Sektion 1. Die ausübende Gewalt des Staates Texas soll aus einem höchsten Magistrat, welcher Gouverneur qennant werden soll, einem Lieutenant Gouverneur, einem Staatssecretär, einemn Controller der öffentlichen Rechnung, einem Schtzmeister, einemn Commissionärdes General-Landamtes, einemn General-Anwalt und einem Superintendenten des öffentlichen Unterrichts bestehen.
Sektion 2. Der Gouverneur soll von den befähigten Stimmgebern des Staates zu Zeit und an den Plätzen gewählt weden, wo sie für Representanten in der Legislatur wählen dürfen.
Sektion 3. Die Wahlberichte für den Gouverneur sollen von dem Beamten welcher sie in Empfang nimmt, ausgemacht, verstegelt, und von dem Berichtsbeamten nach dem Sitz der Regierung gefandt werden, at ressirt an dem Sprecher des Representantenhauses, welcher während der ersten Woche der Sitzung der Legislatur dieselben in Anwesenheit beider Häuser der Legislatur crössnene und publiziren soll. Die Person, welche die meisten Stimmen hat und constitutionell wählbar ist, soll von dem Sprecher unter der Direction der Legislatur zum Gouverneur erklärt werden; aber wenn zwei oder mehrer Personene die meisten, und gleich viele Stimmen haben sollten, so soll eine von ihnen sofort durch gemeinschaftliche Abstimmung beider Häuser der Legislatur zum Gouverneur erwählt werden. Wenn je eine Wahl für das Amt des Gouverneurs oder fürirgend einen der Executivbeamten, erwähltvon den befähigten Stimmgebern des Staates betritten werden sollte, so soll der Streit durch gemeinschaftliche Handlung beider Häuser der Legislatur entschleden werden.
Sektion 4. Der Gouverneur soll sein Amt für den Zetraum von 4 Jahren von der Zeit seiner Einsetzung an und bis sein Nachfolger gehörig befähigt ist, bekleiden. Er soll wenigstens 30 Jahr alt, ein Bürger der Vereinigten Staaten, und 3 Jahr lang vor seiner Wahl ein einwohner und Bürger des Staates Texas gewesen sein. Er soll am ersten Donnerstag nach der Organisation der Legislatur, oder sobald als darnach praktisch, eingeweißt werden.
Sektion 5. Der Gouverneur soll zu festgesetzen Terminen eine Vergütung für seine Dienste empfangen, welche während des Termines, für welchen erwählt sein mag, weder erhönoch verminderert werden soll. Sein jahrliches Salair soll 5,000 Dollars sein, bis es durch das Gesetz anders bestimmt wird, auschließliche des Gebrauches und Besitzes des Gouverneursgebaudes nebst Möhlen und dem dazu gehörigen.
Sektion 6. Er soll Commandeur-en-Chef der Miliz des Staates sein, augenommen wenn sie in wirklichen Dienst der Vereinigten Staaten gerufen wird.
Sektion 7. Er kann zu allen Zeiten geschriebene Nachrichten von allen Beamten des executiven Departments über irgend einen Gegenstand, der sich auf die Pflichten ihres Amtes besetzt, ferdern. Wenn durch Tod, Abtretung oder Absetzung, oder aus irgend einer anderen Urfache, eine Vacanz in irgend einem der ausübenden Aemter während der Vertagung der Legislatur eintritt, so soll der Gouverneur die Macht haben, solche Vacanz durch Ernennung auszufüllen, welche Ernennung bis zur nächsten Sitzung der Legislatur in Kraft bleiben soll, zu wecher Zeit er solche Ernennung dem Senat zur Bestätigung oder Berwerung mittheilen soll. Wenn von dem Senate bestätig, so soll die Amtsbauer bis regalmäßigen Wiederkehr der periodischen Wahl der befagten Beamten dauren.
Sektion 8. Er soll die Macht haben, bei außerordentlichen Gelegenheiten die Legislatur am Sitz des Gouvernements durch Proklamation zusammenzurufen; aber wenn die Herrschaft einer gefährlichen Krankheit oder Anwesenheit des öffentlichen Feindes daselbt es nothwendig machen sollte, so mag er sie nach irgend einem andern Platze innerhalb des Staates, der ihm rathsam erscheinen mag, zusammenrufen.
