Sektion 1. Jede Personen männlichen Geschlechts, welche das Alter ein und zwanzig Jahren erreicht hat, und ein Bürger der Vereinigten Staaten ist ( oder seine Absicht, es zu weren erklärt hat), oder welcher zur Zeit der Annahme diese Constitution durch den Congreß der Vereinigten Staaten ein Bürger von Texas ist, während des letzen Jahres vor der Wohl im Staate, und während der letzen sechs Monate innerhalb des Distriktes, oder der County gwewohnt hat wo er zu stimmen bensprucht, und gesetzmäßig registrert ist, (Indianer welche keine Steuren zablen, ausgenommen), soll ein solcher qualifizirter Wähler angestehen werden; und sollte sich ein solcher qualifizirter Wählerzur Zeit einer Wahl in einer anderen County in dem des Distrikte, worin er wohnt, befinden, so soll ihm erlaubt sein, dort für irgend einen Distriktbeamten zu stimmen, ferner soll der qualifizirter Wähler irgend wo im Staate für Staatsbeamte stimmen können; ferner Soldaten, Matrosen oder Marinesoldaten, in der Armee oder im Flottendienste der Vereinigten Staaten, gestatten sein, bei irgend einer der durch diese Constitution verlaßten Wahl zu stimmen.
Sektion 2. Whler sollen in allen Fällen während des Wahlaftes und während sie zur Wahl gehen und davon kommen, von Arrest frei sein, ausgenommen in Fällen des Verraths, des groben Verbrechens oder des Friedensbruches.
Sektion 3. Die gesetzebende Gewalt des Staates soll zwei verschiedenen Zweigen übertragenwerden, der eine soll der Senat, der andere das Representantenhaus gennant werden, und beide zusammen die Legislatur des Staates Texas. Die Anfangsformel soll lauten: „Verordnet von der Legislatur des Staates Texas.“
Sektion 4. Die Mitglieder des Representantenhauses sollen von den qualifizirten Wählern gewählt und ihr Amtstermin soll zwei Jahre vom allgemeinen Wahltage ab bauern; und die Sitzungen der Legislatur sollen jä, zu solcher Zeiten, als das Gesetz bestimmen mag.
Sektion 5. Niemand soll ein Representant sein, wen er nicht ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, und wenn er nicht zeit zwei Jahren vor seiner Erwählung ein Bürger diese Staates und letze Jahr ein Bürger des Counties,der Stadt, oder Fleckens ist, non welchem er gewählt werden soll, und wenn nicht das Alter von 21 Jahren zur Zeit Erwählung erreicht hat.
Sektion 6. Alle Wahlen für Staats-, Distrikt- und Countybeamte sollen in der Haupstadt (County Seat) der verschiedenen Counties gehalten werden, bis es durch das Gesetz anders bestimmt wird, und die Wablurnen sollen vier Tage hinter einander 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags geöffnet sein.
Sektion 7. Das Representatenhaus soll aus 90 und nicht mehr Mitgliedern bestehen.
Sektion 8. Die Senatoren sollen von jetzt ab von qualifizirten Wählern für die Dauer von 6 Jahren gewählt werden. Diefenigen, welch bei der ersten Wahl gewählt werden, sollen durch das Loos in drei möglicht gleiche Klassen getheilt werden. Die Sitze der Senatoren der ersten Klasse sollen nach Ablauf der ersten zwei Jahre vacant werden, und die der zweiten Klasse nach Ablauf von vier Jahren, und di der dritten Klasse nach Ablauf von sechs Jahren, so daß jetzt ab alle zwei Jahre ein Drittheil gewählt wird.
Sektion 9. Es soll eine solche Weise der Klassitzirung der neue Binzukommenden Senatoren beobachtet werden, welche so viel als.
Sektion 10. Der Senat soll aus 30 und nicht mehr Senatren bestehen.
Sektion 11. Eine neue Eitheilung der Representativ- und Senatorial- distrikt soll alle zehn Jahre von der ersten Legislatur vorgenommen werden, welche nach offizielle Veröffentlichung des Census der Vereinigten Staaten in Sitzung ist.
Sektion 12. Wenn ein Senatorialdistrikt aus zwei oder mehren Countie zusammengesetzt ist, so soll er nicht durch iregen ein County gethelit werden welches zu einem anderen Distrikte gehört.
Sektion 13. Nimand soll ein Senator sein der nicht ein Bürger der Vereinigten Staaten ist und seit drei Jahren vor seiner Erwählung ein Bürger diese Staates und das letzte Jahr ein Einwohner des Distriktes gewesen ist für er gewählt werden soll, und der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat.
