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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 12: Allegemeine Bestimmungen

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Allegemeine Bestimmungen.

Sektion 1. Der Mitglieder der Legislatur, sowie alle Beamten sollen, ehe sie ihre Aemter übernehmen, den folgenden Eid leisten: „Ich (A. B.) schwöre (oder bestätige) feterlich, daß ich getreulich und unparteiisch alle mir als ---- obliegenden Pflichten nach meinen besten Fähigkeiten erfüllen and die Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten und dieses Staates unterstutzen will. Ich schwöre (oder bestätige) ferner, daß ich, seit der Annahme dieser Verfassung durch den Congreß der Vereinigten Staaten, als ein Bürger dieses Staates, weder in, noch außerhalb dieses Staates ein Duell mit tödtlichen Waffen abgesendet oder angenommen habe, oder als Gekundant in einem Duell fungirt, oder wissenschaft irgend Jemand bein einem solchen Vergehen unterstützt oder geholfen habe, daß ich nach dem 14ten Amendment zur Verfassung der Vereinigten Staaten nicht von Bekleiduung eines Amtes disqualifizirt bin, (oder, wenn der Fall voliegt, daß mein Disqualifikationen zur Bbkleidung eines Amtes nach dem 14ten Amendment zur Constitution der Vereinigten Staaten durch einen Congreßbeschluß aufgehoben sind); und ferner, daß ich qualifizirter Wähler dieses Staates bin.“

Sektion 2. Es sollen Gesetze erlassen werden, welche diejenigen vom Amthalten, von Geschworenengericht und vom Stimmrecht ausschließen, welche von jetzt ab der Bestechung, des Meineides der Fälschung und andere schwerer Verbrechen überführt worden sind. Das Privilegium des freies Stimmrechts soll durch Gesetze aufrecht erhalten werden, welche die Wahlen reguliren und bei gehöriger Strafe allen unziemlichen Einfluß darauf durch Gewalt, Bestechung, Tumult und anderer ungehörige Ausübungen verbeiten.

Sektion 3. Irgend ein Bürger diese Staaten, welcher nach Annahme dieser Verfassung ein Duell mit tödtlichen Waffen sicht oder einen Angriff mit tödtlichen Waffen auf irgend eine Person macht, oder Herausforderung ein Duell mit tödtlichen Waffen in diese Staate oder außerhalb deselben zu rechten, zufendet oder annimmt, oder wer als Gefundant handelt, oder wissentlich denienigen hilft und beisteht, die sicj in einer Weise so vergehen, soll des Stimmrechts oder des Rechts, irgend ein Vertrauens- oder gewinnbringendes Amt in diesem Staate zu halten, verluftig gehen.

Sektion 4. In allen Volkswahlen soll die Abstimmung durch Stimmzetiel entschieden werden; und die bei allen Wahlen im Senat und Representatenhause, gemeinschaftliche oder getrennte, soll die Abstimmund „viva voce“ erfolgen, ausgenomen bei der Wahl ihre Beamten.

Sektion 5. Die Legislatur soll durch Gesetze für die Bezahlung aller Beamten, Diener, Agenten und öffentlichen Contraktoren forgen, für welche diese Verfassung nicht geforgt hat, und sie sill keine Extrazahlung für Beamte, Agenten, Diener oder öffentliche Contraktoren gewähren, nachdem der öffentliche Dienst vollbracht, oder der Contrakt für die Ausführung deselben abgeschlossen ist; noch soll sie durch Zueignung oder auf andere Weise irgend eine Geldsumme au dem Schatzamt des Staates irgend einem Individuum auf eine wirkliche oder prätendirt Forderung hin gewähren, wenn dieselbe nicht durch ein vorher existirendes Gesetz vogeshen ist.

Sektion 6. Kein Geld soll aus dem Schatzamte genommen werden, aus genommen in Folge gesetzlicher spezieller Bewilligungen; noch soll irgend eine Geldbewilligung auf länger als zwei Jahre gemacht werden, ausgenommen für Erziehungezwecke; und keine Bewilligungen für Privat oder personliche Zweck, oder Zwecken innerer Verbesserung, sollen ohne Zustimmung von zwei Drittheilen beider Häuser der Legislatur gemacht werden.
Eine regelmäßig Tabelle und Verechnung der Einnahmen und Ausgaben aller öffentlichen Gelder soll jährlich in solcher Weise veröffentlich werden, wie es gesetzlich bestimmt werden mag und keinem Falle soll die Legislature die Gewalt haben, „Treasury Warrants“, „Treasury Notes“, oder Papiere irgend einer anderen Bezeicnung, die als Geld circuliren sollen, auszugeben.

