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Constitutions of Texas 1824-1876

Preamble - Artikel 1: Grundrecht

Verfassung des Staates TexasPreamble to Article 1, Section 1

 

Einleitung:

Wir, das Volk von Texas, mit Dank erfüllt, die Libe Gottes, welche und erlaubt, unsere Regierungsform zu wählen, anerkennend, verodnen und deketiren diese Verfassung:

Artikel 1.

Grundrecht.

Damit die Keßerei der Nullification und Sezession, welche das Land in Eingefürzt haben, von zufünftiger plitischer Diskussion verbant wird; damit die öffentliche Ordnung wieder bergestellt, Privateigenteum und meschlichen Leben beschüzt und die großen Prinzipien der Freiheit und Gleichheit uns und unseren Nachkommen gesichert werden, so erklären wir:

Sektion 1. Die Constitution der Vereinigten Staaten und die Gesetze und die Berträge, welche ihren Bestimmungen gemäß gemacht worden sind oder Noch gemacht werden, sind biermit als das böchste Gesetz annerkant; daß diese Constitution in Ueberenistimmung damit und Unterwerfung unter dieselben erlassen worden ist; und daß die Fundamentalgrundsätze, die ihr einderleibt sind, nut mit Genehmigung der nationalen Gewalt verändert werden können.

Sektion 2. Alle freien Männer, wenn sie einen socialem Vertrag schließen, haben gleiche Rechte; und kein Mensch und keine Verbindung von Menschen is zu ausschließlichen, separaten öffentlichen Vortheilen oder Vorrechten berechtigt.

Sektion 3. Kein religiöser Text soll als Befädigung zu irgend einem öffentlichen oder Vertauens Amte diese Saates gefordet werden.

Sektion 4. Alle Menschen haben ein natürliches under unbestreitbares Recht, Gott nach den Voschriften ihres eigenen Gewissens zu verehren. Kiene Mensch soll gezwungen werden, in irgend einem Gotteshause gegenwärtig zu sein, es zu erbauen oder zu Erhaltung beizutragen oder irgend einen Prediger gegen keinen Willen zu unterhalten. Keine menschliche Gewalt sollte unter orgend einem Vorgeben die Rechte des Gewissens in religiösen Angelgenheiten controlliren oder sich darein mischen, und es soll niemals durch das Gesestz irgend einer religiösen Gesellschaft oder einer Art der Verehung Vorzug gegeben werden. Aber es soll die Pflicht der Legislatur sein, solche Gesetze zu erlassen, als erfordlich sind, um eine jede Religiosgesellschaft in der friedlichen Ausübung ihrer öffentlichen Gottesdeinste zu schützen.

Sektion 5. Jeder Bürger soll die Freiheit haben, seine Meinung über irgend einem Gegenstand auszuprechen, zu schreiben oder zu publiziren, indem er für den Mißbrauch jenes Privilegiums verantwortlich ist. Und niemals soll ein Gesetz angenommen werden, welches die Freiheit der Rede und der Presse verlürtzt.

Sektion 6. In gerichtlichen Verfolsungen wegen Veröffentlichung von Artikeln, welche das Offizielle Betragen von Beaten oder Leuten in offiziellerStellung untersuchen, oder wenn der veröffentlichte Artikel ein geigeneter Gegenstand für öffentliche Mittheilung ist, kann der Beweis dafür als Zuegniß abgeben werden, und in allen gerichtlichen Verfolgungen wegen Schmähthsten soolen die Gesetzworenen unter Direktion des Gerichsthofes, wie in andern Fällen das Recht haben, über Gesetz und Thatsachen zu entscheiden.

Sektion 7. Das Volk soll in seiner Person, in seniem Hause, in seinen Papieren und Besitzthungen vor allen ungerechten Beschlagnahme und Untersuchungen gstchert sien, und kein Befehl, eneine Platz, oder einen Person oder eine Sache festzunehmen, soll erlassen werden, ohne daß solche ei platz. Solche einePerson oder Sache so genan als möglich beschrieben ist, noch soll dies ohne eine wahrscheinliche Ursache, gestützt auf einen schriftlichen Eid oder eine Bekräftigung, geschehen.

Sektion 8. In allen Criminalprocessen soll der Angeklagte ein schnelles öffentlich Verhör vor einer unpartheiischen Gesichworen haben; er soll nicht gezwungen warden, gegen sich selbst zu zeugen; er eoll das Recht haben, sich selbst, oder durch einen Anwalt, oder sich auf beide Weise zu vertheidigen; er soll den Zeugen, bie gegen ihn auftreten, gegenübergestellt werden, und soll die Gewalt haben, Zeugen zu senien Gunsten zum Erscheinen zu zwingen; und es soll keine Person angehalten werden, irgend eine criminale Anklage zu beamtworten, es sei denn auf ein Indctment ober eine Information hin, ausgenommen in Fällen, die sich in der Land- oder Gemacht ereignen oder bei Vergeben gegen die Milizgesetze.

