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Constitutions of Texas 1824-1876

Artikel 10: Eisenbahnen

Artikel 10.

Eisenbahnen.

Sek. 1. Eine Eisenbahn Corporation oder Gesellschaft, unter dem Gesetz zu dem Zwecke organisirt, soll das Recht haben eine Eisenbahn zwischen irgend welchen Plätxen in dem Staate zu bauen und in Betrieb zu setzen, und an der Grenze des Staates sich mit Eisenbahnen anderer Staaten zu verbinden.
Jede Eisenbahn Compagnie soll das Recht haben mit ihrer Bahn sich mit einer andern zu verbinden, zu vereinigen oder dieselbe zu kranzen. Sie soll die Passagiere, die Fracht und die Karren, die von anderen Eisenbahnen beladen worden sind ohne Verzug und Untersich befördern, unter solchen Regulationen wie das Gesetz vorschreiben mag.

Sek. 2. Schon gebaute Eisenbahn oder solche, die noch später in diesem Staate gebaute werden mögen sind, wie hiermit erklärt ist, öffentliche Landstraßen un Eisenbahn Compagnien gewöhnliche Fuhrleute.
Die Legislatur soll Gesetze passiren und Mißbräuche zu verhindern, in ungreachter Aneignung und Erpressung von Fracht-Raten und Passage-Preisen auf den verschiedenen Bahnen in diesem Staate; sie soll von Zeit zu Zeit Gesetze passiren un mäßig Raten für den Transport von Reisenden und Fracht auf jenen Eisenbahn festzustellen und soll solche Gesetze durch entsprechende Strafen in Kraft setzen.

Sek. 3. Jede Eisenbahn- oder andere Corporation, welche unter Gesetzen oder Autorität dieses Staates organizirt ist und Geschäft betreibt, soll eine öffentliche Office oder einen Geschäfts Palz in diesem Staate, für die Erledigung ihrer Geschäfte haben und unterhalten, wo die Uebertragung der Aktien gemacht werden soll und zo zur Einsicht der Aktien-Inhaber solcher Corporation Bücher gehalten werden sollen, in welchen die Summe des unterzeichneten Capitals, die Namen der Eigenthümer der Aktien, von wem gezahlt der Uebertrag jener Aktien mit dem Datum des Uebertrages; die Summe des Gewinnes und schulden, und die Namen und Wohnplättze ihrer Beamten, registrirt werden sollen.
Die Direktoren jeder Eisenbahn Compagnie sollen jährlich eine Versammlung in diesem Staate halten, worüber Dreißig Tage voher öffentliche Anziege gemacht werden soll, und der President oder Superintendent soll jährlich einen Beschwornen Bericht über ihre Verhandlungen an den Comptroller oder Gouverneur einreichen, welcher Bericht solche Einzelheiten in Bezug auf Eisenbahnen enthalten soll, wie das Gesetz vorschreiben mag.
Die Legislatur soll Gesetze passiren, um durch geeignete Strafen die Verfügungen dieser Sektion in Kraft zu setzen.

Sek. 4. Das fahrende Eigenthum und alles andere bewegliche Eigenthum, einer Eisenbahn Compagnie oder Coporation in diesed Staate angehörend, soll als persönliches Eigenthum, oder ein Theil davon, soll der Execution und dem Verkaufe in derselben Weise wie das Eigenthum von Personen unterworfen sein; und die Legislatur soll kein Gesetz passiren, welches solches Eigenthum von Execution und Verkauf ausschließt.

Sek. 5. Keine Eisenbahn oder andere Corporation kein Renter, Käufer oder Verwalter einer Eisenbahn Corporation, soll das Vermögen, Eigenthum und die Gerechtsame solcher Coporation mit einer anderen Eisenbahn Corporation, welche eine parallel laufende oder concurrirende Linie unter ihrer Kontrolle hat oder besitzt, vereinigen; oder renten oder kaufen die Arbei oder Gerechtsame einer solcher Coporation; noch soll ein Beamter einer solchen Eisenbahn Coporation als Beamter einer anderen Eisenbahn Corporation Fungiren, welche eine parallel laufende oder concurrirende Linie besitzt oder controllirt.

Sek. 6. Keine unter Gesetzen dieses Staates organisirte Eisenbahn Compagnie soll durch privat oder judiziellen Verkauf oder in andere Weise mit einer anderen Eisenbahn Compagnie, welche unter den Gesetzen eines anderen Staates oder der Vereinigten Staaten organisirt wurde, sich consoldiren.

Sek. 7. Kein Gesetz soll von der Legislatur passirt werden, welches das Recht giebt, eine Straßen-Eisenbahn zu bauen und in Operation zu setzen innerhalb einer Stadt, eines Fleckens oder Dorfes oder auf einer öffentlichen Hochstraße, ohne solche Straßen oder Hochstraßen, auf welche solche Straßen-Eisenbahn gebaut werden sollen, unter Controlle haben, erlangt wurde.

Sek. 8. Keine Zeit der Annahme dieser Constitution, bestehende Eisenbahn Korporation soll die Wohlthalten irgend welcher, zu fünftigen Gesetgebung genießen, wenn sie nicht alle Verfügungen dieser Constitution in Bezug auf Eisenbahnen vollständig acceptirt.

Sek. 9. Keine Eisenbahn, welche später in diesem Staate gebaut wird, soll innerhalbeiner Entfernung von drei Meilen eine County Hauptstadt passiren, ohne durche dieselbe zu gehen, und sie soll ein Depot darin errichten und unterhalten, wenn nicht natürliche, hindernisse, wie Ströme, Hügel oder Berge, dieses verhindern; vorbehaltlich jedoch, daß solche Stadt oder dessen Bürger das Wegerecht und hinreichend Platz für ein gewöhnliches Depot geben sollen.

Article 10, Sections 1-2

Article 10, Sections 1-2

Article 10, Sections 2-4

Article 10, Sections 2-4

Article 10, Sections 5-9

Article 10, Sections 5-9

Article 10, Section 9 continued

Article 10, Section 9 continued