Skip to Main Content
Tarlton Law Library logo Texas Law Home Tarlton Law Library Home
Today's Operating Hours:

Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 6: Stimmrecht

Artikel 6.

Stimmrecht.

Sek. 1. Die folgenden Klassen von Personen sollen in diesem Staate keine Wahlstimme haben namlich: Erstens – Personen die unter ein und zwanzig Jahre.
Zweitens – Wahnsinnige und Blödsinnige.
Drittens – Alle von einem County unterhalten Armen.
Vierens – Alle Personen, welche wegen eines Capitol-Verbrechens veruthilt sind, mit solchen Ausnahmen, wie die Legislatur verfügen mag.
Fünftens -- Alle Soldaten, Marinesoldaten und Seeleute im Dienste der Armee oder der Marine der Vereinigten Staaten.

Sek. 2. Jede männliche Person, welche keiner der vorstehenden Ausnahmen unterliegt, die das Alter von ein und Zwanzig Jahr erricht hat, ein Bürger der Ver. Staaten ist und welche in diesem Staate ein Jahr, un mittelbar vor der Wahl und die letzten sechs Monate in dem Distrikt oder County, in welchem sie wählen will, gewohnt hat, soll ein berechtigter Wähler sein; und jede männliche Person aus von ausländer Geburt und keiner der vorstehenden Ausnahmen unterworfen, die zu irgend einer Zeit vor einer Wahl ihre Absicht erklärt hat, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden in Uebereinstimmung mit dem federolen Naturalisation-Gesestze, und die ein Jahr unmittelbar vor solcher Wahl in diesem Staate gewohnt hat und die letzten sechs Monate in dem County, wo sie wählen will, soll auch ein berechtigter Wähler sein; und alle Wähler sollen in dem Wahl und Precinkt ihres Wohnplatzes abstimmen; vorbehaltlich jedoch, daß die Wähler, welche in einem unorganisirten County wohnen, in einem Wahl-Precinkt des County wählen mögen, welches für judizielle Zwecke mit solchem County vereint ist.

Sek. 3. Alle berechtigten Wähler des Staates, wie hierin beschrieben, welche sechs Monate unmittelbar vor einer Wahl innerhalb der Grenzen einer Stadt oder eines incorporirten Fleckens gewohnt haben, sollen das Recht haben, für Mayor und alle andern wählbaren Beamten abzustimmen, aber in allen Wahlen, abgehalten um über die Ausgabe von Geld oder die Uebernahme von Schulden zu entschreiden, sollen nur Diejenigen sun Abstimmen berechtigt sein, welche Taren auf Eigenthum in jener Stadt oder jenen incorporirten Fleckens zahlen; vorbehaltlich jedoch, daß keine Kopfsteuer von solcher Person erhoben werden soll zur Abzahlung von Schulden, welche in der Wahl übernommen wurden von welcher sie ausgeschlossen ist.

Sek. 4. Bei allen Volkswahlen soll abstimmung durch Stimmzettel geschehen und die Legislatur soll das Numeriren der Stimmzettel verfügen und solche weitere Regulationen machen, wie nöthig sein mögen, Betrügeren zu entdecten und zu besfen und die Reinheit des Stimmkastens zu bewahren; aber niemals soll ein Gesetz gemacht werden, welches eine Registration der Wähler des Staates verlangt.

Sek. 5. In allen Fällen, ausgenommen: Hochverrath, Capital-Verbrechen oder Friedensbruch sollen die Wähler frei sein von Arrest, während sie wählen und auf dem Gange nach und von der Stadt.

Article 6, Sections 1-2

Article 6, Sections 1-2

Article 6, Sections 2-6

Article 6, Sections 2-6