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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 11: Einwanderung

Artikel 11.

Einwanderung.

Sektion 1. Es soll ein Bureau unter der Bezeichnung „Einwanderungs-Bureau“ erricht werden, welches die Oberauflicht und Controlle über alle, auf Einwanderung bezüglichen Sachen haben soll. Der Chef dieses Bureaus soll als“ Superintendent of Immigration“ bezeichnet werden; er soll vom Gouverneur mit Zurathziebung und Bestimmung das Senates ernannt werden. Er soll die Stelle für 4 Jahre erhalten, und bis anderweitige Verfügungen getroffen sind, einen jährlichen Gehalt von zweitausend Dollar beziehen. Er soll derartige fernere Gewalten und Pflichten in Bezug auf Einwanderung haben, als gesetzlich bestimmt werden mögen.

Sektion 2. Die Legislatur soll die Macht haben, einen Theirl der gewohnlichen Staats-Einfünfre für den Zeck der Förderung und des Schutzes der Einwanderung zu bewillingen. Diese Bewilligung soll zur Betreirung der Ausgaben diseses Bureaus, der Unterbaltung von Agenturen in auswärtigen Seehafen oder Seehäfen der Vereinigten Staaten und zur theilweisen oder vollen Zahlung der Passage von Einwanderern von Europa nach diesem Staate, und ihrer Transportirung im Staate verwendet werden.

Article 11, Section 1-2

Article 11, Section 1-2

Article 11, Section 2 continued

Article 11, Section 2 continued