Sektion 9. Alle Gefangene sollen auf genügende Sicherheit bin zur Bürgschaft zugelassen werden, ausgenommen bei Hospitalverbrechen, wo der Beweis auf der hand liegt; aber dieses Proviso soll nicht so ausgelegt werden, daß Bürgschaft nach einem gefundenen Indictment verboten ist, nachdem auf bie Ausfübrung eines „Writs of Habeus Corpus“ in der County, wo daß Verbrechen begangen worden ist (war), eine Examination des Zeugnisses vor einem Richter der Supreme- oder Distrikt-Court stattgefunden hat.

Sektion 10. Das Privilegium des „Writs of Habeus Corpus“ soll nicht suspendirt werden, außer durch eines Gesetz der Legislatur im Falle einer Rebellion oder Invasion, wenn die öffentliche Sicherheit es fodern mag.

Sektion 11. Es soll weder übermäßige Bürgschaft gefordet, noch sollen übermäßige, grausame und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden. Alle Gerichtshöfe sollen offen sein und jede Person, welchean ihrem Lande, ihren Gütern, ihrer Person, oder ihrem Rufe Schaden gelitten hat, soll auf dem gehörigen Wege des Gesetzes Ersatz haben.

Sektion 12. Niemand soll wegen desselben Verbrecehns zweimal in Leibesund Lebensfahr gebracht werden, noch soll Jemand zum zweiten Mal wegen desselben Vergehens nach einer Entscheidung von „Nichtshuldig“ ins Verhör genommen werden, und das Recht des Verhörs vor einmen Geschworenengerichte soll unvertzlich bleiben.

Sektion 13. Jedermann soll das Recht haben, in gesetzlicher Vertheidigung seiner selbst, oder des Staates unter solchen Verfüngen, als die Legislatur vorschreiben mag, Wassen zu halten un zu tragen.

Sektion 14. Es soll keine „Bill of Attainder“, kein „Ex Post Facto“ Gesetz, kein rückwirendes Gesetz, oder iregend ein Gesetz welches Contraktverpflichtungen abschwächt, erlassen werden, un es soll Niemand Eigenthum weggenommen und für den öffentlichen Nußen verwandt werden, ohne daß eine Entsprechende Entschädugung geliefert worden, es sei denn mit Zustimmung des Eigenthümers, und es soll kein Gesetz angenommen werden, welches einer Partet irgend eines Hülfsmittels zur Erwirgung wines Contraktes beraubt, welches zu der Zeit, wo der Contrakt gemacht, bestand.

Sektion 15. Niemand wegen Schulden inbaftirt werden.

Sektion 16. Kein Bürger dieses Staates soll seines Lebens, seiner Freiheit, seines Eigenthums oder seiner Privilegien beraubt, außer dem Gesetze stehend erklärt, verbannt oder in einer Weise entrechtet werden, ausgenommen auf dem gehörigen Wege des Gesetzes des Landes.

Sektion 17. Das Militär soll zu allen Zeiten der Civilbehörde untergeordnet bleiben.

Sektion 18. Immerwährend Privilegien und Monopole sind wider den Geist einer freien Regierung und sollen nie erlaubt werden; noch soll das Erstgeburtsrecht und Fideikommniß je in diesem Staate in Kraft treten.

Sektion 19. Die Bürger sollen das Recht haben, sich in friedlicher Weise für das allegeniene Wohl zu versammeln, und sich um Abhülf für Unrecht oder für abdere Zwecke durch Petition, Addresse oder Vorstellung an diejenigen zu wenden, die mit der Regierungsgewalt bekleidet sind.

Sektion 20. Es soll in diesen Staate keine Gewalt der Suspendirung der Gesetze ausgeübt werden, außer durch dies Legislatur und auf ihre Autorität hin.

Sektion 21. Die Gleicheit aller Personen vor dem Gesetz wird hierdurch anerkannt und soll für immer unverletzlich bleiben; noch soll irgend ein Bürger je eines Rechtes, eines Privilegiums oder einer Gerechtsamkeit beraubt, noch von irgend einer Bürde oder Pflicht keiner Race, Farbe oder früheren Stellung wegen enthoben werden.

Sektion 22. Einfübrung von Personen unter der Namen „Coolies“ oder unter irgend einer anderen Bezeichnung, oder Annahme des Peons-Systems wodurch die Hülflosen und Unglücklichen zu zu pracktischer Knechtschaft zurückgeführt werden mögen, soll durch die Gesetze dieses Staates niemals genehmigt oder geduldet werden, und weder Sklaverie noch unfreiwillige Knechshcaft ausgenommen als ein Strafe für Verbrechen, dessen die Person gehörig überführt worden, sollen in diesem Staate bestehen.

Sektion 23. Um gegen Ueberschreitung der hohen hierin übertragenen Gewalten geschützt zu sein, erklären wir, daß diese Grundrechte der allegemeinen Regierungsgewalt entzogen sind, und für immer unantastbar sein sollen, und alle ihenen oder den folgenden Bestimmungen widersprechenden Gesetze sollen ungültig sein.

Preamble - Article 1, Section 1

Preamble - Article 1, Section 1

Article 1, Sections 2-8

Article 1, Sections 2-8

Article 1, Sections 9-14

Article 1, Sections 9-14

Article 1, Sections 15-22

Article 1, Sections 15-22

Article 1, Section 23

Article 1, Section 23; Article 2, Section 1; Article 3, Sections 1-2