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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 2: Theilung der Staats-Regierung

Artikel 2.Article 2, Section 1

Theilung der Staats-Regierung.

Sektion 1. Die Staatsregierung von Texas soll in drei verschiedene Departments geheilt und jedes derselben einer besonderen Behörde unterworsen werden; namlich: der Legislative Theil an eine, der Exekutive Theil an eine andere, dejeninge der Justiz an eine andere; und keine Person oder Personene, betheiligt an einem dieser Departments, soll irgend eine Autorität ausüben, welche einem der andern Departments angehört, mit Ausnahme von solchen Fällen, welche hierin besonders erlaubt sind.

Article 2, Section 1

Article 2, Section 1