Sektion 7. Abwesebheit in Staatsgeschäften oder geschäften der Vereinigten Staaten soll unter den, in dieser Verfassung enthaltn Ausnahm en eine einmal erwoben, Residenz nicht verwirken, noch irgend einen des Stimmrechts berauben, noch des Rechtes zu irgend einem Amte erwählt oder Ernant zu werden.

Sektion 8. Die Legislatur soll Macht haben, Abzüge an dem Gehalte öffentlichee Beamten, welche die Ausübung irgend einer Pflicht, die ihnen gesetzlich übertragen ist, vernachlässigen.

Sektion 9. Kein Mitglied des Congresses, noch irgend eine Person, welche ein gewinnbringendes oder Vertauens-Amt in den Vereinigten Staaten, oder in einem derselben, oder in einer auswärtigen Regierung hält oder ausübt, soll als Mitglied der Legislatur wählbar sein, oder irgend ein gewinnbrigendes oder ein Vertrauensamt in diesen Staate halten oder ausüben.

Sektion 10. Die Legislatur soll für die Verlegung von Prozessen nach dem nächstenOrte [Change of Venue] in Civil- un Criminalfällen forgen.

Sektion 11. Es soll Pflicht der Legislatur sein, solche Gesetze anzunehmen, als nothwendig und geseignet sein mögen. Zweitigkeiten durch ein Schiedesgericht zu entscheiden, wenn die Parteien diese Art der Verhandlung wwahlen sollten.

Sektion 12. Alle Civilbeamte sollen im Staate wohnen und alle Distrikt- und County beamte innerhalb ihrer Distrikte und Counties und sie sollen ihre Officen daselbst an den, vom Gesetz bestimmten Plätzen halten.

Sektion 13. Es sollen allgemeine Gesetze erlassen werden, welche die Adoption von Kindern, die Emancipation von Minorennen und die Gemährung von Ehescheidungen reguliren; aber es soll kein spezielles Gesetz erlassen werden, welche sich auf befondere oder inviduelle Fälle bezieht.

Sektion 14. Die Rechte verheirarthetet Frauen auf separates, bewegliches oder Grundeigenthum und auf den Zuwachs desselben sollen gesetzlich geschützt werden. Und verheirathete Frauen, Kinder und schwachsinnige Personen sollen ihrer Eigenthumsrecht nicht durch Besitz deselben von Anderen oder Verjährung von weniger als 7 Jahre von und nach der Beseitigung aller ihrer gesetlichen Unfähigkeiten verlustig geben.

Sektion 15. Die Legislatur soll die Macht haben un es soll ihre Pflicht sein, einen bestimmten Theil es Eigenthums aller Familienväter von dem Zwangsverkauf zu schützen. Die Heimstätte einer Familie, wenn sie nicht 200 Acker land übersteigt, [nicht innerhalb einer Stadt, eines Fleckens, oder Dorfes], oder einen Bauplatz oder Bauplätze in einer Stadt oder Dorfe, welche den Werth von $5000 nicht übersteigen, zur Zeit der Bestimmung derselben als Heimstätte und ohne Bezug auf den Werth irgend welcher darauf errichteten Bäulichkeiten, sollen dem Zwansverkauf für Schulden nicht unterworfen sein, ausgenommen für das Kaufsgeld, für darauf schuldige Steuern, oder für darauf verwendetes Kapital und Arbeit; noch soll der Eigenthümer, wenn er verheirathet ist, das Recht haben, dieselben zu zu veräußern, außer mit Zustimmung der Frau un in der, vom Gesetz vergeschriebenen Weise.

Sektion 16. Die Legislatur soll bestimmen, in welche Fällen Beamte fortfahren sollen, die Pflichten ihres Amtes auszuben, bis ihre Nachfolger gehörig qualifizirt sind.

Sektion 17. Jedes von der Legislatur angenommene Gesetz soll nur Einen Gegenstand behandeln und dieser in dem Titel angegeben werden.

Sektion 18. Kein Gesetz soll mit Bezugnahme auf den Titel revidirt oder verändert werden, sondern in solche en Fällen soll das revidirte Gesetz oder die veränderte Sektion wiederum zum Gesetz erhobenund vollständig publizirt werden.

