Sektion 1. Die richterliche Gewalt diese Staates soll einem höchsten Gerichsthofe (Supreme Court) Distriktgerichten und solchen untergeordneten Gerichten und Magistraten übertragen werden, als durch diese Verfassung oder die Legislatur unter ihrer Autorität gebildet werden mögen. Die Legislatur mag Criminalgerichtshöfe in den Hauptstädten innerhalb des Staates errichten, mit solcher Criminalgerichtsbarkeit, die sich bis zu Grenzen der County erstreckt, worin solche Stadt liegen mag, und unter solchen Regulationen mag den Gerichten einer oder meher Städt vorsitzen, wie es die Legislatur bestimmen wird.
Sektion 2. Der höchste Gerichtshof soll aus 3 Richtern bestehen, von denen je ein Quorum bilden sollen. Sie sollen vom Gouverneur auf den Rath hin und Zustimmung des Senates auf 9 Jahre ernannt werden. Aber die unter dieser Verfassung zuerst qualifizirten Richter sollen durch das Loos so klassfizirt werden, daß der Termin einies ihnen nach 3 Jahren abläuft. Der Richter, dessen Zeit zuerst abläuft, soll der vorsitzende Richter sein. Alle Vakanzen sollen für nicht abgelaufene Termine ausgefüllt werden. Wenn sich ein Vakanz ereignen oder ein Termin ablaufen follte, während der Senat nict in Sitzung ist, so soll der Gouverrneur dieselbe durch Ernennung ausfüllen, welch Ernennung dem Senate innerhalb 10 Tage, nachdem jener Körper sich versammelt hat, zugefandet werden soll, und wenn nicht bestätigt, soll das Amt sofert vakant sein.
Sektion 3. Der höchste Gerichtshof soll nur Gerichtsbarkeit in Appellationen haben, welche sich in Civilfällen soll keine Appellation an den höchsten Gerichtshof erlaubt werden, wenn nicht ein Richter derselben nach Inspizirung einer Abschrift der Gerichtsaften (Records) glaubt, daß irgend ein gesetzlicher Fehler von dem Richter, vor welchem der Proceß verhandelt wurde, begangen worden; vorausgesetzt, daß solche Abschrift der Gerichtsaften innerhalb 60 Tagen von dem Datum des Verhörs ab unter solchen Regeln und Verordnungen präsentirt werden, als die Legislatur vorschreiben mag. Appellationen von enisprechenden Gerichten soolen erlaubt sein mit solchen Ausnahmen und unter solchen Verordnung als die Legislatur vorschreiben mag. Der höchste Gerichtshof und die Richter desselbem sollen die Macht haben den „Writ of Habeus Corpus“ zu erlassen und unter solchen Regulationen, als das Gesetz vorschreiben mag, den „Writ of Mandamus“ und solche andere Gerichstsbefehle, als nöthig sein mögen um seine eigene Jurisdktion in Kraft zu setzen. Der höchste Gerichtshof soll ebenso die Macht haben, sich solcher Thatsachen zu vergewissern, als zur gehörigen Durchführung seiner Jurisdiketion erfordlich sein mögen.
Sektion 4. Der höchste Gerichtshof soll sein Sitzungen jährlich in der Haupstadt des Staates halten.
Sektion 5. Der höchste Gerichtshof soll seinen eigenen Clekr ernennen, welcher sein Amt vier Jahre lang halten soll, wenn er nicht durch den Gerichsthof auf guten Grund hin, der in die Akten der Gerichstsverhandlungen eingetragen werden soll, abgestzt wird. Der bsagt Clerk soll solche Bürgschaft geben, wie jetzt vom Gesetz gefordert wird oder wie hiernach gefordert werden mag.
Sektion 6. Der Staat soll in passende Gerichtsdistrikte eingetheilt werden, für jeden von welchen ein Richter vom Gouverneur, auf den Rath und mit Zustimmun des Senates, für Einen Termin von acht Jahren ernannt werden soll, welcher nach seiner Ernennung in dem Distikte wohnen und in jedem der Counties zu solcher Zeit und an solchem Platze, als die Legislatur vorschreiben mag, dreimal jählich Gerichtsstizung halten soll; verausgesetzt, daß bei der ersten allgemeinen Wahl nach dem 4. July 1876 die Frage an das Volk gestellt werden soll, ob es nicht wieder zur Wahl der Richter des höchste Gerichtshofes und der Distrikt-Gerichte zurückkehren will.