Sektion 14. Niemand soll zu irgend einem Staats--, County—oder Stadtamtewählbar sien, der nicht ein registrirter Stimmgeber im Staat ist.
Sektion 15. Wen das Representantenhaus versammelt ist, so soll es einen Sprecher und seine anderen Beamten wählen, und der Senat soll einen temporären Presidenten und die übrigen Beamten wählen. Jedes Haus soll über die Qualificationen und Whalen seiner eigenen Mitglieder entscheiden, aber bestriiten Whalen sollen so enschrieden werden wie das Gesetz es vorschreibt. Zei Drittel jedes Hauses sollen ein Quorum bildennm Geschäfte abzumachen, aber eine geringere Zahl mag sich von Tag zu Tag vertragen und die Gegenwart der abwesenden Mitglieder in solcher Weise und unter solchen Strafen erzwingen, wie es jedes Haus vorschreiben mag.
Sektion 16. Jedes Haus kann die Regeln über seine eigenen Verhanlungen festsetzen, Mitglieder für unordentliches Betragen betrafen und ein Mitgliedurch zwei Drittheile Majorität ausstoßen.
Sektion 17. Jedes Haus soll ein Journal über seine eigenen Verhandlungen führen und daselbe veröffentlichen und die Ja und Nein der Mitglieder jedes Hauses überirgend eine Frage sollen auf Wunsct von iregen drei gegenwärtigen Mitglieder in das Journal eingetragen werden.
Sektion 18. Jedes Mitglied von jedem der Häuser soll das Recht haben, seine Zustimmung zu irgend einem Gesetze oder Beschlusse, welche es für Die Deffretlichkeit oder für eine einzelne Person nachtheilig halten mag, verweigern oder dawider protestiren, und es kann die Gründe für seine Wegerungg in das Journal eintragen lassen.
Sektion 19. Wenn Vacanzen in einem der Häuser verkommen, so soll der Gouverneur, oder die Person welche die Gewalt des Gouverneurs ausücht, einen Befehl zu einer Wahl erlassen, um solche Vacanz zu füllen. Und sollte der Gouverneur es unterlassen, einen Wahlbefehl zur Ausfüllung der Vacanzen zu erlassen, so soll der Beamte, welcher die Wahlberichte des Distktes oder Counties in Empfang nimmt, autorifirtt sein, eine Wahl zu jenem Zwecte abzuhalten.
Sektion 20. Senatoren und Representanten sollen während der Sitzung der Legislatur, und während sie dahin gehen davon zurückfehren, wozu für jede 25 Meilen von Wohnsitz des Mitgliedes bis zu dem Platze wo die Legislatur sitzt, ein Tag gerechnetwerden soll, in allen Fällen von Arrest frei sein, außer bei Verrath, grobem Verbrechen und Friedensbruch.
Sektion 21. Jedes Haus kann irgend eine Person, die nicht Mitglied ist, für achtungswidriges und unordentliches Betrage in seiner Gegenwart, oder für störendes Eingereifen in irgend eine seiner Verhadlungen, durch Einkerkerung während der Situng bestrfen, vorausgesetzt, daß Jede solche Einkerkerung nicht die Zeit von 48 Studen überschreitet.
Sektion 22. Die Thüren beider Häuser sollen offen gehalten werden, ausgenommen auf Berlangen des Hauses, und wenn eine Executiv-Sitzung des Senats stattfindet.
Sektion 23. Kein Haus soll ohne die Zustimmung des anderen sich auf länger als drei Tage vertagen, noch nach irgend einem andern Platze hin, als dem, wo es Sitzung hält, ohne die Zustimmung beider Häuser.
Sektion 24. Gesetzenwürfe mögen in jedem der Häuser ihren Ursprung finden und von dem andern amendirt, verändert oder verworfen werden; aber kein Gesetz soll in Kraft treten, wenn es nicht an drei verschiedenen Tagen im Hause verlesen und freie Eröterung darüber erlaubt worden ist, außer wenn in Fällen großer Dringlichkeit vier Fünftheile des Hausess, welchem das Gesetz vorliegt, es für nöthig halten, die Regeln zu unterbrechen; und jedes Gesetz, nachdem es von beiden Häusern angenommen worden, soll von dem Sprecher und dem Presidenten der entsprechenden Häuser gezeichnet werden; vorausgesetzt, daß die end gültige Abstimmung, welche Geld oder Land zu irgend einem Zwecke bewelligt, durch Ja und Nein gesechehen soll.
Sektion 25. Die Legislatur soll weder durch private nech specielle Gesetze den Verkauf oder die Uebertragung irgend welches einer Person gehörigen Grundbesit es, noch soll sie irgend durch gesetzliche Gewlat ausgeLegten Weg, noch irgend eine Straße in einer Stadt oder einem Dorf oder in einem aufgezeichneten Stadtplan für ungültig erklären oder verandern; fondern soll durch allegemeine Gesetze dafür sorgen.