Sektion 19. Die Besteuerung soll im ganzen Staat gleich und gleichmäßig sein. Alles Eigenthum im Staate soll im Verhältniß zu seinen Werthe besteuert werden, welcher festgestellt werden soll, wie es das Gesetz verordnet, mit Aus nahme solchen Eigenthums, welches zwei Drittheile beider Häuser der Legislatur von der Besteuerung auszunehmen für gut halten mögen. Die Legislatur soll die Macht haben eine Einkommensteuer zu erbeben und alle Personen zu besteuern, die irgen eine Beschäftigung, einen Handel oder einen Profession betreiten, vorausgesetzt, daß der Ausdruck „Beschäftgung“ nicht so konstruirt wird, daß er auf Ackerbauer und Mechaniker Bezug hat.

Sektion 20. Die jährlichen Steuerschätzungen (Assessments) welche über Landeigenihum gemacht werden, sollen einen Hypothek auf den Eigenthum sein und es sollen die Zinsen für die Schätzung jedes Jahres darauf geschlagen werden.

Sektion 21. Grundeigenthum soll nicht für darauf schuldige Steuern verkauft werden, ausgenommen auf den Richterspruch hin irgend eines Gerichtshofes von fähiger Gerichtsarbarkeit.

Sektion 22. Es sollen von der ersten Legislatur Bestimmungen für die Wegnahme und den Verkauf aller Länderein getroffen werden, auf wlechen Steuern schuldig sind, und jede 6 Jahre später, aller Länderein, für welche die Steuern bis zu jenem Datum noch nicht gezahlt worden sind.

Sektion 23. Es soll die Pflicht der Legislatur sein, in allen Fällen, wo Staats oder Countyschulden ermachsen sind, für zureichende Mittle zur Bezahlung der kaufenden Zinsen und von 2 Prozent als einen Tilgungsfond für die Abzahlung der Hauptschuld zu forgen, und alle solche Gesetze sollen unwiderruflich sein, bis Kapital und Zinsen vollständig abbezahlt sind.

Sektion 24. Die Legislatur soll in ihrer ersten Stzung und kann in allen nachfolgenden Sitzungen, neue Counties für die Bequemlichkeit der Bewohn er solcher werden soll, welches das oder die County oder Counties, oder eine derselben, denen es entnommen werden soll, dadurchzu einem Klächenraume als 900 Quadratmeilen reduzirt wird, es sei denn durch die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder der Legislatur; auch soll seine County mit geringerem Flächeninhalt errichter werden. Jedes neue County soll in Stimmrecht und Vertretung als ein Theil des oder der County oder Counties von denen es genommen ist, angesehen werden, bis es nach Volkszahl zu separater vertretung berechtigt ist. Keine neues County soll errichtet werden, in dem nicht zur zeit der Errichtung weigstens einhundert und fünfzig qualifizirte Geschworene residiren, oder wenn die Zahl derselbenin dem oder der County (oder Counties), denen es entnommen ist, dadurch bis unter die angebene Anzahl reduzirt werden sollte; und in allen Fällen, wo, wegan Mangels an qualifizirten Geschworenen, oder aus anderen Grüdie Geschichte nicht vorschriftsmäßig abgehalten werden können, soll der Distrikrichter den Gouverneur offizielle davon in Kenntniß setzen, und der Gouverneur soll durch eine Proklomation ein solches County für Gerichtszwecke dem County attachiren, dessen Gerichtssitz dem des Counties am nächsten liegt, welches auf diese Art attachirt sein soll.

Sektion 25. Es mag für jährliche Pensionen für die überlebenden Veteranen der Revolution Welche Texas von Mexico trennte, geforgt werden, und für die im dienste der Vereinigten Staaten während der letzen Rebellion für immer Verkrüppelten; verausgesetzt, sie traten aus diesem Staate in den Dienst.

Sektion 26. Jede County im Staate soll in der vom Gesetze vorgeschriebenen Weise ein Arbeits- und Armenhaus herstellen, durch welches für die Lietung Beschäftigung und Versorgung seiner bedurftigen und armen Bewohuer geforgt wird; und es mag unter solchen Verordnungen, als die Legislatur auordnen mag, alle Persononen, welche kleine Verbrechen im County begeben, nach diesem Arbeits- und Armenhaus zur Besserung und Beschäftigung fenden.