Sektion 7. Das Distriktgericht soll Original-Gerischtsbarkeit aller Criminalfälle haben, aller Fälle von seiten des Staates zur Erlangung von Geldstrafen, verwiktem oder verfallenem Eigenthum und aller Kalgen und Fälle, bei denen der Staat intereffirt sein mag, aller Scheidungsklagen, aller Klagen zur Erlangung von Schadenersaß für Verläumdung und Herabziehung des Charakters, alter Klagen zur Eintreibung von Hypothelen, aller Prozesse Klagen und Rechtsstreite irgend einer Art ohne Rücksicht auf einen Unterschied Zwischen Recht und Billigkeit (Equity), wenn die stretige Sache einhundert Dollars ohne Interessen geschätzt wird oder beträgt; und die besgaten Gerichtshöfe und Richter desselben sollen die Macht haben den Writ of Habeus Corpus und all anderen nothwindigen Befeble zu erlassen, um ihre eigen Gerichtsbarkeit durchzuführen und un ihnen eine allgemeine Ueberwachung und Controlle über untergeordnete Tribunale zu geben.
Sektion 8. In den Verhanlungen aller Criminalfälle sollen die mit der Untersuchung beauftragten Gesetzworenen die zu verfügende Strafe oder Geldbuße ermessen und festellen, mit Ausnahme von solcher Fällen, wo die Gesetze diese Strafen speciell angeben, vorausgestz, daß in allen Fällen , wo das Gesetz die Todestrafe verfügt, die Sechworenen das Recht haben sollen, dieselbe nach ihrem Gutachten in lebenslägliche Zuchthausstrafe bei harter Arbeit zu verändern.
Sektion 9. Ein Clerk das Distiktgerichtes für jede County soll von der qualifizirten Wählern in jedem County gewählt werden, seine Stelle 4 Jahre bekleiden, kann jedoch von dem Richter des befagten Gerichtes für im Protokolle des Gerichtes zu bezeichnis Ursachen abgesetzt werden. Der besagte Clerk hat die Vollmacht, diejenigen Geschäfte, die sich auf das Vermögen von verstobenen Personen, sowie Wahnsinninger, Blödsinniger, Unmündier und Gesiteskrankter bezieben, während der Gerichts-Ferien zu besorgen, nach Vorscrift des Gesetzes; vorausgeseßt, das all jurisdichen und anderen Streitfragen vom dem Distikt-Gericht entschieden werden sollen. Und der Clerk des Distrikt-Gerichts soll der Recorder des County für alle Besitztitel (deeds), Bürgschaften und solche Dokumente sein, welche den Gesetzen gemäß regristrirt werden mußen. Zugleich soll er auch ex-offcio Clerk des Polizei- oder County-Gerechts sein, und kraft seines Amtes die Controlle über die Protokolle, Dokumente und Bücher des Distrikts und Polizei- oder County-Gerichts haben, und überhaupt alle, bieher den County und Distkt Clerks obliegenden Geschäfte beforgen.
Sektion 10. Die Richter des höchsten Gerichtshofes und Distrikt-Gerichts sollen vom Gouverneur abgesetzt werden, wenn dieses durch eine Adresse von zwei Drittel der zu den beiden Häusern der Legislatur erwählten Mitglieder verlangt wird – für Unfähigkeit, Nachälsstkeit in der Erfüllung ihrer Pflichten, oder wegan anderer begründeten Ursachen, die nicht Grund genug für ein Impeachment darbieten -- ; vorsugesetzt jedoch, daß der Grund oder die Gründe derethalben solche Absetzung verlangt wird, genau in solcher Adresse auseinand er gestzt und in den Protokollen beider Häuserverzeichnet sind; und vorausgesetzt ferner, daß der Grund oder die Gründe dem auzusetzenden Richter mitgetheilt werden. Auch soll ihm gestattet sein, seine Vertheidigung zu führen, ehe in Bezug auf eine solche Adresses abgestimmt wird. Und in allen solchen Fällen soll die Abstimmung durch Ja und Nein entschieden werden und in das Protokoll eines jeden Hauses eingetragen werden.