Sektion 9. Er soll der Legislatur von Zeit zu Zeit schriftliche Mittheilungen über den Zustand des Staates machen und ihrer Aufmerksakeit solche Maßregeln empfeblen, als er für ratham finden mag.
Sektion 10. Er soll dafür sorgen, daß die Gesetze getreulich ausgeführt werden.
Sektion 11. In allen Criminalfällen, mit Ausnahme des Verrathes und der öffentlichen Anflag (Impeachment), soll er die Macht haben, nach der Verurtheilung. Milderung oder Begnadignung zu gewähren; und nach solcen Regeln, wie die Legislatur sie vorschreiben mag, soll er die Macht Strafen und verwirtte Gelder zurückzuerstatten. Auf den Rath und die Zustimmung des Senates hin kann er Begnadigung in Fällen von Verrath gewähren; und zu diesem Zwecke soll er in solchen Fällen die Urtheilungsvollziehung bis zum Schluss der nächstfolgenden Sitzung der Legislatur verschieben. Vorausgesetzt daß der Gouverneur in allen Fällender Erlassung von Strafen oder der Gewährung von Milderung oder Begnadignung, seine Gründe dafür in der Amtssube des Staatssekretärs deponirt.
Sektion 12. Ernennungen zur Ausfüllung von Vakanzen, die sich während der Vertagung der legislatur ereignen, sollen von dem Gouverneur innerhalb der ersten 10 Tage ihre Sitzung gemacht werden. Und sollte irgend eine solche Ernennung verworfen werden, so soll dieselbe Person während der Sitzung nicht wieder zur Ausfüllung deselben Amtes ernannt werden.
Sektion 13. Während der Sitzungen der Legislatur soll der Gouverneurda residiren, wo die Sitzungen gehalten werden, und zu aller anderen Zeit in der Haupstadt, ausgenommen wenn, nach der Meinung der Legislatur, das öffentliche Wohl es anders verlangen sollte.
Sektion 14. Wer das Amt des Gouverneurs inne hat, soll keine andere weder bürgerliche noch militärische, Anstellung oder Comission annehmen.
Sektion 15. Zur Zeit der Wahl eines Gouverneurs soll von den qualifizirten Stimmgebern des Staates auch ein Lieutenant Gouvernenur gewählt werden, welcher dieselbeu Qualificationen besitzen muß, wie der Gouverneur under welcher für dieselbe Zeitdauer im Amte verbleiben soll. Er soll kraft seines Amtes President des Senates sein und soll das Recht haben, im Committee des Ganzen über all Fraagen zu debattiren und zu stimmen, und wenn der Senat gleichmäßig getheilt ist, die enscheidende Stimme abzugeben. Im Falle der Gouverneur stirbt, resignirt oder abgesetzt wird, unfähig ist, oder sich weigert, zu dienen, oder im Falle einer öffentlichen Anflage desselben oder seiner Abwesenheit vom Staate soll der Lietenant Gouverneur die Gewalten und die Autorität ausüben, welche zum Amte des Gouverneurs gehören, bis ein anderer bei der periodischen Wahl erwählt und gehörig qualifizirt ist, oder bis der Gouverneur, wenn er unter Anflage steht, abwesend und unfähig ist, freigesprochen wird, zurückgefehrt oder von der Unfähigkeit befreit ist.
Sektion 16. Wenn der Lieutenant Gouverneur das Amt des Gouverneurs bekleidet, soll er nicht berechtigt sein, dem Senate zu präsidiren, dieser Körper soll von seinen eigenen Mitgliedern einen Presidenten für die btreffende Zeit wählen. Wenn der Lieutenant Gouverneur während der Vakanz im Amte des Gouverneurs sterben, resigniren, sich zu dienen weigern, abgestzt werden, oder zu dienen unfähig seine, oder wenn in Anflaget and versetzt oder vom Staate abwesend sein sollte, so soll der zeitig President des Senates in gleicher Weise die Regierung führen, bis er durch einen Lieutenant Gouverneur oder Gouverneur ersetzt wird. Die Vergütung des Lieutenant Gouverneur soll das doppelte Tagesgeld eines Senators und nicht mehr sein; und während er als Gouverneur fungirt, soll er dieselbe Compensation haben, die er als Gouverneur empfangen würde, für eine gleiche Dauerdes Amtsdienstes und nicht mehr. Der zeitige President des Senates soll, wenn in irgend einem der aufgezählten Fälle zur Führung der Regierung berufen wird, zu dem Theil des Salairs des Gouverneurs berechtigt sein, der für die Zeit solches Dienstes schuldig ist. Wenn der Lieutenant Gouverneur, während er als Gouverneur kraft Nachfolge fungirt, während der Vertagung der Legislatur sterben, sesiniren, oder vom Staate abwesend sein sollte, so soll es die Pflicht des Staatssecretärs sein, den Senat zum Zweck der Wahl eines Presidenten des Senates für die betreffende Zeit zusammen uberufen.
