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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 9: Deffentliche Schulen

Artikel 9.

Deffentliche Schulen.

Sektion 1. Es soll die Pflicht Unterstüßungund Unterbalt eines Systemes offentlicher Freischulen für den unentgeltlichen Unterricht aller Einwohner des Staates zwischen 6 und 18 Jahren zu treffen.

Sektion 2. Ein Superintenden des öffentlichen Erziehungswesens nach dem ersten Termin der Stelle, soll von dem Volke gewählt werden: der erstee Termin der Stelle soll durch einen Ernennung vomg Governeur unter Zurathziehung und Zustimmung des Senates ausgestellt werden. Der Superintendent soll sein Amt für vier Jahre bekleiden, er soll jährlichen Gelhalt von zweitausend fünfhundert Dollar beziehen, wenn nicht die Gesetze anderweitige Bestimmungen trefeen. Im Falle einer Vacanz in der Stelle des Superintendenten soll dieselbe durch Ernennung vom Gouverneur bis zu nächsten allegemeinen Wahl besetz werden.

Sektion 3. Der Superintendent soll Oberauffict über die öffentlichen Freischulen in Staate führen, und anderweitige Pflichten erfüllen, welchesind auf das öffentliche Erzihunsweisen beziehen und die Legislatur bestimmen mag, Die Legislatur Kann den Staat in passende Schuldistrite thieilen, und die Errichtung eines Schulrathes (Board of Direkctors) in jedem Distrikete verfügen. Ein Kann diesen Schulräthen solche Gewalt in Besug auf Schuien, Schuldhäuser und und den Schuldfond des Distriktes, geben, als sie für dienliche und nothwendig findet. Der Superintendent des öffentlichen Erziehungsweisens sol des Legslatur solche Gesetz Vorschlagen, welche zon Zeit zu Zeit zur Errichtung und Führung eines tüchtigen und vollständigen Erziehungsystems nothwendig werder, wie es für die Verhältnisse und den Bedarfdes Staates passend ist. Er soll in jeder Sitzung der Legislatur derselben einen vollstandigen Bericht über die sämmtlichen Freischulen im Staate überreichen, und in demselben der Zustland derselben, sowie den Fortschritt der Erziehung im Staate mittheilen. So oft irgend ein haus der Legislatur er verlangt, soll er alle gewüschte Aufunft in Bezug auf die öffentlichen Schulen ertheilen.

Sektion 4. Die Legislatur soll ein gleichförmiges System der öffentlichen Schulen durch den ganzen Staat errichten.

Sektion 5. Die Legislatur soll in ihrer ersten Sitzung (oder sobald als möglich nach derselben) solche Gesetze erlassen, welche den Besuch der öffentlichen Freischulen des Staates von Seiten der ganzen schulpflichtigen Bevölkerung, wernigstens während vier Monaten eines jeden Jahres verfügen, vorsugesetzt daß, wenn irgend Jemand der schulpflichtigen Bevölkerung nachweisen kann, daß er wahrend derselben Perios im Jahre durch Privatelehrer, mit einem Zeugniss seiner Tüchtigkeit versehen regulären Schulunterricht genossen hat derselbe von den Bestimmungen dieser Sektion befreit sein soll.

Sektion 6. Als ein Grundbasis für die Errichtung und Ausstattung der befagten öffentlichen Freischulen, sollen alle die Fonds, Länderein und anderes Eigenthum, welches früher für die Unterbaltung der öffentlichen Schulen bewilligt ist, oder später noch bewilligt werden wird, den öffentlichen Schulfond constituiren, Alle Gelder, welche dem Staate aus dem Verkauf irgend eines Theiles der öffentlichen Domäne des Staates zu fließen, sollen gleichfalls einen Theil des öffentlichen Schulfond bilden. Die Legislatur soll alle die Ergebniss der Verkäufe von öffentlichen Länderein des Staates diesem öffentlichen Schulfond überweisen. Die Legislatur soll für den Vortheil der öffentlichen Schulen ein Viertel der jährlichen Einkünst von der allegemeinen Steuer anweisen, und also ver fügen, daß eine jährliche Kopf-Steuer von einem Dollar von aleen Personen männlichen Geschlectes im Staate zwischen einundzwanzigund Sechsig Jahren, erhoben und kollekirt wird. Dieser Fond und Einkünst desselben und die Steuern hierin erwähnt für Schulzwecke, sollen einen Fortdaurenden Fond bilden, der wenn nöthig, ausschließlich nur für die Erzihung aller schulpflichten Bewohner des Staates angewedent werden soll. Kein Gesetz soll jemals erlassen werden, welches die Verwendung dieses Fond für einen andern Zweck bewilligt.

Sektion 7. Die Legislatur, wenn es nothwendig ist, soll in Hinzufügung der vom öffentlichen Schulfond und der Steuer für Schulzwecke, wie sie in der vorhergehenden Sektion angegeben sind, Bestimmungen für die Erhebung solcher Steuern durch Besteuerung in den verschiedenen Schulddistirkten im Staate treffen, als für die Errichtung der nöthigen Schulkäufer in jedem Distrike erfoderlich sind, und wodurch die Erziehung aller schupflichtigen Bewohner der vorschiedenen Distrikte gesichert wird.

Sektion 8. Die öffentlichen Länderein, welche früher an die Counties gegeben sind, sollen unter der Controlle der Legislatur stehen und können unter solchen Bestimmungen, als die Legislatur treffen wird, verkauft werden, in welchen Fällen der Erlös von deselben dem öffentlichen Schulfond begefügt werden soll.

Sektion 9. Die Legislatur soll in ihrer ersten Sitzung und von Zeit zu Zeit, als nothwendig wird, all die nöthigen Regeln und Vorschriften erlassen, um die, in dieser Artikel enthaltenen Bestimmungen auszuführen. Es wird der Legislature zur strengsten Pflicht gemacht, darauf zu sehen, daß all Kinder in Staate im schulpflichtigen Alter ohne Verzögerung mit vollständigen mitteln zu ihrer Erziehung versehen werden. Die Legislatur soll jährlich die Zinsen des Schulfondes und die Einkünst von der Schulsteurer für Schulzwecke bewilligen, und für die gleichmäßig Verwendung unter der schulpflichtigen Bevölkerung des Staates Bewilligungen treffen; sie soll von Zeit zu Zeit, wie es nothwendig ist, das Kapital des Schulfonds in Bonds der Vereinigten Staaten Regierung und in Keinen anderen Werthpapieren anlegen.

Article 9, Sections 1-4

Article 9, Sections 1-4

Article 9, Sections 5-9

Article 9, Sections 5-9

Article 9, Section 9 continued

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