Sektion 11. Kein Richter soll in einem Falle zu Gerichts sitzen, in dem er interessirt ist, oder wenn irgend eine der Perteien zu ihm in näheren Beziehungen oder Blutsverwandtschaft steht, in Solcen Graden, wie Gesetze näher befagen, oder solchen Fällen, worin er früher als Rechtsanwalt fungirte. Wenn der höchste Gerichtshof, oder ein Quorum davon, auf diese Art disqualifizirt ist, einen Fall oder Fälle in befagtem Gerichte zu erwägen oder zu entscheiden, wegen der gleichern Theilung der Antsichten derbefagten Richter, so soll der Betreffence Fall dem Staats-Gouverneur offiziell mitgetheilt werden, der sofort die nöthige Anzahl von in den Gesetzen erfahrenen Personen mit der Untersuchung und Entschreidung des befagten Falles oder Fälle beauftragen wird. Wenn ein Richter des District-Gerichts auf diese Art disqualifizirt ist, mögen die Parteien nach Uebereinkunst eine passende Person beauftragen, die Untersuchung zu führen, und wennsie diese nicht thun, soll die Untersuchung an das nächste County in anliegenden Distrikte, dessen Gerichtsort dem County, worin der Prozeß schwebt, am nächstem liegt, übertragen werden. Distrikts-Richter können, wenn sie für zweckmäßig halten, ihre Distrikt verkauschen oder für einander Gerichstsitzungen halten, und mußendieses thun, wenn das Gesetz es vorschreibt; und wenn der Distrikts-Richter disqualifizirt ist, einen oder oder mehere Fälle in seinem Distrikte vorzunehmen, Kann der Gouverneur des Staates wenn ihm dieses offiziell mitgetheilt wird, eine in den Gouverneur erfahrene Person ernennen, befagten Fall oder Fälle zu untersuchen, wofur sie die gesetzlich bestimmte Vergütung erhalt. Der Disqualification von Richtern untergeordneter Gerischtshöfe soll nach den bestehenden Gesetzen abgeholfen werden.
Sektion 12. Die qualifizirten Wähler eines jeden Gerichts (Judiciary) Distrikts sollen einen Distirkt-Anwalt erwählen, welcher die Stelle für 4 Jahre bekleiden soll, und dessen Pflichten, Gehalte und fonstigen Einfünfte die Gesetze bestimmen sollen.
Sektion 13. Die Richter des höchsten Gerichtshofes sollen einen Jahresgehalt von nicht unter vier Tausend fünf hundert Dollars und Richter der Distrikts Gericht eine Jahresgehalt von drei Tausend fünf hundert Dollars erhalten. Die Gehalt der Richter sollen nicht während ihrer Amtsbauer veringert werden.
Sektion 14. Wenn eine Vacanz in der Stelle eines Richters des Distrikt-Gerichts zu einer Zeit eintritt, wo der Senat nicht in Sitzung ist, soll der Gouverneur dieselbe durch eine Ernennung ausfüllen, welche dem Seant innerhalb zehn Tagen nach Zusammentritt deselben vorlegt werden soll, und im Falle dieselbe nicht bestätigr wird, soll die Stelle sofort für vacant erklärt werden.
Sektion 15. Die Richter des höchsten Gerichtshofes und Distriktgerichts sollen kraft ihres Amtes als Erhalter des Friedens im ganzen Staate angesehen werden. All von ihnen erlassen Dokumente sollen betitlet sein: Der Staat Texas. Alle Criminal-Prozesse sollen im Namen und auf die Autorität des „Staates Texas“ vorgenommen, und mit Worten schließen: „gegen den Frieden und die Würde des Staates Texas.“
Sektion 16. In allen gerichtlichen Entscheidungsfällen, worin die Streitfrage den Werth von $10 hat oder übersteigt, sollen dieselben Geschworenen übergeben werden, ausgenommen wenn die Partieren oder ihre Rechtsanwälte dieses für unnöthig erackten, oder in Fällen wo ein Beklagter nicht in der gesetzlichen Frist erscheint, die Die Sacke daburche liquidirt und dieses durch ein schriftliches Dokument bewiesen ist.
Sektion 17. Jedes Criminalverbrechen, das nach den Gesetzen di Todesstrafe zur Folge haben kann, oder nach dem Gutachen der Geschworenen lebenslängliche Zuchthausstrafe bei harter Arbeit, und jedes Verbrechen, das nach den Setzen mit Einsperrung im Staats-Zuchtause bestraft werden kann, soll als ein Criminalverbrechen (felony) angestehen werden, und nur auf eine von den Großgeschworenen (Gand Jury) gefundene begründete Anflage verhandelt werden. Alle kleineren Vergehen jedoch, als eine felony, können auf eine beschworene Anflage von Seiten eines Friedensbeaten oder Bürgers vor irgend einem Friedensrichter oder irgend einem anderen unter geordneten Gerichtshofe, welches die Gesetze näher bezeichnen, entschieden werden, der Angeflagte soll jedoch das recht eines Geschworenen-Prozesses zu beanspruchen haben, und sollen die Geschworenen in der in den (sic) Gesetzen angegebenen Weise einberufen werden.