Sektion 26. Nachdem Gesetz oder Beschluß durch einen der Zweige der Legislatur verworfen ist, soll kein Gesetz oder Beschluß, welche denselben Gegenstand behandeln, während derselben Sitzung angenommen werden.
Sektion 27. Die Legislatur soll keine bevollmächtigen und den Verkauf von Lotterescheinen verbieten.
Sektion 28. Jedes Mitglied der Legislatur soll aus dem öffentlichen Schatz eine Vergütung für seine Dienste erhalten, welche durch das Gesetz erhöht oder verringert werden mag; aber keine Erhöhung der Vergütung soll während der Sitzung, wo die Erhöhung gemacht wird, stattfinden.
Sektion 29. Kein Senator oder Representant soll während er ein Mitglied der Legislatur ist, zu irgend einem gewinnbringenden Civilamte dieses Staates, welches eingesetzt worden ist oder dessen Vortheile während eines solchen Termins erhöht worden sind, wählbar sein, außer in den hierinvorgeschriebenen Fällen. Der temporare President des Senats und der Sprecher des Representantenhauses soll aus den bezüglichen Häusern gewähltwerden.
Sektion 30. Kein Richter irgend einrer „Court of Law or Equity,“ kein Staatssecretär, kein Generalanwalt, kein Clerk einer „Court of Record“, kein Sheriff oder Collektor, noch iregens Jemand, der ein einträgliches Amt unter der Vereinigten Staaten der diesem Staate, oder unter einer auswärtgigen Regirung inne hat, soll zur Legislatur wählbar sein, noch sol er zu gleicher Zeit irgend welche zwei Amter, Agenturen oder Stellungen des Vertrauens oder Gewinnes in diesem Staate inne haben oder aosrüben; vorausgesetzt, daß Milizämter, mit welchen kein jährliches Einkommen verbunden, das Amt des Postmeisters, des öffentlichen Notars und des Friedensrichters nicht zu den einträglich, en gezählt werden, und das eine Person zwei oder mehr Countyämter haltan mag, wenn es von der Legislatur so bestimmt ist.
Sektion 31. Niemand, der zu irgend einer Zeit Steuererheder gewese, oder dem auf eine andere Weise öffentliche Gelder anvertraut wurden, soll zur Legislatur oder zu irgend einem gewinnbringenden oder Betraens-Amte in diesem Amte wählbar sein, so lange er nicht Entlassungcertifikat für den Betrag solcher Erhebungen und für alle öffentlichen Gelder, die ihm anvertraut gewesen sein mögen, erhalter hat.
Sektion 32. Es soll Pflicht der Legislatur sein, sofort irgend ein Mitglied auszustoßen, das eine Bestechung empfängt oder anbietet, oder das sein Stimme durch Versprechen oder Beförderung oder Belohnung beeinflussen läßt; und Jeder, der sich so vergeht und ausgestoßen wird, soll hiernach unfähig sein, irgend ein Ehrenamt, ein Vertrauens- oder ein gewinnbringendes Amt in diesem Staat zu bekleiden.
Sektion 33. Wahlen für Senatoren und Representanten sollen durch den ganzen Staat gleichzeitig statfinden und durch das Gesetz regulirt werden.
Sektion 34. Die ganze Zahl der Senatoren soll bei der nächsten Sitzung nach verschiedenen Perioden, in denen Zählung vorgenommen, von der Legislatur festgestellt und unter die verschiedenen durch das Gesetz zu bestimmenden Distikte der Zahl der befähigten Wähler gemaß vertheilt werden, und soll nie weniger als 19 und nie mehr als 30 sein.
Sektion 35. Mitglieder der Legislatur sollen in ihrer ersten hiernach stattfindenden Sitzung vom Staatsschatzmeister acht Dollars für jede Tag welchen sie in Stizung sind, und acht Dollars für jeden 25 Meilen, die sie nach und von dem Regierungssitz zu reisen haben, als Bezahlung erhalten. Die obigen Zahlungsraten sollen bleiben, bis sie durch ein Gesetz geändert werden.
Sektion 36. Die Legislatur soll sobald wie möglich Senatoren erwählen welche diesen Staat im Senate der Vereinigten Staaten vertreten sollen, ebenso sollen sie für zufünftige Wahlen der Representanten für den Congreß der Vereinigten Staaten sorgen, und am zweiten Dienstag nach dem ersten Zusammentritt der Legislatur nach der Ratifikation dieser Verfassung soll die Legislatur daran gehen, den 13. Und 14. Artikel des Amendments zur Verfassung der Vereinigten Staaten zu retifiziren.