Sektion 17. Es soll vom Gouverneur auf dem Rath hin und mit Zustimmung des Senates ein Staatssecretär ernnant werden, welcher während des Diensitermines des erwählten Gouverneurs im Amte bleiben soll. Er soll ein treues Register aller offiztellen Akte und Handlungen des Gouverneurs führen und wenn es verlangt wird, dieselben mit allen dazu gehörigen Papieren, Bemerkungen und Belgen der Legislatur oder einem der Häuser derselben vorlegen und solche andere Pflichten erfüllen, als von ihm durch das Gesetz verlangt werden mögen.
Sektion 18. Es soll ein Staatssiegel gehalten, welches im Besitz des Gouverneurs sein und von ihm ofitzielle gebraucht werdeb soll. Das Siegel soll ein Stern mit fünf Strahlen sein, umgeben von einem Oliven- und Lebenseichenzweig und den Worten : Der Staate Texas. (The State of Texas.)
Sektion 19. All Bestellungen (Commisssions) sollen in Namen und kraft Autorität des Staates Texas erlassen, mit dem Staatssiegel gesiegelt, vom Gouverneur gezeichnet und Staatssecretär attestirt werden.
Sektion 20. Ein Controller der öffentlichen Rechnungsführung soll von den qualifizirten Stimmgebern des Staates, zu derselben Zeit und in derselben Weise der Gouverneur erwählt werden, und er soll sein Amt auf 4 Jahre halten and er soll dieselben Qualifikationen haben wie der Gouverneur. Er soll Superintenden der Fiscalangelegenheiten sein, den Assessoren und Collektoren der Steuern unter seine Obhut nehmen, eine genaue Rechnung über alle in den Schatz gezahlten Gelder und über alle dem Staate verfallen Länderein führen, jährlich eine Liste der fahrläsiigen Assessoren und Collektoren veröffentlichen und von ihneneine jährlich Liste aller Steurzahler in ihren bezüglichen Counties verlangen, welche in seinem Amstolkale deponirt werden soll; er soll all Staatsrechnungen führen, auf den Schatzmeister zu Gunsten der öffentlichen Creditoren ziehen und solche andere Pflichten erfüllen, als ihm durch das Gesetz vorgeschrieben werden mögen.
Sektion 21. Es soll ein Staatsschatzmeister zur selben Zeit der Wabl des Gouverneurs ermählt werden und er soll dieselben Qualificationen haben, wie der Gouverneur und der Controlleur der öffentlichen Rechnungsführung; er oll fein Umt für dieselbe Zeitbaur halten. Er soll alles öffentliche, in den Schatz gezahlte Geld in Empfang und Dbbut nebmen, alle, dom Controlleur der öffentlichen Rechnungsfübrung ausgeftellten Unmeifungen gegenzeichnen, den öffentlichen Gläubigern auf die Unmeifung des Controlleurs der öffentlichen Rechnungsfübrung bin auszablen, und alle folche andere Pflichten erfüllen, als ibm durch das Gefetz borgefchrieben merden mögen.
Sektion 22. Ein Commissionär des General Land-Amtes soll von den qualifizirten Stimmgebern des Staates, zu derselben Zeit und in derselben Weise der Gouverneur, der Controller der öffentlichen Rechnungsführung und das Shatzmeister gewählt werden: er soll sein Amt für eine gleiche Zeitdauer halten und dieselben Qualifikationen besitzen. Er soll der Aufbewahrer der Archive der Landurkunden des Staates sein, der Registerer aller hiernach gewährten Landtitle, und soll solche andere Pflichten erfüllen, als ihm durch das Gesetz vorgeschrieden werden mögen.