Sektion 27. Alle Personen, welche zu irgend einer Zeit hiezuber als Mann und Weib gelebt haben, und denen beide nach den Gesetszen der Knechtschaft von der Eingebung der Ehe ausgeschlossen waren, und due bis zum Tode einer der Parteien zuzammen fortgelbt haben, sollen als gesetzlich verheirathet gewessen betrachtet werden; und die Spößlinge solchen Zusammenlebens sollen als legitim betrachtet werden. Und alle solche Personen, die noch jetzt in solchem Verhältniß zusammenleben, solen als gesetzlich verheirathet betrachtet und die Kinder derselen, hierzuvor oder hiernach in Folge solchen, Ausammenlebens geboren, als legitime erachtet werden.

Sektion 28. Friedensrichter sollen unter solchen Gesetzen, als von der Legislatur angenommen werden, das Eigenthum in ihren respectien Precincts für die Besteuerung abschätzen Steuren in diesem Staate collektiren.

Sektion 29. Es soll in jeder organisirten County des Staates Sorge für die Registration aller Geburten, Todesfalle und heirathen getragen werden, bei angemeßener Strafe.

Sektion 30. Jede Person, Corporation oder Compagnie, die eine Todtung durch freiwillige Handlung oder Unterlassung begeht, soll dem überlebenden Ehemann, der Witwe, den Erhen seines oder ihres Körpers, oder solchen vom ihnen, als existiren mögen, einzeln oder nach einander, für außevordentlichen [illegible] Schadenersatz verantwortlich sein, ohen Rücklicht auf irgend eine Criminalproczedur, die oder die nict in Bezug auf die Tötung vor sich gegangen sein mag.

Sektion 31. Kein Geistlicher oder Priester irgend Domination, welcher einer Sitz in der Lagislatur als Representant einnmimmt, soll nach solcher Annahme die Erlaubniß haben, Aisnahme vom Militärdient, von der Wegenpflicht, oder Dienst am Geschworenengerickt auf Grund seiner Profession hin zu fordern.

Sektion 32. Die untergeordneten Gerichtshöf der verschiedenen Counties in diesem Staate sollen die Macht haben, nach einer bejahenden Abstimmung von zwei Drittheilen der qualifizirten Stimmgeber der verschiedenen Counties eine Steuer auf das steurerbare Eigenthum abzuschätzen und für deren Collektion zu sorgen, um dem Werke innerer Verbesserungen zu helfen, vorausgesetzt daß besagte Steuer niemals zwei Prozent vom Werthe solches Eigenthums überschreitet.

Sektion 33. Die Conventionordinanz, welche am 1. Februar A. D. 1861 angenommen wurde, allgemein bekannt als die Secessions-Ordinanz, war im Widerspruch mit Verfassung und Gesetezen der Vereinigten Staaten und daher null und nichtig von Anfang an, und alle Gesestze und Theile von Gesestzen, die auf besagt Ordinanz begründet sind, waren eben so null und nichtig vom Tage ihrer Annahme an.
Die Legislaturen, welche im Staate Texas vom 18. Marz A. D. 1861 bis zum 6. August A. D. 1866 faßen, hatten keine constituionelle Autorität, Gestze zu erlassen, welche für das Volk des Staates Texas bindend sind; voransgesetze, daß diese Sektion nicht so verstanden werden soll, daß sie den Autoritäten diese Staates verbietet, Slche Regeln und Verordnungen besagter Legislaturen zu respectiren und in Kraft zu setzen, welche nicht im Widerspruch mit der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten, oder zu Gunsten der Rebellion, oder Bürger dieses Staates, die den Vereinigten Staaten loyal waren, nachtheilg sind, und die wirklich während der eben angegebenen Zeitperiode in Texas in Kraft waren oder beobachtet wurden; noch soll sie Privatrechte, welche unter solchen Regeln und Verordnungen aufgemachsen sind, und die nicht zu Gunsten der Rebellion gegen die Vereinigten Staaten währendbesagter Zeitperiode waren, nachtheilig betrfien, oder solche offizielle Akte, welch nicht zur Unterstützung der Rebellion in dieser Periode erlassen waren, entwerther.
Die Legislatur, welche sich in der Stadt Austin am 6. August A. D. 1866 versammelte, war nur provisorisch und ihre Gesetze sind nur soweit zu respetiren, als sie sie nicht in Widerspruch mit der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten waren, oder in so weit sie nicht beabsichtigen, Diesentgen, welch an der jüngsten Rebellion theilgenommen, zu belohnen, oder einem Unterschied zwischen Bürgern wegen ihrer Race oder Farbe zu machen, oder vortheilsvoll gegen irgend eine Classe von Bürgern zu operiren.

