften, noch soll Jemand wegen eines und desselben Bergehens zum zweitmale zur Untersuchung gezogen werden, nachdem er von der Jury für „nicht schuldig“ erklärt worder, und das Recht, vor einer Jury verhört zu werden, soll unversletzt bleiben.

SECt. XIII. Ein Jeder Bürger soll das Recht haben , zu seiner eigenen und des Staates Verheidigung Waffen zu besttzen und zu tragen.

Sct. XIV. Keine Achserklärung ex post facto der rückwikended Getetz noch irgen ein Gesetz welche Berpflichtungen aus laufenden Contracten gefährdet, soll erlassen werden; und sein Privateigenthum soll für Staatszwecke zu leisten, es sei denn mit Einwiligung des Eigenthümers.

SECt XV. Niemand soll Schulden halber inhaftirt werden.

SECt. XVI. Kein Bürger dieses Staates soll seines Leben Freiheit, Bestißthümer oder Gerechtsame verlustig gehen, proscribirt, Verbannt, oder in irgend einer Weise behelligt werden, außer nach den Landesgesetzen im gesetzlichen Proceßgange.

SECt. XVII. Die Militairmacht soll jeder Zeit den Civil-Behörden untergeordnet sein.

SECt. VIII. Patente und Monople sind Geiste einer freien Verfassung zuwider und sollen niemals gewährt werden, noch soll das Erstgeburtsrecht oder das Recht auf Pflichtheile jemls in diesem Staate Geltung haben.

SECt. XIX. Die Bürger sollen das Recht haben, sich zu ihrem gemeinsamen Nutzen in friedlicher Weise zu versammeln, und sich an die mit Regierungsgewalt bekleideten Personen zur Abhülfe von Beschwerden oder andered Zwecten, im Wege der Petition, Adresse oder Einsprache zun wenden.

SECt. XX. Keine Gewalt im Staate darf Gesetze suspendiren außer die gesetzgebende Versammlung oder deren Decrete.

SECt. XXI. Um uns gegen etwaige Uebertretungen der hiedurch ernannten Gewalten zu sichern, eklaren wir: daß alles und jedes in diese Berzeichnis der allgemeinen politischen Rechte Enthaltene von Allgemeinen Regierungsgewalt ausgenommen ist, und für immer unverltzlich bleiben soll, und daß ferner alle Gesetze, welche diesen oder den folgende Bestimmungen zuwiderlanfen, null und nichtig sein sollen.

(Transcription, errors in original preserved)

Preamble-Article 1, Section 2

Preamble-Article 1, Section 2

Article 1, Section 3-8

Article 1, Section 3-8

Article 1, Sections 8-16

Article 1, Sections 8-16

Article 1, Sections 17-21; Article 2, Section 1; Article 3, Section 1

Article 1, Sections 17-21; Article 2, Section 1; Article 3, Section 1