Sektion 23. Ein General-Staatsanwalt, welcher dieselben Qualifikationen hat wie der Gouverneur, der Lieutenant Gouverneur, der Controller der öffentlichen Rechnungsführung, und der Schazmeister, soll auf den Rath bin und mit Zustimmung des Senates vom Gouverneur ernannt werden. Er soll das Interesse des Staates in allen Fragen und Rechtsstreitigkeiten in dem obersten Gerichsthof (Supreme Court) representiren, in welchen Staat Partei sien maf; ferner die offiziellen Handlungen der Distriktanwälte übermachen, sie unterweisen und alle öffentlichen Gelder, die auf dem Wege der Kalge zu kollektiren sind, gesichert werden, und er soll. Wenn nöthig, allen Beamten der Regierung schriftlich gesetzlichen Rath ertheilen und solche andere Pflichten erfüllen, als das Gesetz erfordern mag.
Sektion 24. Der Staatssecretär, der Controller der öffentlichen Rechnungsführung, der Schatzmeister, der Commissionär des General Land-Amtes und der General –Staatsanwalt, sollen jeder für ihre Dienstzeit das jährliche Salair von 3000 Dollar erhalten, welches, während sie in Amte sind, weder erhöht noch erniedrigt werden soll.
Sektion 25. Jedes Gesetz, welches von beiden Häusern des Legislatur angenommen worden, soll dem Gouverneur zur Genehmigung vorgelegt werden. Wenn er es billigt. So aoll er es unterzeichnen, wenn er es aber nicht billigt, so soll er es mit seinen Aussetzungen dem Hause, in welchem es seinen Ursprung fand, zurückschicten: welches Haus die Ausfetzungen im Ganzen in die Jounäle des Hauses eintragen und zur Inbetrachtnahmte schreiten soll; wenn nach solcher Inbetrachtnahmte zwei Drittheile der gegenwärtigen Mitglieder das Geset annehmen sollten, so soll es mit den Ausfetzungen an das andere Haus gefandt werden, von welchem es in gleicher Weise in Betract gezogen werden soll. Wenn es von zwei Drittheilen der in jedem Hause gegenwärtigen Mitglieder angenommen wird, so erhält es Gesetzeskraft; aber beide Häuser sollen un solchen Fällen die Frage durch ja und nein entscheiden und die Namen der Mitglieder demgemaß in die Journal der Häuser eintragen. Wenn der Gouverneur ein Gesetz, das ihm präsentirt wurde, nicht innerhalb 5 Tagen (Sonntag augenommen) zu zrücksendet, so tritt es auf dieselbe Weise in Kraft, als ob er es gezeichnet hätte. Jedes Gesetz, das dem Gouverneur einen Tag vor der endgültigen Vertagung der beiden Häuser präsentirt und nict von ihm unterzeichnet worden ist, soll in Kraft treten und soll dieselbe Kraft und Wirkung haben, als ob es von ihm unterzeichnet wäre. Der Gouverneur mag irgend eine Bewilglungen billigen und irgend eine andere in demselben Gesetz mißbilligen, indem er das Gesetz unterzeichnet und die nicht gebilligte Bewillgungen bezeichnet und eine Copie solcher Bewillgungen mit seinen Aussetzungen dem Hause, in welchem sie Ursprung fand, zusenden, und es sollen über den nicht gebilligten Theil dieselben Verhandlungen stattfinden, wie über andere von ihm mißbilligte Gesetze: wenn die Legislatur sich aber vertagt hat, ehe es zurückgesandt ist, so soll er es mit seinen Ausfetzungen dem Staatssecretär senden, damit es den beiden Häusern bei der nächsten Sitzung der Legislatu vorlegt werden kann.
Sektion 26. Jede Order, jede Beschluß und jede Abstimmung, zu welcher die Zustimmung beider Häuser erfordlich ist, mit Ausnahme der Vertagung, müssen dem Gouverneur präsentirt und von ihm genehmigt werden, ehe sie in Kraft treten können; oder wenn sie mißbilligt werden, sollen sie in der verschriebenen Weise, wie im Falle eines Gesetzes noch einmal angenommen werden.