Sektion 18. Die qualifizirten Wähler eines jeden County sollen für jede County einen Sheriff erwählen, welche 4 Jahre im Amte bleiben, aber vom Richter des Distriktgerichtes für Das besagte County aus Oründen abgesetzt werden kann, die Protokoll des Gerichtes verzeichnet werden mußen. Gerichtsbefahle gegen den Sheriff, oder solche welche er, aus Interesse beim Prozeß oder bei Verwandtschaft mit den streitenden Parteien, oder anderen Gründen, nicht ausführen kann, sollen irgend einem Constable der County zur Ausführung übergeben werden.
Sektion 19. In jeder County sollen von den qualifizirten Wählern, nach Vorschrift der Gesetze, fünf Friedensrichter erwählt werden, einer von welchen nach seiner Erwählung im Countysitz wohnen muß, und kein anderer derselben soll in dem Precint des andern restdien. Die Amtsbauer derselben soll sich auf 4 Jahre erstrecken, und im Falle einer Vacanz in einer der Stellen, soll eine Wahl für den nicht abgelaufen Termin abgehalten werden.
Sektion 20. Die Friedensrichter sollen solche Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit haben, als die Gesetze bestimmen. Die Friedensrichter in jeder County , oder drei derselben, sollen eine Gericht bilden, mit derselben Gerichtsbarkeit wie sie früher die County Commissare und Polizei Gerichte befaßen, und wie Gesetze vorschreiben mögen. Wenn dieselben als solche Gerichte sitzen, soll der Countysitz residerende Richter den Vorsitz frühren. Die Zeit und die Art und Weise, wie solches Gericht gehalten werden, soll das Gesetz vorscheiben. Die Friedensrichter sind ebenfalls autorirt, als öffentliche Notare zu fungiren. Die Friedensrichter sollen auch alle Pflichten des Coroners beforgen mit Ausnahme der nach Sektion 21 dieses Artikels den Constablern obliegenden.
Sektion 21. Jede County soll in fünf Friedesgerichts-Precincte getheilt sein. Die Friedensrichter einer jeden County, welche als County Gericht sitzen, solen für jeden Precinct einen Constable ernennen, welcher 4 Jahre im Amte bleiben soll, jedoch befagter Gericht abgesetzr werden kann, wobei die Gründe im Protokoll der Gericht verzeichnet werden müssen. Diese Constable, oder jeder von ihnen, soll außer den gewöhnlichen Pflichten seines Amtes dieinigen des Pflichten des Sheriffs in allen solchen Fällen erfüllen, wo sie früher dem Coroners oblagen.
Sektion 22. Sherriffs und Friedensrichter sollen ihre Commission vom Gouverneur erhalten.
Sektion 23. Sheriffs, Distrikt-Clerks und Friedensrichter, in Ausübung ihrese Amtes, oder wenn sie als County Gericht fungiren, sollen solche Gebübren oder Vergüungen erhalten, wie sie die Gesetze bestimmen.
Sektion 24. Alle County- und Distrikt-Beamte, deren Absetzung nicht anderweitig bestimmt ist, können nach geschehener Anflage, wess sie von einem Geschworenengerichte für schuldig befunden werden, für Uebergriffe, Mißgriffe und Unterlaffungen bei der Erfüllung ihrer Pflichten abgesetz werden.
Sektion 25. In allen Fällen, welche aus Contrakten entstehen, vor einem untergeordneten Tribunale, wenn der in Fragestehende Werth die Summe von zehn Dollar übersteigt, soll der Kläger oder Beklagte durch ein Gesuch an den Vorsitzer des Gerichtes, das Recht auf einen Geschworenen-Prozeß beanspruchen können.
Sektion 26. In den Prozessen alle Fälle der Distrikt Court soll der Kläger oder Beflagt auf ein, in offenen Gericht gestelltes Ansuchen das Recht auf einen Schworenen-Prozeß haben, der nach den gesetzlichen Regeln und Vorschriften geführt werden soll.