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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 11: Municpal-Coporationen

Artikel 11.

Municpal-Coporationen.

Sek. 1. Die Verschiedenen Counties dieses Staates sind hiermit als gestezliche Unterabtheilungen des Staates anerkannt.

Sek. 2. Für das Bauen von Gefängnissen, Gerichtshäusern und Brücken und die Errichtung von County-Armenhäusern und Farmen, ud das Auslegen, Bauen und Repariren von County-Straßen, sollen allegemeine Gesetze gemacht werden.

Sek. 3. Kein County, Keine Stadt oder andere Munizipal Coporation soll fernerhin zu dem Capital einer Privat Corporation oder Gesellschaft sich unterschreiben, oder eine Bewilligung oder ein Geschenk an dieselbe machen, oder in irgend einer Weise ihren Credit herleihen; aber dieses soll nicht so gedeutet werden, daß dadurch in einer Weise Verpflichteungen berührt werden, welche früher gesetzlich eingengangen wurden.

Sek. 4. Städt und Flecken mit einer Bevöllerung von Zehn Tausend Einwohnern oder weniger mögen für sich einen Freibrief durch ein allgemeines Gesetz erlangen.
Sie mögen für die Deckung der Unkosten ihrer localen Regierung eine jährliche Tare auferlegen und kollektiren, aber diese Tare soll in keinem Jahr ein Viertel von einem Procent übersteigen und soll nur in currantem Gelde bezahlt werden. Und alle auferlegte Lizensen und Gewerke-Taren, und alle Strafgelder, Verwikungen, Strafen und andere Forderungen der Städte, sollen, kollektirt werden nur in currantem Gelde.

Sek. 5. Städt mit mehr als Zehn Tausend Einwohnern mögen einen Freifief bewilligt oder ihn abgeändert erhalten durch ein besonderes Gesetz der Legislatur, und mögen solche Taren auferlegen und koleektiren, wie das Gesetz erlaubt, aber keine Tare für irgend einen Zweck soll gesetzlich sein, welche für ein Jahr Zwei und ein Halb Procent von dem steuerpflichtigen Eigenthums der Stadt übersteigt; eine Schuld soll niemals von einer Stadt gemacht werden, wenn nicht zur selben Zeit Verfügungen getroffen werden jährlich eine hinreichende Summe als Steuer aufzuerlegen und zu collektiren, um die Zinsen davon zu bezahlen und um eine Tilungs-Kasse von wenigstens Zwei Procent davon zu beschaffen.

Sek. 6. In solcher Weise wie jetzt oder später das Gesetz bestimmen mag, sind Counties, Städte und Flecken berechtigt die Taren, die nöthig um Zinsen zu zahlen und einen Tilgungs-Fond zu schaffen, aufzuerlegen und kollektiren und eine Schuld, welche früher gesetzlich gemacht und übernommen wurde zu zahlen; aber alle solche Taren sollen auferlegt und kollektirt werden seperat von der Tare, welche für die laufenden Unkosten der Munizipal-Regierung auferlegt und kollektirt werden, soll die Verfügung, nach welcher solche Taren auferlegt werden, und solche Taren mögen bezahlt werden mit den Coupons, Bonds oder anderen Schuld-scheinen, für deren Abtheilung solche Tare aufelegt sein mag.

Sek. 7. Die Counties und Städte an der Küste des Golfes von Mexiko sind hiermit ermächtig, mit einer Stimmenmehrheit von Zei-Drittel der Tarzahler darin (welche letztere festzustellen sind, wie das Gesetz bestimmen mag) solche Tare für die Errichtung von See-Dämmen, für Wellenbrecher und für Gesundheitszwecke aufzuerlegen und zu Kollektiren, wie das Gesetz bestimmen mag und sie mögen eine Schuld contrahiren für solche Werke und Bonds zur Fundirung derselben ausgeben. – Uber niemals soll von einer Stadt oder einem County in iregend einer Weise eine Schuld gemacht werden, wenn nicht zur selben Zeit wenn die Schuld geschaffen wurde, Verfügungen, eine hinreichende Tare aufzuerlegen und zu kollektiren gemacht worden um die Zinsen darauf zu zahlen und um einen Tilgungsfond von wenigstens Zwei Prozent zu schaffen; und das Urtheil für das Wegerecht zum Erbauen solcher Werke soll völlig fesgestellt sein.

Sek. 8. Die Counties und Städte an der Küste sind bedauerlichen Ueberscwemmungen unterworfen und da ein großer Thiel der allegemeinen Taren von diesen, in anderer Beziehung blühenden Lokalitäten Stammt, so ist die Legislatur besonders authorisirt, das Errichten von See-Dämmen oder Wellenbrecher durch Geschenke von solchen Theilen der öffentlichen Domaine zu unterstützen, wie geeignet erscheinen mag und in solcher Weise wie das Gesetz bestimmen mag, welche Unterstützung im Verhältniß sein soll zu der Ausdehnung und den Werth der erbauten oder zu erbauenden Werke, in irgend einer Lokalität.

Sek. 9. Das Eigenthum von Counties, Städten und Flecken, welches dieselben nur für öffentliche Zwecke halten und besitzen, wie: öffentliche Gebäud und die Bauplätze derselben, Feuer-Spritzen und Zubehör und alles Eigenthum, welches zum Feuerlöschen gebraucht oder bestimmt ist, öffentliche Plätze und alls andere Wigenthum, welches ausschließlich zum öffentlichen Gebrauch und Wohl verwendet wird, soll vom Zwansverkauf und von Besteurung frei sein; vobehaltlich jedoch, daß nichts hierin die Wirkung von gesetzlichen Ansprüchen von Verkäufen, Handwerken und Erbauern oder anderen jetzt bestehenden Ansprüchen, verhindern soll.

Sek. 10. Die Legislatur mag eine Stadt oder einen Flecken zu einem seperaten und unabhängigen Schuldistrikt machen. Und wenn die Bürger einer Stadt oder eines Fleckens einen Friebrief haben, welcher die städtliche Behörde ermächtig, eine Tare zur Unterstützeung und Erhaltung eines öffentlichen Unterrichts Institutes aufzuerlegen und zu kollektiren, dann mag, von jetzt an, solche Tare auferlegt und kollektirt werden, wenn bei einer Wahl zu dem Zwecke Zwei-Drittel aller Tarzahler solcher Stadt oder solchen Fleckens für eine solche Tare stimmen.

Article 11, Sections 1-4

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Article 11, Sections 4-7

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Article 11, Sections 7-9

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Article 11, Sections 9-10

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