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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 10: Land-Amt

Artikel 10.

Land-Amt.

Sektion 1. Ein Haupt-Land-Amt soll in Staate erricht werden, die in der Hauptstadt, gelegen sein soll, wo alle von der Regierung bereits ausgfertigten und später noch auszufertigenden Besitztitel registrirt werden sollen. Die Legislatur kann von Zeit zu Zeit solche Unterbeamten ernennen, als sie es für nöthig findet.

Sektion 2. Damit der Gesammtinhalt der öffentlichen Länderein ermittelt werden Kann, ist er verordnet, daß all Land-Vermessungen, welche früher vergenommen und nicht an das Haupt-Land-Amt nach Bestimmungen der Alte, betitelt: Eine Akte in Bezug auf Land-Vermussungen, apprbirt am 10. Februar 1852,“ berichtet wurden, hiermit für ungültig erklart sind.

Sektion 3. Allle Certifikate für Land, welche 30. Oktober 1856 für Länderein, welche vor der Lokalisirung ihren Bestztitel erhieltn, lokaisirt wurden, sind hiermit für ungültig erklärt, vorausgesetzt, daß Fällen, wo die Lokalisirung durch Mangel and genauen Karten oder richtiger Zusammenstellung der Vermessungen in Conflikt mit älteren vermessungen gerathen ist, ob die letzteren mit Besitztitle versehen sind oder nicht, solche Certifikate hervorgesucht und wieder lokalisirt werden können.

Sektion 4. Alle nicht locirten ächten Land-Certifikate, welche jetzt existiren, sollen vermessen und in das Haupt-Land-Amt bis zum1. Januar 1875 eingereicht oder gänzlich werthlos werden.

Sektion 5. Alle öffentlichen Länderein, welche früher zum Vortheil von Eisehabnen oder Eisenbahngesellschaften refervirt wurden, sollen von jetzt an der Lokalisirung und Vermessung auf irgend eine ächtes Land-Certifikate unterworfen sein.

Sektion 6. Die Legislatur soll von jetzt an keine Landbewilligung an irgend eine Person oder Personen machen, und sein Land soll in dem Land Amt verkauft werden, ausgenommem an wirkliche Ansiedler auf desselbe, und in Theile von nicht über 160 Ackern.

Sektion 7. Alle, den Eisenbahngesellschaften bewilligte Länderein, die nicht von den Gesellschaften nach den Bestimmungenihres Freibriefs verkäußert (alienated) worden sind, und den Gestzen des Staates, nach welchen die Bewilligungen Stattgefunden, sind hiermit als dem Staate, für den Vortheil des Schulfonds, verfallen erklärt.

Sektion 8. Jedes Haupt einer Familie, welche keine Heimstätte hat, soll Einhundert und Schzig Acker Land aus der öffentlichen Domaine erhalten, auf die Verpflichrung bin, daß er dasselbe auswählen, lokalisiren, für 3 Jahre bewohnen und die Amts-Gebühren zahlen will. Allen unverheiratheten Männern unter einundZwanzig Jahren sollen achtzig Acker Land der öffentlichen Domaine unter denselben Bedigungen und Verpflchtungen als die den Familienhäuptern auferlegten, gegeben werden.

Sektion 9. Der Staat Texas giebt hiermit an den, oder die Grundeigenthümer alle Minen und mineralische Substanzen, welche auf dem Eigenthum derselben sein mögen, unter dem gleichmäßigen Steurerfuße, den die Legislatur bestimmen mag.

Article 10, Sections 1-5

Article 10, Sections 1-5

Article 10, Sections 6-9

Article 10, Sections 6-9