Sektion 34. Alle Schulden, welchen durch den sogenannten Staat Texas von und nach dem 28. Januar A. D. 1861 und vor dem 5. August A. D. 1865 contrahirt wurden, waren und sind null und nichtig, und die Legislature hat keine Recht, irgend welche Bestimmungen für die Anerkennung und Zahlung derselben zu treffen. Alle unbezahlten Rückstande, gleichviel ob es Gehalte, Tagesgelder, monaliche Bewilligungen an Staatsangelstellte, in Dienste des Staates am 28 January 1861, Civil oder Militär, welch ihre Mithülfe, Anerkennung oder Unterstützung der Rebellion, welche damals gegen die Regierung der Vereinigten Staaten vorging, gegeben, oder ihre Waffen gegen die befagte Regierung erhoben haben, sind der ihnen zustehenden Geder dadurch verluftig geworden. Alle 10 Prozent Warrents, welche für Militärrzwecke ausgegeben wruden und während der Revolution im Schatzamte für nicht Zinsertragende Warrents umgewelchfelt wurden, werden hiermit für vollständig gezahlt und aufgehoben erklärt; irgend eine loyale Person oder seine oder ihre Erben oder Gesetzliche Representanten können jedoch durch angemessenes gesetzliches Verfahren, welches innerhalb zwei Jahren nach Annahme diese Verfassung vom Congresse der Vereinigten Staaten eingeleitet werden muß, Beweise einliefern daß in Bezug auf die Umstände bei Abschluß von Contracten seit dem 28. Januar 1861, wenn solche Abschlüsse durch Betrügereien oder Androhungen von Gewaltmaßregeln gegen solche Personene hervorgerufen, oder keine amgemessene Zahlung für den Contract in Empfang genommen werden ist; auch kann irgend eine Gerichtsentscheidung revidirt oder anullirt werden, wenn durch die Abwesenheiet vom Staate eine solche Person, oder durch politische Vorurtheile gegen dieselbe, die erlassene Entscheidung als ungesetzlich oder parteiisch bezeichnet wird.

Sektion 35. Innerhalb fünf Jahre nach der Annahme dieser Verfasung sollen alle Civil und Criminalgesetze revidirt (digested), geordnet und in in solcher Weise veröffentlich werden, als es die Legislatur best immen mag, und ein gleiche Revision und Veröffentlichung soll später alle 10 Jahre statfinden.

Sektion 36. Es soll keine Lotterie im Staate autorifirt werden, und der Kauf un Verkauf von Lotterelosen innerhalb des Staates ist verboten.

Sektion 37. Keine Ehescheidung soll von der Legislatur bewilligt werden.

Sektion 38. Die Amsdauer aller Beamten, welche nicht durch diese Verfassung verfügt ist, soll sich nicht über ein Jahr erstrecken.

Sektion 39. In Friedeszeiten soll kein Soldat in dem Hause doer innerhalb das Eigenthums einer Person, ohen Zustimmung des Eigenthümers, einquartiert werden, und in Kriegszeiten nur in Gesetlich vorgeschriebener Weise.

Sektion 40. Alle Verkäufe von Landeigenthum unter Entscheidungen der Gerichte dieses Staates sollen den Kauflstigen in Parcellen von Nict weniger als zeh Ackern oder mehr denn Viersig Ackern [mit Ausnahme in Flecken und Städten] offerirt werden – einschließlich der Verkäuf für nichtgezahlte Steuern.

Sektion 41. All Civilebeamte diese Staates sollen auf das Ansuchen von zwei Dritteln der Mitglieder, welche für jedes Haus der Legislature erwählt sind, abgesetzt werden, mit Ausnahme derjenigen, für deren Absetzung anderweitige Verfügangen in dieser Verfassung getroffen sind.

Sektion 42. Die Finanzbeamten dieses Staates sollen weder Warrants auf das Schatzamt aus fertigen noch aus zahlen, für den Gehalt oder die Bezahlung irgend einer Person als Agent, Beamter oder Angestellter, welch zu gleicher Zeit noch ein anderweitiges Ehren--, Bertrauens- oder gewinnbringendes Amt in den Vereinigten Staaten oder diesem Staate bekleidet, mit solchen Asnahmen als in dieser Verfassung bezeichnet sind.

