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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 13: Spanische und Mexicanische Landtitel

Artikel 13.

Spanische und Mexicanische Landtitel.

Sek. 1. Alle Geld strafen Verwirkungen u. Verjährungen, welche früher der Republik und dem Staate Texas unter ihren Constitutionen und Gesetzen zuständig waren, sollen dem Staate auch unter dieser Constitution zukommen, und die Legislatur soll eine Methode bestimmen um zu entscheiden, welche Länderein verwikt worden sind und um (esheats) das Zurückfallen von Land an den Staat in Kraft zu setzen, und das Verwiken und Zurückfallen and den Staat soll von selbst zum Schutz des unschuldigen Besitzers eines jüngeren Titels dienen, wie in Sektion 2, 3 und 4 dieses Artikels bestimmt ist.

Sek. 2. Irgend eine Art von Titel oder von Unrecht auf Ländereien in Texas, die ausgestellt vor dem 13. Nov. 1835 und nicht gehörig eingetragen worden in dem County, wo das Land zur Zeit der Eintragung lag, oder nicht gehörig in den Archiven der General Landoffice niedergelegt, oder nicht im wirklichen Besitz einer Person, welche ihre Ansprüche von ihm erlangt, ehe jüngere Titel dafür enstanden und von der rechtmäßigen Regierung des Landes ausgestellt, unter Umständen, welche vernünftiger Weise jene jüngeren Besitzer warnen Konnten – hat niemals gehabt und soll nicht haben Berechtigung oder Wirkung gegen solchen jüngeren Titel oder Shatten eines Titels, der erworden ohne wirkliche Warnung gegen solchen frühern Ansrpuch auf Titel oder auf ein Recht; und keine Bedingung, die mit einer solchen Landbewilligung verknüpft ist, der nict in den Archiven der General Landoffice niedergelegt rekordirt oder nicht in Besitz gehalten wird, wie es vostehend gesagt, ist jemals erlassen oder freigegeben worden und solche Bedingung soll nimals erlassen oder freigegeben werden, und die wirkliche Ausführung aller solche Bedingungen soll durch die Person oder Personen beweisen werden, welche unter solchem Titel oder Recht ihre Ansprüche behaupten, um einen Prozeß darüber aufrecht erhalten zu können, und der Besitzer eines solchen jüngeren Titels oder Schatten von Titel, soll all die Rechte der Regierung haben, welche früher bestanden haben oder jetzt bestehen und aus der Nichterfüllung aller solcher Bedigungen ermuchsen.

Sek. 3. Nichtzahlung der Taren auf einen Landanspruch oder Titel, dr vor dem 13. November 1835 datirt, der nicht rekordirt oder in den Archiven eingetragen wurde, wie Sektion 2 bestimmt, von der Person oder den Personen, welche den Anspruch machen oder von denen, von welchen sie den Anspruch erhielten von seinem Datum an bis Datum der Annahme dieser Consitution, soll die Annahme begründen, daß das Recht darauf wieder dem Staate zugefallen ist und daß jener Landanspruch verjährt ist, welche Annahme nur wiederlegt werden Kann durch die Zahlung alter Taren auf jenes Land, sowohl Staats-Taren, wie County- und städtliche Taren, welche vom Comptroller auf den angemessenen Werth des Landes ausgelegt und an ihn bezahlt werden sollen, ohne Abänderung oder abzug eines Theiles von der obigen Zeitperiode.

Sek. 4. Kein Landanspruch oder Titel, welcher vor dem 13. November 1835 ausgestellt wurde under welcher nicht gehörig in dem County eingetragen wurde, wo das Land zur Zeit der Eintragun lag, oder welcher nicht in den Archiven der General-Land office gehörig nidergelegt wurde, soll jemals nach dieser Zeit in der General Landoffice deponirt oder im Staate eingetragen oder auf den Karten verzeichnet, oder als Beweis in einer Court dieses Staates gebraucht werden, und dieselben sind verjährte Ansprüche; aber dieses soll nicht solche Rechte und Ansprüche berühren, welche durch den wirklichen Besitz entstehen. Die Worte, „gehörig eingetragen“, wie in Sektione 2 und 4 dieses Artikel gebraucht, bedeuten, daß nur Irrthümer im registrations-Certificat oder Formfehler, die die Gültigkeit und die gute Absicht des Besitzers des Landers des Landes, womit die Eintragung gemacht wurde, nicht berühren, nicht so angesehen werden sollen, als machten sie soche Eintragung ungültig.

Sek. 5. Alle Landansprüche, Lokationen, Vermessungen, Landbewilligungen und Titel irgend einer Art, welche durch die Constitution der Republik oder des Staates Texas null und nichtig erklärt wurden, sollen für immer null und nichtig bleiben.

Sek. 6. Die Legislatur soll bindene Gesetze passiren für die Entdeckung und Bestrafung von Fälschen von Landtiteln, und mag solche Landbewilligungen zu dem Zweckemachen, wie nothwendig sein mag.

Sek. 7. Die Sektion 2, 3, 4, and 5 dieses Artikels sollen nicht so gedeutet werden, daß irgend ein Gesetz oder Gesetze der Republik oder Staates Texas abgeschafft oder wiederrufen sind, welche die Besitzer von Colonisten-Heanrights für eine League Land oder weniger, von der Erfüllung der Bedingungen, unter welchen solche ihnen gegeben wurden, lossprechen.

Article 13, Section 1

Article 13, Section 1

Article 13, Sections 1-3

Article 13, Sections 1-3

Article 13, Sections 3-5

Article 13, Sections 3-5

Article 13, Sections 5-7

Article 13, Sections 5-7