Sektion 37. Um den bleibenden Sitz der Staatsregierung zu bestimmen, soll im Staate eine Wahl stattfinden, an den für Whalen üblichen Plätzen an der ersten Hauptwahl nach der Annahme dieser Verfassung durch den Congreß der Vereinigten Staaten, welcheWeahl dem Gesetze gemäß gehalten werden soll, und bei welcher das Volk für denjenigen Platz stimmen soll, den es am passendsten für den Stiz der Regierung findet. Die Rsultate dieser Wahl sollen mit den üblbrigen Resultaten an den Gouverneur eingesandt werden.
Wenn irgend ein Platz eine Majorität der sämmtlichen abzegegeben Stimmen erhält, soll derselbe als bleibender Sitz der Regierung erklärt werden; aber im Falle einer Plätz für welche gestimmt wurde, eine Majorität der sämmtlicher Stimmen erhält, soll der Gouverneur eine Proklamation für eine Wahl erlassen, welche in der selben Art und Weise bei der nächsten Hauptwahl Abgehalten werden soll, und zwar zwischen den beiden Plätzen, welche die hochste Anz ahl von Stimmen bei der ersten Wahl erhielten. Diese Whal soll in der selben Art und Weise wie die erste Wahl geführt werden, das Resultat an den Gouverneur geschickt werden, und der Plaz, der die größte Anzahl von Stimmen erhielt, soll der bleibende Sitz der Regierung werden.
Sektion 38. Die erste Legislatur soll solche Gesetze annehmen, welche die Clerks der Dristiks- und Friedensgerichte der verschiedenen Counties bevollmächtigen, nach der Vertagung jedes Termins ihrer respektiven Gerichsthöfe Executianen gegen Kläger und Verklagte für alle Kosten zu erlassen, die durch irgend eine Klage von ihnen erwachsen sind.
Sektion 39. Bis auf weitere gesetztliche Betimmung sollen die Senatorellen und Representaten Distrikte aus folgenden Counties bestehen:
1. Chambers, Jefferson, Orange, Liberty, Hardin, Newton, Jasper, Tyler und Polk.
2. Trinity, Angelina, San Augustine, Sabine, Nacogdoches und Shelby.
3. Houston und Cherokee.
4. Anderson, Henderson und Van Zandt.
5. Rusk und Panola.
6. Smith und Upshur.
7. Harrison.
8. Marion, Davis und Bowie.
9. Titus und Red River.
10. Wood, Hopkins und Hunt.
11. Lamar und Fannin.
12. Galveston, Brazoria und Matagorda.
13. Wharton, Fort Bend und Austin.
14. Harris und Montgomery.
15. Walker, Grimes und Madison.
16. Washington.
17. Burleson, Brazos und Milam.
18. Robertson, Leon und Freestone.
19. McLennan, Limestone und Falls.
20. Hill, Navarro, Ellis und Kaufman.
21. Dallas, Collin und Tarrant.
22. Grayson, Cook, Denton, Wise, Montague, Jack, Clay, Young, Wichita, Throckmorton, Baylor, Wilbarger, Haskel, Knox und Hardiman.
23. Bosque, Johnson, Hood, Parker, Erath, Palo Pinto, Eastland, Stephens, Callahan, Jones, Shackelford und Taylor.
24. Calhoun, Jackson, Victoria, Refugio, San Patricio, Bee, Goliad und DeWitt.
25. Lavaca und Colorado.
26. Fayette und Bastrop.
27. Gonzales, Guadalupe und Caldwell.
28. Hays, Travis, Williamson, Bell, Coryell, Lampasas, San Saba, Hamilton, Comanche, Brown, Coleman, Concho und McCulloch.
29. Bexar, Wilson, Comal, Kendall, Blanco, Burnett, Llano, Mason, Gillespie, Kerr, Bandera, Edwards, Kimball und Menard.
30th. Cameron, Hidalgo, Starr, Nueces, Duval, Zapata, Live Oak, McMullen, Encinal, Lasalle, Webb, Dimmitt, Maverick, Zavalla, Frio, Atascosa, Karnes, Kinney, Uvalde, Medina, Presidio und El Paso.
Sektion 40. Die Senatoren und Representanten sollen zwischen die verschiedenen Senatoriellen und Representations-Distrike vertheilt werden wie folgt:
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Sektion 41. In den versciedenen Senatoriellen und Representanten Distikten, welchen aus mehr als einem County bestehen, soll der Oberrichter der folgenden Counties die Wahlberichte in Empfang nehmen und Wahlcertifikate an diejenigen Personen ausgehen, welcher die höchste Anzahl von Stimmen erhielten, Nämlich:
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