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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 9: Counties

Artikel 9.

Counties

Sek. 1. Die Legislatur soll die Macht haben für die Bequemlichkeit des Volkes Counties zu schaffen, unter den folgenden Bedingungen:
Erstens. Im Territorium des Staates, außerhalb aller jetzt bestehenden Counties, sollen keine neuen Counties geschaffen werden mit weniger Flächenraum als neunhundert Quadratmeileilen in einer Quadrat-Form, wenn dieses nicht surch bestehende Grenzlinien verhindert ist. Sollten die Grenzen deas Staates dieses verhindern in den Grenz-Counties, so mag oder Flächenraum geringer sein. Jenes Territorium mag zu irgend einer Zeit ganz oder theilweise in Counties eigentheilt werden, ehe es bevölkert wird, und für judizielle und Landvermessungs-Zwecke mögen dieselben dem gelegensten County oder Counties angeschlossen werden.
Zweitens. Innerhalb des Territoriums eines jetzt bestehenden County oder Counties soll kein neues County mit weniger Flächenraum als siebenhudert Quadratmeilen geschaffen werden noch soll eines der jetzt bestehenden Counties bis zu einem geringeren Flächenraum siebenhudert Quadratmeilen reduzirt werden. Kein neues County soll geschaffen werden, welches sich mehr als zwölf Meilen dem Sitze des Counties nähert aus welchem es ganz oder theilweise geschaffen wurde. Counties mit geringerem Flächenraum als neunhundert Meilen aber von siebenhundert oder mehr Quadratmeilen unter den jetzt bestehenden Counties, mögen durch werden eine Zwei-Drittel Majorität jedes Hauses der Legislatur geschaffen werden, welche Abstimmung durch Ja und Nein stattfinden und in’s Journal eingetragen werden soll. Ein jetzt bestehendes County mag auf einen Flächenraum, von nicht weniger als sieben hundert Quadrat-Meilen reduzirt werden durch eine solche Zwei-Drittel
Majorität. Wenn ein Theil eines Countys fortgenommen und einem anderen County geschaffen ist, dann soll der forgenommene Theil gehalten und verpflichtet sein, seinen Antheil aller dann bestehenden Schulden des Countys, von welchem es ein Theil war, zu zahlen, in einer Weise wie das Gesetz vorschreiben mag.
Drittens. Kein Theil eines bestehenden County soll von demselben abgetrennt und einem anderen bestehenden County zugefügt werden, bis der Verschlag für einen solchen Weschel der Abstimmung der Wähler in beiden Counties unterworfen wurde, in solcher Weise wie das Gesetz bestimmen mag, und bis der Verschlag eine Majorität der über die Frage Abstimmenden, in jedem County erhalten hat.

Hauptstädt der Counties.

Sek. 2. Die Legislatur soll gestze passiren, welche die Art wie Hauptstädte von Counties verlegt werden können, reguliren, aber keine Hauptstädt eines County’s, welche innerhalb fünf Meilen vom geographischen Mittelpunkt des Countys liegt, soll verlegt werden, wenn nicht Zwei-Drittel aller abstimmenden Wähler dafür stimmen.
Eine Majorität solcher abstimmenden Wähler mag die Haupstadt seines Countys von einem Pukte verlegen, der mehr als fünf Meilen vom Geographichen Centrum entfernt ist, nach einem Platze innerhalb fünf Meilen von dem Centrum, und in allen Fällen ist der Mittelpunkt durch eine Bescheinigung vom Commissioner der General Land Office festellen.

Article 9, Section 1

Article 9, Section 1

Article 9, Sections 1-2

Article 9, Sections 1-2

Article 9, Section 2 continued

Article 9, Section 2 continued