Sektion 43. Die Gesetze, welche die Zeit bestimmen während welcher Civilklagen eingericht worden mußen, wurden durch sogenannte Sessions-Ordinanz vom 28. Januar 1861 [suspendirt, und sollen bis zur Annahme dieser Verfassung durch Congreß der Vereinigten Staaten als suspendirt angeseben werden.

Sektion 44. All Wuchergesetze sind diese Staate aufgehoben, und die Legislatur soll kein Gesetz in Bezug auf die Beschränkung von Parteien bei Contrakten hinflichtlich des Zinsfusses, worüber sich dieselben bei Geldanleiben oder sonstigen Geschäften einigen mögen, erlassen; vorausgesetzt, daß diese Sektion nicht so verstanden werden soll, die gesetzlichen Bestimmungen in Betreff des Zinsfusses in Contrakten, worin derselbe nicht specifizirt ist, umzuändern.

Sektion 45. All qualifizirten Wähler einer County sollen zugleich qualifizirte Geschworene derselben sein.

Sektion 46. Es soll nach der Annahme dieser Constitution die Pflicht der Legislatur sein, eine specielle Wegesteuer von dem steuerbaren Eigenthum aller Personen in diesem Staate zu erheben, und dieselbe für den Bau von Brücken und Verbesserung der öffentlichen Wege in den verschiedenen Counties des Staates unter solchen Regeln und Verornungen, als die Legislature vorschreiben mag, zu verwenden; und kein Gesetz soll erlassen werden, welches die personlichen Dienste irgend eines Theiles der Bervölkerung and den öffentlichen Wegen verlangt.

Sektion 47. Handwerker und Künstler jeder Klasse, sollen auf die Artikel fabrizirt oder reparirt bei ihnen, für den Werth ihrer Arbeit daran gethan, oder des Materials dafür geliefert, ein Retentionsrecht haben; und die Legislature soll gesetzlich einstreiten für die schnelle und wirksame Bekrätigungdesageter Retentionsrechte.

Sektion 48. Die Legislatur kann den Verkauf aller berauschenden Getränke oder Spirituofen in der unmittelbaren Nachbar eines Collegiums oder Seminariums verbieten; verausgsetzt, daß diese Anstalten anderwärts als im Countysitz oder in der Haptstadt des Staates belegen sind.

Sektion 49. Die Legislatur soll die vorhergehenden allegemeinen Bestimmungen, und alle andere Bestimmungen dieser Verfassung, für deren Ausführung Maßregeln von der Legislatur getroffen werden müssen, durch angemessene Beschlüsse, Gesetze oder Gesammtresolutionen in Kraft setzen.

Sektion 50. Die Legislatur kann, wenn zwei Drittel der Mitglieder eines Hauses es für nöthig finden, Verädenrungen zu dieser Verfassung voschlagen. Dieselben sollen in den öffentlichen Zeitungen des Staates gehörig publizirt werden, und zwar wenigstens drei Monate for nächsten Hauptwahl der Representanten, um dem Volke Gelegenheit zur Erwägung derselben zu gehen. Es soll die Pflicht der mit dem Resultat der Wahlen beauftragen Beamten sein, and der nächsten Hauptwahl welche gehalten wird, einem Stimmklasten für die Namen aller Derer, welche für die Representanten und über die vorgeschlagenen Veränderungen gestimmt haben, zu errichten und Resultat dem Staatssekretär einfenden. Wenn es sich herausstellt, daß eine Majorität der über die vorgeschlagenen Veränderungen stimmenden Wähler zu Gunsten derselben gestimmt haben, und zwei Drittel elnes jeden Hauses der nächsten Legislatur nach dieser Wahl, dieselben durch Ja und Nein ratifizirt hat, sind dieselben für alle Zwecke und Absichten als Theile dieser Verfassung gültig; vorausgesetzt, daß die besagten vorgeschlagenen Veränderungen in jeder der besagten Sitzungen an drei verschiedenen Tagen in jedem Hause verlesen sind.

Article 12, Sections 1-3

Article 12, Sections 1-3

Article 12, Sections 4-8

Article 12, Sections 4-8

Article 12, Sections 9-15

Article 12, Sections 9-15

Article 12, Sections 16-23

Article 12, Sections 16-23

Article 12, Sections 24-27

Article 12, Sections 24-27

Article 12, Sections 28-33

Article 12, Sections 28-33

Article 12, Section 35-42

Article 12, Section 35-42

Article 12, Sections 44-49

Article 12, Sections 44-49

Article 12, Section 50

Article 12, Section 50